TE OGH 1988/7/12 4Ob317/86 (4Ob318/86)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** DER G***

W*** FÜR W***, Landesinnung Wien der Optiker, Wien 3., Salesianergasse 1, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1./ F*** Gesellschaft mbH, Wiener Neudorf, Straße 14, Objekt 19, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer, Dr. Lothar Wiltschek und Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwälte in Wien, 2./ F*** - Optik Franz P***, Wien 3., Landstrasser Hauptstraße 21, 3./ P*** Gesellschaft mbH, ebendort, diese beiden vertreten durch Dr. Rudolf Friedrich Stiehl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 650.000) infolge Revision aller Parteien und Rekurses der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. November 1985, GZ 2 R 206/85-35, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juni 1985, GZ 19 Cg 42/84-26, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Weder der Revision der Klägerin noch den Revisionen der Beklagten wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil, welches in seinem Ausspruch über die Abweisung des Haupt- und des ersten Eventual-Unterlassungsbegehrens als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen bestätigt.römisch eins. Weder der Revision der Klägerin noch den Revisionen der Beklagten wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil, welches in seinem Ausspruch über die Abweisung des Haupt- und des ersten Eventual-Unterlassungsbegehrens als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen bestätigt.

II. Den Rekursen der Beklagten wird Folge gegeben; der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, daß das Mehrbegehren der Klägerin, den Beklagten auch die Bezugnahme auf die tarifmäßigen Leistungen anderer Krankenversicherungsträger als (auch oder nur) der Wiener Gebietskrankenkasse zu untersagen, abgewiesen wird. Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.römisch zwei. Den Rekursen der Beklagten wird Folge gegeben; der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, daß das Mehrbegehren der Klägerin, den Beklagten auch die Bezugnahme auf die tarifmäßigen Leistungen anderer Krankenversicherungsträger als (auch oder nur) der Wiener Gebietskrankenkasse zu untersagen, abgewiesen wird. Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Optiker und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger "im Namen aller dem Hauptverband angeschlossenen Krankenversicherungsträger sowie im Namen der dem Verband der Meisterkrankenkassen angeschlossenen Meisterkrankenkassen" wurde am 8.8.1963 gemäß §§ 338 und 349 ASVG ein "Gesamtvertrag" über die Belieferung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger und deren Angehörigen mit ärztlich verordneten Sehbehelfen abgeschlossen (Beilage A). § 2 dieses Gesamtvertrages lautet wie folgt:Zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Optiker und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger "im Namen aller dem Hauptverband angeschlossenen Krankenversicherungsträger sowie im Namen der dem Verband der Meisterkrankenkassen angeschlossenen Meisterkrankenkassen" wurde am 8.8.1963 gemäß Paragraphen 338 und 349 ASVG ein "Gesamtvertrag" über die Belieferung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger und deren Angehörigen mit ärztlich verordneten Sehbehelfen abgeschlossen (Beilage A). Paragraph 2, dieses Gesamtvertrages lautet wie folgt:

"(1) Durch den Abschluß eines Einzelvertrages mit einem Krankenversicherungsträger werden die Mitglieder der Bundesinnung der Optiker Vertragsoptiker und zur Abgabe von Sehbehelfen nach den Bestimmungen dieses Vertrages berechtigt und verpflichtet.

(2) Den Versicherten bzw. deren Angehörigen ist die Wahl unter den Vertragsoptikern freigestellt.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Einzelvertrages ergeben sich aus diesem Gesamtvertrag samt allfälligen Zusatzvereinbarungen und dem Einzelvertrag."

In einer von der Landesinnung Wien der Optiker (kurz: Innung) und der Wiener Gebietskrankenkasse (kurz: Kasse) am 3.4.1984 - rückwirkend ab 1.4.1984 - abgeschlossenen "Zusatzvereinbarung zum jeweils geltenden Gesamtvertrag zwischen der Bundesinnung der Optiker, Bandagisten und Orthopädietechniker und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger" (Beilage B) finden sich ua nachstehende Bestimmungen:

"§ 1 - Diese Vereinbarung dient zur Sicherung einer einwandfreien Qualität der augenoptischen Leistungen und regelt die Voraussetzungen für den Abschluß und für das Weiterbestehen eines Einzelvertrages auf Grund des Gesamtvertrages über die Abgabe von Brillen und Sehbehelfen.

§ 2 - Die von der Kasse allenfalls unter Kostenbeteiligung der Versicherten beizustellenden vertragsgemäßen Sehbehelfe werden von den Vertragsoptikern ausschließlich auf Grund von Verordnungen von Fachärzten für Augenheilkunde angefertigt und abgegeben.Paragraph 2, - Die von der Kasse allenfalls unter Kostenbeteiligung der Versicherten beizustellenden vertragsgemäßen Sehbehelfe werden von den Vertragsoptikern ausschließlich auf Grund von Verordnungen von Fachärzten für Augenheilkunde angefertigt und abgegeben.

.......

§ 5 - 1. Den Vertragsoptikern ist jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Kasse für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf untersagt. Insbesondere ist diese Art der Werbung untersagt in den Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften) und sonstigen Medien (Rundfunk, Fernsehen), mit Plakaten, auf Verkehrsmitteln, durch Postwurfsendungen und Flugzettelaktionen.Paragraph 5, - 1. Den Vertragsoptikern ist jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Kasse für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf untersagt. Insbesondere ist diese Art der Werbung untersagt in den Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften) und sonstigen Medien (Rundfunk, Fernsehen), mit Plakaten, auf Verkehrsmitteln, durch Postwurfsendungen und Flugzettelaktionen.

2. Erlaubt ist gegebenenfalls nur der Hinweis auf das Bestehen eines Vertragslieferantenverhältnisses in und an den Geschäftsräumlichkeiten.

3. Zuwiderhandeln gegen das in Abs 1 normierte Werbeverbot zieht nach einmaliger Verwarnung durch die Kasse die Kündigung des mit dem betreffenden Vertragsoptiker abgeschlossenen Einzelvertrages nach sich.3. Zuwiderhandeln gegen das in Absatz eins, normierte Werbeverbot zieht nach einmaliger Verwarnung durch die Kasse die Kündigung des mit dem betreffenden Vertragsoptiker abgeschlossenen Einzelvertrages nach sich.

6. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1984 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres aufgekündigt werden."

Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Mitglieder der Landesinnung Wien der Optiker; die Drittbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten.

Nachstehende Werbeaussagen der Erstbeklagten verstoßen nach Ansicht der klagenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Landesinnung Wien der Optiker, gegen das in § 5 der Zusatzvereinbarung Beilage B normierte Werbeverbot:Nachstehende Werbeaussagen der Erstbeklagten verstoßen nach Ansicht der klagenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Landesinnung Wien der Optiker, gegen das in Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung Beilage B normierte Werbeverbot:

a) Auf Seite 4 und 5 der periodischen Druckschrift "Der Einkauf", Nr. 5/1984 (Beilage D):

"Eine modische Fassung, die richtigen Gläser rissen oft ein großes Loch in die Geldbörse des Konsumenten, doch sie haben dem Optiker die exorbitanten Preise widerspruchslos bezahlt, wenn sie nicht mit dem Kassenmodell vorliebnehmen wollten.

Diesem für Brillenträger äußerst unerfreulichen Zustand haben nun die R***ugenoptik-Studios der F*** Abhilfe geschaffen. In bereits 27 Fachgeschäften in Österreich findet der mit einer Krankenkassenverordnung ausgestattete Konsument nicht weniger als 150 Brillenfassungen zum Kassentarif.....

Alle diese Brillenfassungen........werden.......zum Kassentarif

angeboten. Der Riesenvorteil dabei: Anstatt von Tausenden Schilling

ist nur der gesetzlich vorgeschriebene geringe Selbstbehalt zu

bezahlen!

........

Sensationspreis S 895,- abzüglich Kassentarif

........

Die R***ugenoptik-Studios bieten 150 Brillenfassungen zum

Kassentarif!

Weitere 300 Exklusiv-Fassungen zum Preis von S 595,- abzüglich

Kassenanteil!

Brillenfassungen internationaler Designer........ zum Preis von S

895,- abzüglich Kassenanteil!

..........

So legen wir zum Beispiel zu den Krankenkassenvertragsfassungen

zusätzlich 150 hochwertige Modelle in modischer Vielfalt vor, und

das zum Kassentarif. Dabei handelt es sich nicht um die

Krankenkassenvertragsfassung, sondern um

R***xklusivmodelle.........

R***ugenoptik-Studios

bei F***.......

bei Franz Podiwinsky......."

b) Auf Seite 15 der periodischen Druckschrift "Der Einkauf", Nr.

6/1984 (Beilage E):

"150 Brillenfassungen zum Kassentarif

Für Mitglieder aller gesetzlichen Krankenkassen mit

Anspruchsvoraussetzung und Verordnung. Sie zahlen lediglich den

vorgeschriebenen Selbstbehaltsanteil.

.........

R***ugenoptik-Studios bei F***.....

auch bei F***:........"

c) Auf der Titelseite und auf Seite 31 der periodischen

Druckschrift "Telexy", Nr. 5/1984 (Beilage F):

"150 Fassungsmodelle zum Kassentarif

..........

Hier werden alleine 400 Kinderfassungen zum Maximalpreis von

öS 595,- minus Kassenanteil angeboten........

In diesem Sortiment werden bei vorliegender Anspruchsvoraussetzung (ärztliche Verordnung) dem Kassenkunden nicht nur die drei üblichen Kassenvertragsmodelle vorgelegt, sondern darüber hinaus 150 modische Fassungen angeboten, die der Kunde genau so zum Kassentarif erhält. Die zweite Fassungsserie besteht aus ca. 300 Modellen zu einem Verkaufspreis von öS 595,-, wobei noch jeweils der Kassentarif in Abzug gebracht wird."

d) In einem - bis Mai oder Juni 1984 verwendeten - Flugblatt

(Beilage G):

"150 Brillenfassungen zum Kassentarif!

.........

150 Brillenfassungen für Damen, Herren und Kinder zum Kassentarif! *)

*) Für Mitglieder aller gesetzlichen Krankenkassen mit

Anspruchsvoraussetzung und Verordnung. Sie bezahlen nur den

vorgeschriebenen Selbstbehalt.

Mehr als 300 Exklusivfassungen S 595,- abzüglich Kassenanteil! *)

.........

In den R***ugenoptik-Studios finden Sie

.......Qualitätsbrillenfassungen zum Kassentarif oder zu kleinen

Preisen......

..........

Neu: R*** 'Gleitsicht'

Mehrstärkengläser mit 'fließenden Übergängen' in der optischen

Leistung, ohne sichtbare Trennungslinie.........

...........

Keine Aufzahlung auf Trifokal-Verordnung.

...........

R***ugenoptik-Studios

Fachgeschäfte der F***:

...........

Auch bei F***ptik:

.........."

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten schuldig zu erkennen, bei der Ausübung des Optikergewerbes in ihrer Werbung jegliche Bezugnahme auf tarifmäßige Leistungen der Krankenversicherungsträger, insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse, zu unterlassen;

in eventu (Eventualbegehren I) die Beklagten schuldig zu erkennen, bei der Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger (insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse) für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf zu unterlassen;in eventu (Eventualbegehren römisch eins) die Beklagten schuldig zu erkennen, bei der Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger (insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse) für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf zu unterlassen;

in eventu (Eventualbegehren II) die Beklagten schuldig zu erkennen, bei Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger (insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse) für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf, insbesondere folgende Werbebehauptungen:in eventu (Eventualbegehren römisch zwei) die Beklagten schuldig zu erkennen, bei Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger (insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse) für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf, insbesondere folgende Werbebehauptungen:

a) der mit einer Krankenkassenverordnung ausgestattete Konsument finde in den Geschäftslokalen der Beklagten 150 Brillenfassungen zum Kassentarif, wobei er nur den gesetzlich vorgeschriebenen geringen Selbstbehalt zu zahlen habe,

b) der Kunde könnte bei den Beklagten Brillenfassungen zu einem bestimmten Preis abzüglich Kassenanteil erwerben,

c) der Kunde habe für bestimmte Ausstattungsmerkmale von Sehbehelfen keine Aufzahlung auf den (ärztlich) verordneten und damit vom Leistungsumfang des Krankenversicherungsträgers umfaßten Sehbehelf zu leisten,

zu unterlassen; außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten jeweils zweimal in Samstags-Ausgaben der periodischen Druckschriften "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" und "Der Einkauf".

Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag, wie er in § 2 des Gesamtvertrages erwähnt werde, abgeschlossen und seien damit zu Vertragsoptikern geworden. Die Zusatzvereinbarung vom 3.4.1984 sei allen Mitgliedern der Klägerin - und damit auch den Beklagten - mit Rundschreiben vom 5.4.1984 zur Kenntnis gebracht worden; die Beklagten seien überdies mit Schreiben vom 19.4.1984 nochmals auf die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung hingewiesen worden. Es entspreche der einhelligen Standesauffassung der Optiker, daß die von ihren gesetzlichen Interessenvertretungen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder den Krankenversicherungsträgern abgeschlossenen Verträge, welche damit zu Bestandteilen der Einzelverträge würden, von den Kammermitgliedern auch tatsächlich eingehalten würden; auch decke sich das in § 5 der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot mit einer solchen einhelligen Standesauffassung. Durch die beanstandete Werbung hätten sich die Beklagten auf sittenwidrige Weise (§ 1 UWG) einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern verschafft.Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag, wie er in Paragraph 2, des Gesamtvertrages erwähnt werde, abgeschlossen und seien damit zu Vertragsoptikern geworden. Die Zusatzvereinbarung vom 3.4.1984 sei allen Mitgliedern der Klägerin - und damit auch den Beklagten - mit Rundschreiben vom 5.4.1984 zur Kenntnis gebracht worden; die Beklagten seien überdies mit Schreiben vom 19.4.1984 nochmals auf die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung hingewiesen worden. Es entspreche der einhelligen Standesauffassung der Optiker, daß die von ihren gesetzlichen Interessenvertretungen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder den Krankenversicherungsträgern abgeschlossenen Verträge, welche damit zu Bestandteilen der Einzelverträge würden, von den Kammermitgliedern auch tatsächlich eingehalten würden; auch decke sich das in Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot mit einer solchen einhelligen Standesauffassung. Durch die beanstandete Werbung hätten sich die Beklagten auf sittenwidrige Weise (Paragraph eins, UWG) einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern verschafft.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. An den zum Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 3.4.1984 führenden Gesprächen seien die Beklagten nicht beteiligt gewesen; da sie - ebenso wie alle anderen Mitglieder der Klägerin - davon nicht einmal informiert worden seien, hätten sie den Inhalt dieses Vertrages in keiner Weise beeinflussen können. Obgleich sie also durch den (rückwirkenden) Abschluß der Vereinbarung vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien, hätten sie ihr Werbekonzept innerhalb der kürzestmöglichen Frist grundlegend geändert. Daß dies für die Mai-Ausgabe des "Einkaufs" nicht mehr möglich gewesen sei, liege auf der Hand. In der Juni-Ausgabe dieser Zeitschrift sei dann mit den tarifmäßigen Leistungen der Kasse nicht mehr geworben worden; hier scheine nur noch der Hinweis "150 Brillenfassungen zum Kassentarif" auf, welchen auch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht als "Werbung", sondern als bloße Preisangabe beurteilt und daher nicht beanstandet habe. Der Artikel in "Telexy", Nr. 5/1984 (Beilage F), stamme nicht von den Beklagten; er sei vielmehr ein redaktioneller Beitrag anläßlich der Eröffnung einer Filiale in Linz gewesen, welcher den Geltungsbereich der - von der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landesinnung Wien der Optiker abgeschlossenen - Zusatzvereinbarung Beilage B gar nicht betreffe. Das Flugblatt Beilage G werde seit Monaten nicht mehr verteilt. Im übrigen könnte auch eine allfällige Verletzung der Zusatzvereinbarung Beilage B keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründen, weil in diesem Vertrag als Folge einer Vertragsverletzung nur die Kündigung des Krankenkassen-Einzelvertrages vorgesehen sei; eine solche Konsequenz habe jedoch die Wiener Gebietskrankenkasse aus guten Gründen nicht gezogen. Besondere Umstände, welche die Sittenwidrigkeit einer solchen Vertragsverletzung begründen könnten, habe die Klägerin nicht behauptet. Das Werbeverbot des § 5 der Zusatzvereinbarung entspreche nicht der einhelligen Standesauffassung aller Optiker; auch ein Verstoß gegen eine solche Standesauffassung könnte im übrigen nicht ohne weiteres dem § 1 UWG unterstellt werden. Im übrigen hätten die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte auf die Gestaltung der Werbung der Erstbeklagten keinen Einfluß; diese habe sich vielmehr den beiden anderen Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, Wettbewerbsbestimmungen des österreichischen Rechtes einzuhalten. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei viel zu weit gefaßt: Da Vertragspartner der Zusatzvereinbarung die Landesinnung Wien der Optiker und die Wiener Gebietskrankenkasse gewesen seien, könne der Erstbeklagten, welche ihren Sitz und zahlreiche Filialen außerhalb Wiens habe, kein allgemeines Werbeverbot auferlegt werden. Die beiden erst im Zuge des Verfahrens gestellten Eventualbegehren seien verjährt.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. An den zum Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 3.4.1984 führenden Gesprächen seien die Beklagten nicht beteiligt gewesen; da sie - ebenso wie alle anderen Mitglieder der Klägerin - davon nicht einmal informiert worden seien, hätten sie den Inhalt dieses Vertrages in keiner Weise beeinflussen können. Obgleich sie also durch den (rückwirkenden) Abschluß der Vereinbarung vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien, hätten sie ihr Werbekonzept innerhalb der kürzestmöglichen Frist grundlegend geändert. Daß dies für die Mai-Ausgabe des "Einkaufs" nicht mehr möglich gewesen sei, liege auf der Hand. In der Juni-Ausgabe dieser Zeitschrift sei dann mit den tarifmäßigen Leistungen der Kasse nicht mehr geworben worden; hier scheine nur noch der Hinweis "150 Brillenfassungen zum Kassentarif" auf, welchen auch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht als "Werbung", sondern als bloße Preisangabe beurteilt und daher nicht beanstandet habe. Der Artikel in "Telexy", Nr. 5/1984 (Beilage F), stamme nicht von den Beklagten; er sei vielmehr ein redaktioneller Beitrag anläßlich der Eröffnung einer Filiale in Linz gewesen, welcher den Geltungsbereich der - von der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landesinnung Wien der Optiker abgeschlossenen - Zusatzvereinbarung Beilage B gar nicht betreffe. Das Flugblatt Beilage G werde seit Monaten nicht mehr verteilt. Im übrigen könnte auch eine allfällige Verletzung der Zusatzvereinbarung Beilage B keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründen, weil in diesem Vertrag als Folge einer Vertragsverletzung nur die Kündigung des Krankenkassen-Einzelvertrages vorgesehen sei; eine solche Konsequenz habe jedoch die Wiener Gebietskrankenkasse aus guten Gründen nicht gezogen. Besondere Umstände, welche die Sittenwidrigkeit einer solchen Vertragsverletzung begründen könnten, habe die Klägerin nicht behauptet. Das Werbeverbot des Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung entspreche nicht der einhelligen Standesauffassung aller Optiker; auch ein Verstoß gegen eine solche Standesauffassung könnte im übrigen nicht ohne weiteres dem Paragraph eins, UWG unterstellt werden. Im übrigen hätten die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte auf die Gestaltung der Werbung der Erstbeklagten keinen Einfluß; diese habe sich vielmehr den beiden anderen Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, Wettbewerbsbestimmungen des österreichischen Rechtes einzuhalten. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei viel zu weit gefaßt: Da Vertragspartner der Zusatzvereinbarung die Landesinnung Wien der Optiker und die Wiener Gebietskrankenkasse gewesen seien, könne der Erstbeklagten, welche ihren Sitz und zahlreiche Filialen außerhalb Wiens habe, kein allgemeines Werbeverbot auferlegt werden. Die beiden erst im Zuge des Verfahrens gestellten Eventualbegehren seien verjährt.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten schuldig, es bei Ausübung des Optikergewerbes im Bereich des Bundeslandes Wien zu unterlassen, auf die tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger durch die Werbebehauptung: "........doch sie (nämlich die Krankenversicherten) haben dem Optiker die exorbitanten Preise widerspruchslos bezahlt, wenn Sie nicht mit dem Kassenmodell vorliebnehmen wollten" Bezug zu nehmen, und ermächtigte die Klägerin in diesem Umfang zur Urteilsveröffentlichung in der Druckschrift "Der Einkauf"; das gesamte Mehrbegehren der Klägerin wurde abgewiesen.

Das Erstgericht nahm noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:

Auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haben mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag im Sinne des § 2 Abs 1 des Gesamtvertrages Beilage A abgeschlossen (Beilage C). Die beanstandeten Werbemaßnahmen wurden von der Erstbeklagten mit Zustimmung der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten - jedoch ohne vorherige Absprache über die Einzelheiten - konzipiert und durchgeführt. Die Zweitbeklagte hatte auch der Nennung ihrer Verkaufsstellen zugestimmt.Auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haben mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesamtvertrages Beilage A abgeschlossen (Beilage C). Die beanstandeten Werbemaßnahmen wurden von der Erstbeklagten mit Zustimmung der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten - jedoch ohne vorherige Absprache über die Einzelheiten - konzipiert und durchgeführt. Die Zweitbeklagte hatte auch der Nennung ihrer Verkaufsstellen zugestimmt.

Die Beklagten waren in die zum Abschluß der Zusatzvereinbarung Beilage B führenden Verhandlungen nicht eingeschaltet worden. Die Mitglieder der Klägerin wurden in einem Rundschreiben über den Abschluß dieses Vertrages informiert. Ob auch die Beklagten dieses (erste) Rundschreiben erhalten haben, konnte nicht festgestellt werden; sie haben jedoch auf jeden Fall mit einem weiteren Schreiben der Innung vom 19.4.1984, welches ihnen spätestens am 20.4.1984 zugekommen ist, vom Inhalt der Zusatzvereinbarung Kenntnis erlangt (Beilagen J, 8 und 9).

Die Wiener Gebietskrankenkasse wurde von der Klägerin über die Werbeeinschaltung der Beklagten in der Zeitschrift "T***", Nr. 5/1984, in Kenntnis gesetzt. Sie forderte hierauf mit Schreiben vom 22.5.1984 (Beilage 2) die Erstbeklagte unter Hinweis auf das in § 5 der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot auf, zu dieser Werbung Stellung zu nehmen. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Erstbeklagten und der Wiener Gebietskrankenkasse, welche schließlich zu folgendem Ergebnis führten: Die Wiener Gebietskrankenkasse erklärte zwar, gegen die Verwendung des Werbeslogans "150 Fassungsmodelle zum Kassentarif" in den Geschäften der Beklagten (nicht aber auch in Printmedien oder im Rundfunk) vorerst keinen Einwand zu erheben; sie forderte aber zugleich die Beklagten auf, andere Werbesprüche, wie insbesondere "Bitten Sie die Kasse nicht zur Kassa" zu unterlassen. Diese Übereinkunft wurde durch das Schreiben der Erstbeklagten vom 18.9.1984 (Beilage 5) und das Antwortschreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.9.1984 (Beilage 6) ausdrücklich bestätigt. Die Erstbeklagte hatte die Werbung für die von ihr erzeugten Brillenfassungen - darunter auch die Einschaltungen im "Einkauf" sowie das Flugblatt Beilage G - schon Anfang 1984 festgelegt. Die Werbung in der Zeitschrift "Der Einkauf" war schon 1983 in Auftrag gegeben worden, die Druckunterlagen befanden sich bereits im Februar 1984 in der Redaktion. Die Zeitschrift "Der Einkauf" erscheint monatlich. Die Möglichkeit, Anzeigenaufträge zu ändern, besteht bis zum Redaktionsschluß jeder Ausgabe; das war für die Nr. 5/1984 der 22.5. und für die Nr. 6/1984 der 19.6.1984.Die Wiener Gebietskrankenkasse wurde von der Klägerin über die Werbeeinschaltung der Beklagten in der Zeitschrift "T***", Nr. 5/1984, in Kenntnis gesetzt. Sie forderte hierauf mit Schreiben vom 22.5.1984 (Beilage 2) die Erstbeklagte unter Hinweis auf das in Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot auf, zu dieser Werbung Stellung zu nehmen. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Erstbeklagten und der Wiener Gebietskrankenkasse, welche schließlich zu folgendem Ergebnis führten: Die Wiener Gebietskrankenkasse erklärte zwar, gegen die Verwendung des Werbeslogans "150 Fassungsmodelle zum Kassentarif" in den Geschäften der Beklagten (nicht aber auch in Printmedien oder im Rundfunk) vorerst keinen Einwand zu erheben; sie forderte aber zugleich die Beklagten auf, andere Werbesprüche, wie insbesondere "Bitten Sie die Kasse nicht zur Kassa" zu unterlassen. Diese Übereinkunft wurde durch das Schreiben der Erstbeklagten vom 18.9.1984 (Beilage 5) und das Antwortschreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.9.1984 (Beilage 6) ausdrücklich bestätigt. Die Erstbeklagte hatte die Werbung für die von ihr erzeugten Brillenfassungen - darunter auch die Einschaltungen im "Einkauf" sowie das Flugblatt Beilage G - schon Anfang 1984 festgelegt. Die Werbung in der Zeitschrift "Der Einkauf" war schon 1983 in Auftrag gegeben worden, die Druckunterlagen befanden sich bereits im Februar 1984 in der Redaktion. Die Zeitschrift "Der Einkauf" erscheint monatlich. Die Möglichkeit, Anzeigenaufträge zu ändern, besteht bis zum Redaktionsschluß jeder Ausgabe; das war für die Nr. 5/1984 der 22.5. und für die Nr. 6/1984 der 19.6.1984.

Das Flugblatt Beilage G wurde von der Erstbeklagten bis zu der Besprechung mit der Wiener Gebietskrankenkasse im Mai oder Juni 1984 verteilt oder Zeitschriften beigelegt; dann wurde es nicht mehr verwendet.

Die periodische Druckschrift "Telexy" ist eine Linzer Lokalzeitschrift; sie wird aber gelegentlich in größerer Auflage gedruckt und erscheint dann auch in ganz Österreich. Der Artikel in Nr. 5/1984 dieser Zeitschrift (Beilage F) war keine von den Beklagten in Auftrag gegebene Werbeeinschaltung, sondern ein redaktioneller Beitrag der Zeitschrift anläßlich der Eröffnung einer Filiale der Erstbeklagten in Linz. Bei der Einschaltung auf der Titelseite dieser Zeitschrift handelte es sich hingegen um eine Werbeeinschaltung der Erstbeklagten.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, den (auch) in ihrem Namen von der Bundesinnung der Optiker abgeschlossenen Gesamtvertrag Beilage A durch eine Zusatzvereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse - welche beim Abschluß des Gesamtvertrages durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vertreten gewesen sei - mit der Wirkung abzuändern, daß auch der Inhalt dieser Zusatzvereinbarung zum Bestandteil der jeweiligen Einzelverträge und damit auch für die Beklagten verbindlich geworden sei. Dem - nach Ansicht des Erstgerichtes "kaum verständlichen und in sich widersprüchlichen" - Wortlaut des § 5 der Zusatzvereinbarung könne aber nicht entnommen werden, daß es dem Vertragsoptiker untersagt wäre, die von ihm verlangten Preise in seiner Werbung zu nennen; auch sei kein vernünftiges Bedürfnis der Krankenversicherungsträger oder der Berufsvertretungen der Optiker zu sehen, die Optiker daran zu hindern, in ihrer Werbung wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, welche Kosten von der Krankenkasse getragen würden und welche Zahlungen demnach der Kunde selbst zu leisten habe. Tatsächlich habe auch die Wiener Gebietskrankenkasse - also einer der Vertragspartner der Zusatzvereinbarung Beilage B - der Erstbeklagten ausdrücklich gestattet, den Slogan "150 Fassungsmodelle zum Kassentarif" bis auf weiteres zu verwenden. Das nach dem Zweck der Zusatzvereinbarung völlig überflüssige Werbeverbot, dessen Wortlaut noch dazu als "in sich widerspruchsvoll und unverständlich" bezeichnet werden müsse, sei somit nicht geeignet, Rechte und Pflichten der im übrigen durch den Vertrag gebundenen Parteien zu begründen.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, den (auch) in ihrem Namen von der Bundesinnung der Optiker abgeschlossenen Gesamtvertrag Beilage A durch eine Zusatzvereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse - welche beim Abschluß des Gesamtvertrages durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vertreten gewesen sei - mit der Wirkung abzuändern, daß auch der Inhalt dieser Zusatzvereinbarung zum Bestandteil der jeweiligen Einzelverträge und damit auch für die Beklagten verbindlich geworden sei. Dem - nach Ansicht des Erstgerichtes "kaum verständlichen und in sich widersprüchlichen" - Wortlaut des Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung könne aber nicht entnommen werden, daß es dem Vertragsoptiker untersagt wäre, die von ihm verlangten Preise in seiner Werbung zu nennen; auch sei kein vernünftiges Bedürfnis der Krankenversicherungsträger oder der Berufsvertretungen der Optiker zu sehen, die Optiker daran zu hindern, in ihrer Werbung wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, welche Kosten von der Krankenkasse getragen würden und welche Zahlungen demnach der Kunde selbst zu leisten habe. Tatsächlich habe auch die Wiener Gebietskrankenkasse - also einer der Vertragspartner der Zusatzvereinbarung Beilage B - der Erstbeklagten ausdrücklich gestattet, den Slogan "150 Fassungsmodelle zum Kassentarif" bis auf weiteres zu verwenden. Das nach dem Zweck der Zusatzvereinbarung völlig überflüssige Werbeverbot, dessen Wortlaut noch dazu als "in sich widerspruchsvoll und unverständlich" bezeichnet werden müsse, sei somit nicht geeignet, Rechte und Pflichten der im übrigen durch den Vertrag gebundenen Parteien zu begründen.

Die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen

enthielten - mit einer einzigen Ausnahme - lediglich Preisangaben sowie Hinweise auf das bestehende Vertragslieferantenverhältnis und seien daher insoweit nicht zu beanstanden. Die erwähnte Ausnahme betreffe die Behauptung: ".......doch sie haben dem Optiker die exorbitanten Preise widerspruchslos bezahlt, wenn sie nicht mit dem Kassenmodell vorliebnehmen wollten". Hier werde durch das Wort "vorliebnehmen" zum Ausdruck gebracht, daß das "Kassenmodell" nur sehr bescheidenen Ansprüchen genüge, während der Versicherte, der sich damit nicht begnügen wolle, dem Optiker einen "exorbitanten" - also überhöhten, durch das Gebotene nicht gerechtfertigten - Preis zahlen müsse. Eine solche Behauptung verstoße nicht nur gegen § 7 UWG, sondern - da sie einen herabsetzenden Vergleich der Leistungen der Krankenversicherungsträger mit dem Angebot der Erstbeklagten enthalte - auch gegen § 5 der Zusatzvereinbarung. Da die Klägerin ihren Anspruch nur auf eine solche Vertragsverletzung gestützt habe, der Vertrag jedoch nur für das Bundesland Wien gelte, sei das Unterlassungsgebot auf diesen örtlichen Bereich einzuschränken gewesen.enthielten - mit einer einzigen Ausnahme - lediglich Preisangaben sowie Hinweise auf das bestehende Vertragslieferantenverhältnis und seien daher insoweit nicht zu beanstanden. Die erwähnte Ausnahme betreffe die Behauptung: ".......doch sie haben dem Optiker die exorbitanten Preise widerspruchslos bezahlt, wenn sie nicht mit dem Kassenmodell vorliebnehmen wollten". Hier werde durch das Wort "vorliebnehmen" zum Ausdruck gebracht, daß das "Kassenmodell" nur sehr bescheidenen Ansprüchen genüge, während der Versicherte, der sich damit nicht begnügen wolle, dem Optiker einen "exorbitanten" - also überhöhten, durch das Gebotene nicht gerechtfertigten - Preis zahlen müsse. Eine solche Behauptung verstoße nicht nur gegen Paragraph 7, UWG, sondern - da sie einen herabsetzenden Vergleich der Leistungen der Krankenversicherungsträger mit dem Angebot der Erstbeklagten enthalte - auch gegen Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung. Da die Klägerin ihren Anspruch nur auf eine solche Vertragsverletzung gestützt habe, der Vertrag jedoch nur für das Bundesland Wien gelte, sei das Unterlassungsgebot auf diesen örtlichen Bereich einzuschränken gewesen.

Auch das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin sei berechtigt; zur Aufklärung des angesprochenen Publikums reiche aber die Veröffentlichung des Urteils in jener Druckschrift aus, in der die herabsetzende Werbebehauptung erhoben worden war.

Da nur einem Teil des Hauptbegehrens stattgegeben worden sei, habe auch über die beiden Eventualbegehren entschieden werden müssen; diese seien jedoch nur auf ein Verbot zulässiger Preisangaben gerichtet gewesen und hätten daher zur Gänze abgewiesen werden müssen.

Infolge Berufung aller Parteien erkannte das Berufungsgericht mit Teilurteil - bei gleichzeitiger Abweisung des Unterlassungs-Hauptbegehrens, des ersten Eventualbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens der Klägerin - die Beklagte schuldig, bei Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf, insbesondere die im zweiten Eventualbegehren unter lit. a bis lit. c angeführten Werbebehauptungen, zu unterlassen; inInfolge Berufung aller Parteien erkannte das Berufungsgericht mit Teilurteil - bei gleichzeitiger Abweisung des Unterlassungs-Hauptbegehrens, des ersten Eventualbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens der Klägerin - die Beklagte schuldig, bei Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf, insbesondere die im zweiten Eventualbegehren unter Litera a bis Litera c, angeführten Werbebehauptungen, zu unterlassen; in

seinem - gleichfalls das zweite Eventualbegehren

betreffenden - Ausspruch über das Mehrbegehren der Klägerin, den Beklagten die Bezugnahme auf tarifmäßige Leistungen aller Krankenversicherungsträger (und nicht nur der Wiener Gebietskrankenkasse) zu untersagen, hob es das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung ebenso wie der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000 übersteige.

Von den als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils ausgehend, führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Die Berufung der Beklagten sei schon deshalb berechtigt, weil die Klägerin einen dem Unterlassungsgebot des Erstgerichtes entsprechenden Urteilsantrag gar nicht gestellt habe (§ 405 ZPO). Mit ihrem zweiten Eventualbegehren, welches eine Kombination eines allgemeinen Verbotes mit drei konkreten Einzelverboten enthalte, habe die Klägerin klargestellt, daß sie gerade die drei hier angeführten Äußerungen der Beklagten verboten wissen wolle; damit sei aber das Erstgericht nicht berechtigt gewesen, den Beklagten eine andere, von diesem Begehren nicht umfaßte Äußerung zu untersagen. Das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot sei aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht etwa eine Herabsetzung der übrigen Optiker (§ 7 UWG), sondern nur eine Verletzung des in § 5 der Zusatzvereinbarung normierten Werbeverbotes beanstandet habe; der vom Erstgericht zum Gegenstand seines Verbotes gemachte Satz lasse aber keine solche Bezugnahme auf die Leistungen der Krankenversicherungsträger erkennen. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher insoweit, als es dem Unterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren der Klägerin stattgegeben habe, aufzuheben gewesen; an die Stelle dieser Aussprüche habe eine Sachentscheidung über die tatsächlich erhobenen Begehren zu treten.Die Berufung der Beklagten sei schon deshalb berechtigt, weil die Klägerin einen dem Unterlassungsgebot des Erstgerichtes entsprechenden Urteilsantrag gar nicht gestellt habe (Paragraph 405, ZPO). Mit ihrem zweiten Eventualbegehren, welches eine Kombination eines allgemeinen Verbotes mit drei konkreten Einzelverboten enthalte, habe die Klägerin klargestellt, daß sie gerade die drei hier angeführten Äußerungen der Beklagten verboten wissen wolle; damit sei aber das Erstgericht nicht berechtigt gewesen, den Beklagten eine andere, von diesem Begehren nicht umfaßte Äußerung zu untersagen. Das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot sei aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht etwa eine Herabsetzung der übrigen Optiker (Paragraph 7, UWG), sondern nur eine Verletzung des in Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung normierten Werbeverbotes beanstandet habe; der vom Erstgericht zum Gegenstand seines Verbotes gemachte Satz lasse aber keine solche Bezugnahme auf die Leistungen der Krankenversicherungsträger erkennen. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher insoweit, als es dem Unterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren der Klägerin stattgegeben habe, aufzuheben gewesen; an die Stelle dieser Aussprüche habe eine Sachentscheidung über die tatsächlich erhobenen Begehren zu treten.

Auch die Berufung der Klägerin sei teilweise berechtigt: Die zwischen der Klägerin und der Wiener Gebietskrankenkasse am 3.4.1984 abgeschlossene Zusatzvereinbarung sei für die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte als Vertragsoptiker verbindlich. Daß die Klägerin nach § 1 des Handelskammergesetzes (HKG) nur berufen sei, "die gemeinsamen Interessen" der betroffenen Mitglieder zu vertreten, stehe einer solchen Annahme schon deshalb nicht entgegen, weil die Legitimation der Klägerin zum Abschluß von Verträgen nicht davon abhänge, ob sie damit tatsächlich im gemeinsamen Interesse ihrer Mitglieder handle oder aber diesen Interessen zuwiderhandle; davon abgesehen, diene die Festlegung eines Werbeverbotes oder einer Werbebeschränkung sehr wohl den gemeinsamen Interessen einer Berufsgruppe, würden doch deren Mitglieder hiedurch in die Lage versetzt, Werbeaufwendungen einzusparen, ohne deshalb einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern fürchten zu müssen. Daß auch die Werbung der Kammermitglieder Gegenstand eines Gesamtvertrages (und einer dazu getroffenen Zusatzvereinbarung) sein könne, ergebe sich aus der - demonstrativen - Aufzählung des § 342 Abs 1 ASVG, wo in Z 3 immerhin auch von den "Pflichten" der Vertragsärzte - und damit gemäß § 349 Abs 2 ASVG auch der Vertragsoptiker - gesprochen werde.Auch die Berufung der Klägerin sei teilweise berechtigt: Die zwischen der Klägerin und der Wiener Gebietskrankenkasse am 3.4.1984 abgeschlossene Zusatzvereinbarung sei für die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte als Vertragsoptiker verbindlich. Daß die Klägerin nach Paragraph eins, des Handelskammergesetzes (HKG) nur berufen sei, "die gemeinsamen Interessen" der betroffenen Mitglieder zu vertreten, stehe einer solchen Annahme schon deshalb nicht entgegen, weil die Legitimation der Klägerin zum Abschluß von Verträgen nicht davon abhänge, ob sie damit tatsächlich im gemeinsamen Interesse ihrer Mitglieder handle oder aber diesen Interessen zuwiderhandle; davon abgesehen, diene die Festlegung eines Werbeverbotes oder einer Werbebeschränkung sehr wohl den gemeinsamen Interessen einer Berufsgruppe, würden doch deren Mitglieder hiedurch in die Lage versetzt, Werbeaufwendungen einzusparen, ohne deshalb einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern fürchten zu müssen. Daß auch die Werbung der Kammermitglieder Gegenstand eines Gesamtvertrages (und einer dazu getroffenen Zusatzvereinbarung) sein könne, ergebe sich aus der - demonstrativen - Aufzählung des Paragraph 342, Absatz eins, ASVG, wo in Ziffer 3, immerhin auch von den "Pflichten" der Vertragsärzte - und damit gemäß Paragraph 349, Absatz 2, ASVG auch der Vertragsoptiker - gesprochen werde.

Das in der Zusatzvereinbarung Beilage B normierte Werbeverbot sei entgegen der Meinung der Beklagten durchaus klar und verständlich; selbst wenn man aber annehmen wollte, das in § 5 Z 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene, offenbar überflüssige Wort "gegebenenfalls" führe zur Unverständlichkeit dieser Bestimmung, wäre davon doch nur diese Ausnahmeregelung betroffen, nicht aber auch das grundsätzliche Werbeverbot der Z 1. Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten diesem Verbot zuwidergehandelt, und zwar auch noch nach dem 20.4.1984, und das zu einer Zeit, in welcher sie die vorher in Auftrag gegebenen Werbeeinschaltungen in der Zeitschrift "Der Einkauf" noch hätten ändern oder gänzlich zurücknehmen können. Da der Redaktionsschluß für die Mai-Ausgabe dieser Zeitschrift erst mehr als einen Monat später gewesen sei, wäre es den Beklagten möglich gewesen, ihre auf Kassenleistungen Bezug nehmende Werbung noch zu ändern.Das in der Zusatzvereinbarung Beilage B normierte Werbeverbot sei entgegen der Meinung der Beklagten durchaus klar und verständlich; selbst wenn man aber annehmen wollte, das in Paragraph 5, Ziffer 2, der Zusatzvereinbarung enthaltene, offenbar überflüssige Wort "gegebenenfalls" führe zur Unverständlichkeit dieser Bestimmung, wäre davon doch nur diese Ausnahmeregelung betroffen, nicht aber auch das grundsätzliche Werbeverbot der Ziffer eins, Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten diesem Verbot zuwidergehandelt, und zwar auch noch nach dem 20.4.1984, und das zu einer Zeit, in welcher sie die vorher in Auftrag gegebenen Werbeeinschaltungen in der Zeitschrift "Der Einkauf" noch hätten ändern oder gänzlich zurücknehmen können. Da der Redaktionsschluß für die Mai-Ausgabe dieser Zeitschrift erst mehr als einen Monat später gewesen sei, wäre es den Beklagten möglich gewesen, ihre auf Kassenleistungen Bezug nehmende Werbung noch zu ändern.

In den im zweiten Eventualbegehren angeführten Werbeaussagen der Beklagten werde eindeutig auf die tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger Bezug genommen. Der Hinweis darauf, daß Brillenfassungen zum Kassentarif abgegeben würden oder daß vom Preis einer Brillenfassung der Kassenanteil in Abzug komme, sei nicht bloß eine "Preisangabe", sondern eine - durch § 5 der Zusatzvereinbarung verbotene - Werbung mit bestimmten Leistungen eines Dritten (des Krankenversicherungsträgers), die der Versicherte auch durch jeden anderen Vertragsoptiker beziehen könne. Ob die Wiener Gebietskrankenkasse einzelne Werbeaussagen als vertragswidrig beanstande oder aber (zumindest vorläufig) hinnehme, sei ohne rechtliche Bedeutung; die Frage nach dem Vorliegen einer Vertragsverletzung sei nur nach dem - hier sprachlich eindeutigen - Wortlaut der betreffenden Bestimmung zu beurteilen. Eine davon abweichende Parteienabsicht sei weder behauptet noch festgestellt worden. § 5 der Zusatzvereinbarung regle naturgemäß nur jene Sanktionen, die dem Vertragspartner im Fall einer Vertragsverletzung zustünden; die Unterlassungsansprüche der Mitbewerber und der Verbände nach § 14 UWG seien davon unabhängig. Zur Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG bedürfe es keiner besonderen die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, weil § 5 der Zusatzvereinbarung den Wettbewerb der Berufsgenossen regle und die Verletzung einer solchen Bestimmung - gleichgültig, ob sie auf einem Gesetz, einer Standes- oder Ehrenordnung oder einem Vertrag beruhe - gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoße. Durch die Mißachtung des vertraglichen Werbeverbotes hätten die Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor jenen Mitbewerbern erlangen können, die sich an diese Bestimmung gehalten hätten.In den im zweiten Eventualbegehren angeführten Werbeaussagen der Beklagten werde eindeutig auf die tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger Bezug genommen. Der Hinweis darauf, daß Brillenfassungen zum Kassentarif abgegeben würden oder daß vom Preis einer Brillenfassung der Kassenanteil in Abzug komme, sei nicht bloß eine "Preisangabe", sondern eine - durch Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung verbotene - Werbung mit bestimmten Leistungen eines Dritten (des Krankenversicherungsträgers), die der Versicherte auch durch jeden anderen Vertragsoptiker beziehen könne. Ob die Wiener Gebietskrankenkasse einzelne Werbeaussagen als vertragswidrig beanstande oder aber (zumindest vorläufig) hinnehme, sei ohne rechtliche Bedeutung; die Frage nach dem Vorliegen einer Vertragsverletzung sei nur nach dem - hier sprachlich eindeutigen - Wortlaut der betreffenden Bestimmung zu beurteilen. Eine davon abweichende Parteienabsicht sei weder behauptet noch festgestellt worden. Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung regle naturgemäß nur jene Sanktionen, die dem Vertragspartner im Fall einer Vertragsverletzung zustünden; die Unterlassungsansprüche der Mitbewerber und der Verbände nach Paragraph 14, UWG seien davon unabhängig. Zur Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph eins, UWG bedürfe es keiner besonderen die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, weil Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung den Wettbewerb der Berufsgenossen regle und die Verletzung einer solchen Bestimmung - gleichgültig, ob sie auf einem Gesetz, einer Standes- oder Ehrenordnung oder einem Vertrag beruhe - gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstoße. Durch die Mißachtung des vertraglichen Werbeverbotes hätten die Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor jenen Mitbewerbern erlangen können, die sich an diese Bestimmung gehalten hätten.

Auch der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Mit dem Schriftsatz, in dem die Klägerin erstmals konkret angeführt habe, welche Werbeaussagen sie im einzelnen beanstande, und in welchem sie auch ein Eventualbegehren mit konkreten Einzelverboten erhoben habe, seien keine neuen Ansprüche geltend gemacht, sondern nur der schon in der Klage erhobene allgemeine Vorwurf eines Verstoßes der Beklagten gegen das vertragliche Werbeverbot auf bestimmte, im einzelnen angeführte Werbebehauptungen eingeschränkt worden. Die Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG sei daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des erwähnten Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.Auch der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Mit dem Schriftsatz, in dem die Klägerin erstmals konkret angeführt habe, welche Werbeaussagen sie im einzelnen beanstande, und in welchem sie auch ein Eventualbegehren mit konkreten Einzelverboten erhoben habe, seien keine neuen Ansprüche geltend gemacht, sondern nur der schon in der Klage erhobene allgemeine Vorwurf eines Verstoßes der Beklagten gegen das vertragliche Werbeverbot auf bestimmte, im einzelnen angeführte Werbebehauptungen eingeschränkt worden. Die Verjährungsfrist des Paragraph 20, Absatz eins, UWG sei daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des erwähnten Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.

Da in § 5 Z 1 der Zusatzvereinbarung nur eine Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen "der Kasse", also der Wiener Gebietskrankenkasse, untersagt werde, stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur in bezug auf Werbungen der Beklagten mit Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse zu. Die Klägerin habe jedoch in erster Instanz auch behauptet, es sei die einhellige Standesauffassung der Optiker, jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenkassen zu unterlassen. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, so daß die Rechtssache noch nicht spruchreif sei, soweit die Klägerin ein Verbot der Bezugnahme auf Leistungen aller Krankenversicherungsträger (und nicht nur der Wiener Gebietskrankenkasse) verlangt habe. Sollte die von der Klägerin in dieser Richtung behauptete, den Wettbewerb der Standesgenossen regelnde Standesauffassung bewiesen werden, könnte auch hier ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG vorliegen. Der Nachweis einer solchen Standesauffassung könne gegebenenfalls auch durch das von der Klägerin beantragte "Zeugnis" der Bundeswirtschaftskammer (§ 19 Abs 2 lit. g des Handelskammergesetzes) geführt werden. Sowohl das Hauptbegehren als auch das erste Eventualbegehren der Klägerin seien auf ein allgemeines Verbot jeder Art von Werbung im Sinne des § 5 der Zusatzvereinbarung gerichtet, ohne daß damit konkrete Einzelverbote verbunden wären. Da ein unbestimmtes Begehren dieser Art nach ständiger Rechtsprechung nicht vollstreckbar wäre, habe das Erstgericht diese beiden Urteilsanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Gegensatz dazu sei jedoch das zweite Eventualbegehren ausreichend bestimmt, so daß ihm mit Teilurteil insoweit stattzugeben gewesen sei, als es auf die Verletzung der Zusatzvereinbarung gestützt werden könne. Eine Einschränkung dieses Verbotes auf das Bundesland Wien sei allerdings schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil eine den Beklagten in bezug auf ihre Werbung mit Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse auferlegte Beschränkung auch außerhalb von Wien gelten müsse, ohne daß es darauf ankäme, in welchem Bundesland die Beklagten diese Werbung betrieben und wo sie ihren Hauptsitz oder weitere Filialen hätten. Da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, daß irgendeine der beanstandeten Werbeaussagen inhaltlich unrichtig wäre oder sonst einen irreführenden Eindruck hervorrufen könne, könnte die von ihr angestrebte Urteilsveröffentlichung ihren Zweck, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung entstandene unrichtige Meinung ellen und auf diese Weise deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern, nicht erfüllen; das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin habe deshalb zur Gänze abgewiesen werden müssen.Da in Paragraph 5, Ziffer eins, der Zusatzvereinbarung nur eine Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen "der Kasse", also der Wiener Gebietskrankenkasse, untersagt werde, stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur in bezug auf Werbungen der Beklagten mit Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse zu. Die Klägerin habe jedoch in erster Instanz auch behauptet, es sei die einhellige Standesauffassung der Optiker, jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenkassen zu unterlassen. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, so daß die Rechtssache noch nicht spruchreif sei, soweit die Klägerin ein Verbot der Bezugnahme auf Leistungen aller Krankenversicherungsträger (und nicht nur der Wiener Gebietskrankenkasse) verlangt habe. Sollte die von der Klägerin in dieser Richtung behauptete, den Wettbewerb der Standesgenossen regelnde Standesauffassung bewiesen werden, könnte auch hier ein Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG vorliegen. Der Nachweis einer solchen Standesauffassung könne gegebenenfalls auch durch das von der Klägerin beantragte "Zeugnis" der Bundeswirtschaftskammer (Paragraph 19, Absatz 2, Litera g, des Handelskammergesetzes) geführt werden. Sowohl das Hauptbegehren als auch das erste Eventualbegehren der Klägerin seien auf ein allgemeines Verbot jeder Art von Werbung im Sinne des Paragraph 5, der Zusatzvereinbarung gerichtet, ohne daß damit konkrete Einzelverbote verbunden wären. Da ein unbestimmtes Begehren dieser Art nach ständiger Rechtsprechung nicht vollstreckbar wäre, habe das Erstgericht diese beiden Urteilsanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Gegensatz dazu sei jedoch das zweite Eventualbegehren ausreichend bestimmt, so daß ihm mit Teilurteil insoweit stattzugeben gewesen sei, als es auf die Verletzung der Zusatzvereinbarung gestützt werden könne. Eine Einschränkung dieses Verbotes auf das Bundesland Wien sei allerdings schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil eine den Beklagten in bezug auf ihre Werbung mit Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse auferlegte Beschränkung auch außerhalb von Wien gelten müsse, ohne daß es darauf ankäme, in welchem Bundesland die Beklagten diese Werbung betrieben und wo sie ihren Hauptsitz oder weitere Filialen hätten. Da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, daß irgendeine der beanstandeten Werbeaussagen inhaltlich unrichtig wäre oder sonst einen irreführenden Eindruck hervorrufen könne, könnte die von ihr angestrebte Urteilsveröffentlichung ihren Zweck, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung entstandene unrichtige Meinung ellen und auf diese Weise deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern, nicht erfüllen; das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin habe deshalb zur Gänze abgewiesen werden müssen.

Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird von den Parteien mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft, und zwar von den Beklagten insoweit, als damit dem zweiten Eventualbegehren stattgegeben wurde, von der Klägerin aber nur hinsichtlich der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens; gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten sich die (inhaltsgleichen) Rekurse der Beklagten. Während die Rechtsmittelanträge der Beklagten auf eine gänzliche Abweisung der Klage gerichtet sind, beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß auch ihrem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben werde.

In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Rekurse der Beklagten sind berechtigt.

I. Zu den Revisionen der Beklagten:römisch eins. Zu den Revisionen der Beklagten:

1. Auch in dritter Instanz halten die Beklagten an ihrer Auffassung fest, daß die Zusatzvereinbarung Beilage B für sie nicht verbindlich gewesen sei. Ganz abgesehen davon nämlich, daß der Abschluß eines Einzelvertrages mit dem aus Beilage C ersichtlichen Inhalt zwischen den Beklagten und der Wiener Gebietskrankenkasse gar nicht erwiesen sei, könnten die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Optikern gemäß § 349 Abs 2 ASVG nur durch Gesamtverträge geregelt werden; der Abschluß von Zusatzvereinbarungen zu Lasten einzelner Vertragsoptiker sei dort nicht vorgesehen. Werbeverbote oder Werbebeschränkungen beträfen im übrigen nicht die "Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Optikern" und seien daher, wie sich auch aus § 342 Abs 1 Z 3 ASVG ergebe, kein gesetzlich zulässiger Inhalt eines Gesamtvertrages oder einer Zusatzvereinbarung. Da die Zusatzvereinbarung Beilage B den Rahmen des "auf Grund des Einzelvertrages Erwartbaren" bei weitem überschreite, könne sie auch nicht auf Grund einer Verweisung im Einzelvertrag zum Inhalt des (Einzel-)Vertragsverhältnisses geworden sein. Die Klägerin sei gemäß § 1 HKG (nur) zur Vertretung der "gemeinsamen Interessen" der betroffenen Mitglieder berufen; sie sei jedoch nicht befugt, eine Vereinbarung abzuschließen, die sich - wie Beilage B - erkennbar gegen die Interessen einzelner Optiker richte. Das in § 5 der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot habe im übrigen mit der "Sicherung einer einwandfreien Qualität der augenoptischen Leistungen" im Sinne des § 1 dieser Vereinbarung nichts zu tun; es dürfe jedenfalls nur im Sinne dieses Vertragszwecks ausgelegt werden. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen:1. Auch in dritter Instanz halten die Beklagten an ihrer Auffassung fest, daß die Zusatzvereinbarung Beilage B für sie nicht verbindlich gewesen sei. Ganz abgesehen davon nämlich, daß der Abschluß eines Einzelvertrages mit dem aus Beilage C ersichtlichen Inhalt zwischen den Beklagten und der Wiener Gebietskrankenkasse gar nicht erwiesen sei, könnten die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Optikern gemäß Paragraph 349, Absatz 2, ASVG nur durch Gesamtverträge geregelt werden; der Abschluß von Zusatzvereinbarungen zu Lasten einzelner Vertragsoptiker sei dort nicht vorgesehen. Werbeverbote oder Werbebeschränkungen beträfen im übrigen nicht die "Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Optikern" und seien daher, wie sich auch aus Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ergebe, kein gesetzlich zulässiger Inhalt eines Gesamtvertrages oder einer Zusatzvereinbarung. Da die Zusatzvereinbarung Beilage B den Rahmen des "auf Grund des Einzelvertrages Erwartbaren" bei weitem überschreite, könne sie auch nicht auf Grund einer Verweisung im Einzelvertrag zum Inhalt des (Einzel-)Vertragsverhältnisses geworden sein. Die Klägerin sei gemäß Paragraph eins, HKG (nur) zur Vertretung der "gemeinsamen Interessen" der betroffenen Mitglieder berufen; sie sei jedoch nicht befugt, eine Vereinbarung abzuschließen, die sich - wie Beilage B - erkennbar gegen die Interessen einzelner Optiker richte. Das in Paragra

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten