TE OGH 1988/7/12 4Ob317/86 (4Ob318/86)

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Veröffentlicht am 12.07.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*** DER G***

W*** FÜR W***, Landesinnung Wien der Optiker, Wien 3., Salesianergasse 1, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1./ F*** Gesellschaft mbH, Wiener Neudorf, Straße 14, Objekt 19, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer, Dr. Lothar Wiltschek und Dr. Guido Kucsko, Rechtsanwälte in Wien, 2./ F*** - Optik Franz P***, Wien 3., Landstrasser Hauptstraße 21, 3./ P*** Gesellschaft mbH, ebendort, diese beiden vertreten durch Dr. Rudolf Friedrich Stiehl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 650.000) infolge Revision aller Parteien und Rekurses der beklagten Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21. November 1985, GZ 2 R 206/85-35, womit infolge Berufung aller Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juni 1985, GZ 19 Cg 42/84-26, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Weder der Revision der Klägerin noch den Revisionen der Beklagten wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil, welches in seinem Ausspruch über die Abweisung des Haupt- und des ersten Eventual-Unterlassungsbegehrens als unangefochten unberührt bleibt, wird im übrigen bestätigt.

II. Den Rekursen der Beklagten wird Folge gegeben; der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird aufgehoben, und es wird in der Sache selbst zu Recht erkannt, daß das Mehrbegehren der Klägerin, den Beklagten auch die Bezugnahme auf die tarifmäßigen Leistungen anderer Krankenversicherungsträger als (auch oder nur) der Wiener Gebietskrankenkasse zu untersagen, abgewiesen wird. Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Optiker und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger "im Namen aller dem Hauptverband angeschlossenen Krankenversicherungsträger sowie im Namen der dem Verband der Meisterkrankenkassen angeschlossenen Meisterkrankenkassen" wurde am 8.8.1963 gemäß §§ 338 und 349 ASVG ein "Gesamtvertrag" über die Belieferung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungsträger und deren Angehörigen mit ärztlich verordneten Sehbehelfen abgeschlossen (Beilage A). § 2 dieses Gesamtvertrages lautet wie folgt:

"(1) Durch den Abschluß eines Einzelvertrages mit einem Krankenversicherungsträger werden die Mitglieder der Bundesinnung der Optiker Vertragsoptiker und zur Abgabe von Sehbehelfen nach den Bestimmungen dieses Vertrages berechtigt und verpflichtet.

(2) Den Versicherten bzw. deren Angehörigen ist die Wahl unter den Vertragsoptikern freigestellt.

(3) Die Rechte und Pflichten der Vertragspartner des Einzelvertrages ergeben sich aus diesem Gesamtvertrag samt allfälligen Zusatzvereinbarungen und dem Einzelvertrag."

In einer von der Landesinnung Wien der Optiker (kurz: Innung) und der Wiener Gebietskrankenkasse (kurz: Kasse) am 3.4.1984 - rückwirkend ab 1.4.1984 - abgeschlossenen "Zusatzvereinbarung zum jeweils geltenden Gesamtvertrag zwischen der Bundesinnung der Optiker, Bandagisten und Orthopädietechniker und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger" (Beilage B) finden sich ua nachstehende Bestimmungen:

"§ 1 - Diese Vereinbarung dient zur Sicherung einer einwandfreien Qualität der augenoptischen Leistungen und regelt die Voraussetzungen für den Abschluß und für das Weiterbestehen eines Einzelvertrages auf Grund des Gesamtvertrages über die Abgabe von Brillen und Sehbehelfen.

§ 2 - Die von der Kasse allenfalls unter Kostenbeteiligung der Versicherten beizustellenden vertragsgemäßen Sehbehelfe werden von den Vertragsoptikern ausschließlich auf Grund von Verordnungen von Fachärzten für Augenheilkunde angefertigt und abgegeben.

.......

§ 5 - 1. Den Vertragsoptikern ist jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Kasse für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf untersagt. Insbesondere ist diese Art der Werbung untersagt in den Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften) und sonstigen Medien (Rundfunk, Fernsehen), mit Plakaten, auf Verkehrsmitteln, durch Postwurfsendungen und Flugzettelaktionen.

2. Erlaubt ist gegebenenfalls nur der Hinweis auf das Bestehen eines Vertragslieferantenverhältnisses in und an den Geschäftsräumlichkeiten.

3. Zuwiderhandeln gegen das in Abs 1 normierte Werbeverbot zieht nach einmaliger Verwarnung durch die Kasse die Kündigung des mit dem betreffenden Vertragsoptiker abgeschlossenen Einzelvertrages nach sich.

6. Diese Vereinbarung tritt mit 1. April 1984 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres aufgekündigt werden."

Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte sind Mitglieder der Landesinnung Wien der Optiker; die Drittbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Zweitbeklagten.

Nachstehende Werbeaussagen der Erstbeklagten verstoßen nach Ansicht der klagenden Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Landesinnung Wien der Optiker, gegen das in § 5 der Zusatzvereinbarung Beilage B normierte Werbeverbot:

a) Auf Seite 4 und 5 der periodischen Druckschrift "Der Einkauf", Nr. 5/1984 (Beilage D):

"Eine modische Fassung, die richtigen Gläser rissen oft ein großes Loch in die Geldbörse des Konsumenten, doch sie haben dem Optiker die exorbitanten Preise widerspruchslos bezahlt, wenn sie nicht mit dem Kassenmodell vorliebnehmen wollten.

Diesem für Brillenträger äußerst unerfreulichen Zustand haben nun die R***ugenoptik-Studios der F*** Abhilfe geschaffen. In bereits 27 Fachgeschäften in Österreich findet der mit einer Krankenkassenverordnung ausgestattete Konsument nicht weniger als 150 Brillenfassungen zum Kassentarif.....

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b) Auf Seite 15 der periodischen Druckschrift "Der Einkauf", Nr.

6/1984 (Beilage E):

"150 Brillenfassungen zum Kassentarif

Für Mitglieder aller gesetzlichen Krankenkassen mit

Anspruchsvoraussetzung und Verordnung. Sie zahlen lediglich den

vorgeschriebenen Selbstbehaltsanteil.

.........

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auch bei F***:........"

c) Auf der Titelseite und auf Seite 31 der periodischen

Druckschrift "Telexy", Nr. 5/1984 (Beilage F):

"150 Fassungsmodelle zum Kassentarif

..........

Hier werden alleine 400 Kinderfassungen zum Maximalpreis von

öS 595,- minus Kassenanteil angeboten........

In diesem Sortiment werden bei vorliegender Anspruchsvoraussetzung (ärztliche Verordnung) dem Kassenkunden nicht nur die drei üblichen Kassenvertragsmodelle vorgelegt, sondern darüber hinaus 150 modische Fassungen angeboten, die der Kunde genau so zum Kassentarif erhält. Die zweite Fassungsserie besteht aus ca. 300 Modellen zu einem Verkaufspreis von öS 595,-, wobei noch jeweils der Kassentarif in Abzug gebracht wird."

d) In einem - bis Mai oder Juni 1984 verwendeten - Flugblatt

(Beilage G):

"150 Brillenfassungen zum Kassentarif!

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*) Für Mitglieder aller gesetzlichen Krankenkassen mit

Anspruchsvoraussetzung und Verordnung. Sie bezahlen nur den

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...........

Auch bei F***ptik:

.........."

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagten schuldig zu erkennen, bei der Ausübung des Optikergewerbes in ihrer Werbung jegliche Bezugnahme auf tarifmäßige Leistungen der Krankenversicherungsträger, insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse, zu unterlassen;

in eventu (Eventualbegehren I) die Beklagten schuldig zu erkennen, bei der Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger (insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse) für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf zu unterlassen;

in eventu (Eventualbegehren II) die Beklagten schuldig zu erkennen, bei Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger (insbesondere der Wiener Gebietskrankenkasse) für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf, insbesondere folgende Werbebehauptungen:

a) der mit einer Krankenkassenverordnung ausgestattete Konsument finde in den Geschäftslokalen der Beklagten 150 Brillenfassungen zum Kassentarif, wobei er nur den gesetzlich vorgeschriebenen geringen Selbstbehalt zu zahlen habe,

b) der Kunde könnte bei den Beklagten Brillenfassungen zu einem bestimmten Preis abzüglich Kassenanteil erwerben,

c) der Kunde habe für bestimmte Ausstattungsmerkmale von Sehbehelfen keine Aufzahlung auf den (ärztlich) verordneten und damit vom Leistungsumfang des Krankenversicherungsträgers umfaßten Sehbehelf zu leisten,

zu unterlassen; außerdem verlangt die Klägerin die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten jeweils zweimal in Samstags-Ausgaben der periodischen Druckschriften "Kurier", "Neue Kronen-Zeitung" und "Der Einkauf".

Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag, wie er in § 2 des Gesamtvertrages erwähnt werde, abgeschlossen und seien damit zu Vertragsoptikern geworden. Die Zusatzvereinbarung vom 3.4.1984 sei allen Mitgliedern der Klägerin - und damit auch den Beklagten - mit Rundschreiben vom 5.4.1984 zur Kenntnis gebracht worden; die Beklagten seien überdies mit Schreiben vom 19.4.1984 nochmals auf die Bestimmungen dieser Zusatzvereinbarung hingewiesen worden. Es entspreche der einhelligen Standesauffassung der Optiker, daß die von ihren gesetzlichen Interessenvertretungen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder den Krankenversicherungsträgern abgeschlossenen Verträge, welche damit zu Bestandteilen der Einzelverträge würden, von den Kammermitgliedern auch tatsächlich eingehalten würden; auch decke sich das in § 5 der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot mit einer solchen einhelligen Standesauffassung. Durch die beanstandete Werbung hätten sich die Beklagten auf sittenwidrige Weise (§ 1 UWG) einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Mitbewerbern verschafft.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. An den zum Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 3.4.1984 führenden Gesprächen seien die Beklagten nicht beteiligt gewesen; da sie - ebenso wie alle anderen Mitglieder der Klägerin - davon nicht einmal informiert worden seien, hätten sie den Inhalt dieses Vertrages in keiner Weise beeinflussen können. Obgleich sie also durch den (rückwirkenden) Abschluß der Vereinbarung vor vollendete Tatsachen gestellt worden seien, hätten sie ihr Werbekonzept innerhalb der kürzestmöglichen Frist grundlegend geändert. Daß dies für die Mai-Ausgabe des "Einkaufs" nicht mehr möglich gewesen sei, liege auf der Hand. In der Juni-Ausgabe dieser Zeitschrift sei dann mit den tarifmäßigen Leistungen der Kasse nicht mehr geworben worden; hier scheine nur noch der Hinweis "150 Brillenfassungen zum Kassentarif" auf, welchen auch die Wiener Gebietskrankenkasse nicht als "Werbung", sondern als bloße Preisangabe beurteilt und daher nicht beanstandet habe. Der Artikel in "Telexy", Nr. 5/1984 (Beilage F), stamme nicht von den Beklagten; er sei vielmehr ein redaktioneller Beitrag anläßlich der Eröffnung einer Filiale in Linz gewesen, welcher den Geltungsbereich der - von der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landesinnung Wien der Optiker abgeschlossenen - Zusatzvereinbarung Beilage B gar nicht betreffe. Das Flugblatt Beilage G werde seit Monaten nicht mehr verteilt. Im übrigen könnte auch eine allfällige Verletzung der Zusatzvereinbarung Beilage B keinen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründen, weil in diesem Vertrag als Folge einer Vertragsverletzung nur die Kündigung des Krankenkassen-Einzelvertrages vorgesehen sei; eine solche Konsequenz habe jedoch die Wiener Gebietskrankenkasse aus guten Gründen nicht gezogen. Besondere Umstände, welche die Sittenwidrigkeit einer solchen Vertragsverletzung begründen könnten, habe die Klägerin nicht behauptet. Das Werbeverbot des § 5 der Zusatzvereinbarung entspreche nicht der einhelligen Standesauffassung aller Optiker; auch ein Verstoß gegen eine solche Standesauffassung könnte im übrigen nicht ohne weiteres dem § 1 UWG unterstellt werden. Im übrigen hätten die Zweitbeklagte und die Drittbeklagte auf die Gestaltung der Werbung der Erstbeklagten keinen Einfluß; diese habe sich vielmehr den beiden anderen Beklagten gegenüber vertraglich verpflichtet, Wettbewerbsbestimmungen des österreichischen Rechtes einzuhalten. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei viel zu weit gefaßt: Da Vertragspartner der Zusatzvereinbarung die Landesinnung Wien der Optiker und die Wiener Gebietskrankenkasse gewesen seien, könne der Erstbeklagten, welche ihren Sitz und zahlreiche Filialen außerhalb Wiens habe, kein allgemeines Werbeverbot auferlegt werden. Die beiden erst im Zuge des Verfahrens gestellten Eventualbegehren seien verjährt.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten schuldig, es bei Ausübung des Optikergewerbes im Bereich des Bundeslandes Wien zu unterlassen, auf die tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger durch die Werbebehauptung: "........doch sie (nämlich die Krankenversicherten) haben dem Optiker die exorbitanten Preise widerspruchslos bezahlt, wenn Sie nicht mit dem Kassenmodell vorliebnehmen wollten" Bezug zu nehmen, und ermächtigte die Klägerin in diesem Umfang zur Urteilsveröffentlichung in der Druckschrift "Der Einkauf"; das gesamte Mehrbegehren der Klägerin wurde abgewiesen.

Das Erstgericht nahm noch folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:

Auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haben mit der Wiener Gebietskrankenkasse einen Einzelvertrag im Sinne des § 2 Abs 1 des Gesamtvertrages Beilage A abgeschlossen (Beilage C). Die beanstandeten Werbemaßnahmen wurden von der Erstbeklagten mit Zustimmung der Zweitbeklagten und der Drittbeklagten - jedoch ohne vorherige Absprache über die Einzelheiten - konzipiert und durchgeführt. Die Zweitbeklagte hatte auch der Nennung ihrer Verkaufsstellen zugestimmt.

Die Beklagten waren in die zum Abschluß der Zusatzvereinbarung Beilage B führenden Verhandlungen nicht eingeschaltet worden. Die Mitglieder der Klägerin wurden in einem Rundschreiben über den Abschluß dieses Vertrages informiert. Ob auch die Beklagten dieses (erste) Rundschreiben erhalten haben, konnte nicht festgestellt werden; sie haben jedoch auf jeden Fall mit einem weiteren Schreiben der Innung vom 19.4.1984, welches ihnen spätestens am 20.4.1984 zugekommen ist, vom Inhalt der Zusatzvereinbarung Kenntnis erlangt (Beilagen J, 8 und 9).

Die Wiener Gebietskrankenkasse wurde von der Klägerin über die Werbeeinschaltung der Beklagten in der Zeitschrift "T***", Nr. 5/1984, in Kenntnis gesetzt. Sie forderte hierauf mit Schreiben vom 22.5.1984 (Beilage 2) die Erstbeklagte unter Hinweis auf das in § 5 der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot auf, zu dieser Werbung Stellung zu nehmen. In der Folge kam es zu mehreren Gesprächen zwischen der Erstbeklagten und der Wiener Gebietskrankenkasse, welche schließlich zu folgendem Ergebnis führten: Die Wiener Gebietskrankenkasse erklärte zwar, gegen die Verwendung des Werbeslogans "150 Fassungsmodelle zum Kassentarif" in den Geschäften der Beklagten (nicht aber auch in Printmedien oder im Rundfunk) vorerst keinen Einwand zu erheben; sie forderte aber zugleich die Beklagten auf, andere Werbesprüche, wie insbesondere "Bitten Sie die Kasse nicht zur Kassa" zu unterlassen. Diese Übereinkunft wurde durch das Schreiben der Erstbeklagten vom 18.9.1984 (Beilage 5) und das Antwortschreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 20.9.1984 (Beilage 6) ausdrücklich bestätigt. Die Erstbeklagte hatte die Werbung für die von ihr erzeugten Brillenfassungen - darunter auch die Einschaltungen im "Einkauf" sowie das Flugblatt Beilage G - schon Anfang 1984 festgelegt. Die Werbung in der Zeitschrift "Der Einkauf" war schon 1983 in Auftrag gegeben worden, die Druckunterlagen befanden sich bereits im Februar 1984 in der Redaktion. Die Zeitschrift "Der Einkauf" erscheint monatlich. Die Möglichkeit, Anzeigenaufträge zu ändern, besteht bis zum Redaktionsschluß jeder Ausgabe; das war für die Nr. 5/1984 der 22.5. und für die Nr. 6/1984 der 19.6.1984.

Das Flugblatt Beilage G wurde von der Erstbeklagten bis zu der Besprechung mit der Wiener Gebietskrankenkasse im Mai oder Juni 1984 verteilt oder Zeitschriften beigelegt; dann wurde es nicht mehr verwendet.

Die periodische Druckschrift "Telexy" ist eine Linzer Lokalzeitschrift; sie wird aber gelegentlich in größerer Auflage gedruckt und erscheint dann auch in ganz Österreich. Der Artikel in Nr. 5/1984 dieser Zeitschrift (Beilage F) war keine von den Beklagten in Auftrag gegebene Werbeeinschaltung, sondern ein redaktioneller Beitrag der Zeitschrift anläßlich der Eröffnung einer Filiale der Erstbeklagten in Linz. Bei der Einschaltung auf der Titelseite dieser Zeitschrift handelte es sich hingegen um eine Werbeeinschaltung der Erstbeklagten.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Klägerin berechtigt gewesen sei, den (auch) in ihrem Namen von der Bundesinnung der Optiker abgeschlossenen Gesamtvertrag Beilage A durch eine Zusatzvereinbarung mit der Wiener Gebietskrankenkasse - welche beim Abschluß des Gesamtvertrages durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger vertreten gewesen sei - mit der Wirkung abzuändern, daß auch der Inhalt dieser Zusatzvereinbarung zum Bestandteil der jeweiligen Einzelverträge und damit auch für die Beklagten verbindlich geworden sei. Dem - nach Ansicht des Erstgerichtes "kaum verständlichen und in sich widersprüchlichen" - Wortlaut des § 5 der Zusatzvereinbarung könne aber nicht entnommen werden, daß es dem Vertragsoptiker untersagt wäre, die von ihm verlangten Preise in seiner Werbung zu nennen; auch sei kein vernünftiges Bedürfnis der Krankenversicherungsträger oder der Berufsvertretungen der Optiker zu sehen, die Optiker daran zu hindern, in ihrer Werbung wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, welche Kosten von der Krankenkasse getragen würden und welche Zahlungen demnach der Kunde selbst zu leisten habe. Tatsächlich habe auch die Wiener Gebietskrankenkasse - also einer der Vertragspartner der Zusatzvereinbarung Beilage B - der Erstbeklagten ausdrücklich gestattet, den Slogan "150 Fassungsmodelle zum Kassentarif" bis auf weiteres zu verwenden. Das nach dem Zweck der Zusatzvereinbarung völlig überflüssige Werbeverbot, dessen Wortlaut noch dazu als "in sich widerspruchsvoll und unverständlich" bezeichnet werden müsse, sei somit nicht geeignet, Rechte und Pflichten der im übrigen durch den Vertrag gebundenen Parteien zu begründen.

Die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen

enthielten - mit einer einzigen Ausnahme - lediglich Preisangaben sowie Hinweise auf das bestehende Vertragslieferantenverhältnis und seien daher insoweit nicht zu beanstanden. Die erwähnte Ausnahme betreffe die Behauptung: ".......doch sie haben dem Optiker die exorbitanten Preise widerspruchslos bezahlt, wenn sie nicht mit dem Kassenmodell vorliebnehmen wollten". Hier werde durch das Wort "vorliebnehmen" zum Ausdruck gebracht, daß das "Kassenmodell" nur sehr bescheidenen Ansprüchen genüge, während der Versicherte, der sich damit nicht begnügen wolle, dem Optiker einen "exorbitanten" - also überhöhten, durch das Gebotene nicht gerechtfertigten - Preis zahlen müsse. Eine solche Behauptung verstoße nicht nur gegen § 7 UWG, sondern - da sie einen herabsetzenden Vergleich der Leistungen der Krankenversicherungsträger mit dem Angebot der Erstbeklagten enthalte - auch gegen § 5 der Zusatzvereinbarung. Da die Klägerin ihren Anspruch nur auf eine solche Vertragsverletzung gestützt habe, der Vertrag jedoch nur für das Bundesland Wien gelte, sei das Unterlassungsgebot auf diesen örtlichen Bereich einzuschränken gewesen.

Auch das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin sei berechtigt; zur Aufklärung des angesprochenen Publikums reiche aber die Veröffentlichung des Urteils in jener Druckschrift aus, in der die herabsetzende Werbebehauptung erhoben worden war.

Da nur einem Teil des Hauptbegehrens stattgegeben worden sei, habe auch über die beiden Eventualbegehren entschieden werden müssen; diese seien jedoch nur auf ein Verbot zulässiger Preisangaben gerichtet gewesen und hätten daher zur Gänze abgewiesen werden müssen.

Infolge Berufung aller Parteien erkannte das Berufungsgericht mit Teilurteil - bei gleichzeitiger Abweisung des Unterlassungs-Hauptbegehrens, des ersten Eventualbegehrens und des Veröffentlichungsbegehrens der Klägerin - die Beklagte schuldig, bei Ausübung des Optikergewerbes jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf, insbesondere die im zweiten Eventualbegehren unter lit. a bis lit. c angeführten Werbebehauptungen, zu unterlassen; in

seinem - gleichfalls das zweite Eventualbegehren

betreffenden - Ausspruch über das Mehrbegehren der Klägerin, den Beklagten die Bezugnahme auf tarifmäßige Leistungen aller Krankenversicherungsträger (und nicht nur der Wiener Gebietskrankenkasse) zu untersagen, hob es das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Sache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung ebenso wie der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000 und der Wert des gesamten Streitgegenstandes S 300.000 übersteige.

Von den als unbedenklich übernommenen Sachverhaltsfeststellungen des Ersturteils ausgehend, führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Die Berufung der Beklagten sei schon deshalb berechtigt, weil die Klägerin einen dem Unterlassungsgebot des Erstgerichtes entsprechenden Urteilsantrag gar nicht gestellt habe (§ 405 ZPO). Mit ihrem zweiten Eventualbegehren, welches eine Kombination eines allgemeinen Verbotes mit drei konkreten Einzelverboten enthalte, habe die Klägerin klargestellt, daß sie gerade die drei hier angeführten Äußerungen der Beklagten verboten wissen wolle; damit sei aber das Erstgericht nicht berechtigt gewesen, den Beklagten eine andere, von diesem Begehren nicht umfaßte Äußerung zu untersagen. Das vom Erstgericht ausgesprochene Verbot sei aber auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht etwa eine Herabsetzung der übrigen Optiker (§ 7 UWG), sondern nur eine Verletzung des in § 5 der Zusatzvereinbarung normierten Werbeverbotes beanstandet habe; der vom Erstgericht zum Gegenstand seines Verbotes gemachte Satz lasse aber keine solche Bezugnahme auf die Leistungen der Krankenversicherungsträger erkennen. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher insoweit, als es dem Unterlassungs- und dem Veröffentlichungsbegehren der Klägerin stattgegeben habe, aufzuheben gewesen; an die Stelle dieser Aussprüche habe eine Sachentscheidung über die tatsächlich erhobenen Begehren zu treten.

Auch die Berufung der Klägerin sei teilweise berechtigt: Die zwischen der Klägerin und der Wiener Gebietskrankenkasse am 3.4.1984 abgeschlossene Zusatzvereinbarung sei für die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte als Vertragsoptiker verbindlich. Daß die Klägerin nach § 1 des Handelskammergesetzes (HKG) nur berufen sei, "die gemeinsamen Interessen" der betroffenen Mitglieder zu vertreten, stehe einer solchen Annahme schon deshalb nicht entgegen, weil die Legitimation der Klägerin zum Abschluß von Verträgen nicht davon abhänge, ob sie damit tatsächlich im gemeinsamen Interesse ihrer Mitglieder handle oder aber diesen Interessen zuwiderhandle; davon abgesehen, diene die Festlegung eines Werbeverbotes oder einer Werbebeschränkung sehr wohl den gemeinsamen Interessen einer Berufsgruppe, würden doch deren Mitglieder hiedurch in die Lage versetzt, Werbeaufwendungen einzusparen, ohne deshalb einen Wettbewerbsnachteil gegenüber ihren Mitbewerbern fürchten zu müssen. Daß auch die Werbung der Kammermitglieder Gegenstand eines Gesamtvertrages (und einer dazu getroffenen Zusatzvereinbarung) sein könne, ergebe sich aus der - demonstrativen - Aufzählung des § 342 Abs 1 ASVG, wo in Z 3 immerhin auch von den "Pflichten" der Vertragsärzte - und damit gemäß § 349 Abs 2 ASVG auch der Vertragsoptiker - gesprochen werde.

Das in der Zusatzvereinbarung Beilage B normierte Werbeverbot sei entgegen der Meinung der Beklagten durchaus klar und verständlich; selbst wenn man aber annehmen wollte, das in § 5 Z 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene, offenbar überflüssige Wort "gegebenenfalls" führe zur Unverständlichkeit dieser Bestimmung, wäre davon doch nur diese Ausnahmeregelung betroffen, nicht aber auch das grundsätzliche Werbeverbot der Z 1. Die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte hätten diesem Verbot zuwidergehandelt, und zwar auch noch nach dem 20.4.1984, und das zu einer Zeit, in welcher sie die vorher in Auftrag gegebenen Werbeeinschaltungen in der Zeitschrift "Der Einkauf" noch hätten ändern oder gänzlich zurücknehmen können. Da der Redaktionsschluß für die Mai-Ausgabe dieser Zeitschrift erst mehr als einen Monat später gewesen sei, wäre es den Beklagten möglich gewesen, ihre auf Kassenleistungen Bezug nehmende Werbung noch zu ändern.

In den im zweiten Eventualbegehren angeführten Werbeaussagen der Beklagten werde eindeutig auf die tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger Bezug genommen. Der Hinweis darauf, daß Brillenfassungen zum Kassentarif abgegeben würden oder daß vom Preis einer Brillenfassung der Kassenanteil in Abzug komme, sei nicht bloß eine "Preisangabe", sondern eine - durch § 5 der Zusatzvereinbarung verbotene - Werbung mit bestimmten Leistungen eines Dritten (des Krankenversicherungsträgers), die der Versicherte auch durch jeden anderen Vertragsoptiker beziehen könne. Ob die Wiener Gebietskrankenkasse einzelne Werbeaussagen als vertragswidrig beanstande oder aber (zumindest vorläufig) hinnehme, sei ohne rechtliche Bedeutung; die Frage nach dem Vorliegen einer Vertragsverletzung sei nur nach dem - hier sprachlich eindeutigen - Wortlaut der betreffenden Bestimmung zu beurteilen. Eine davon abweichende Parteienabsicht sei weder behauptet noch festgestellt worden. § 5 der Zusatzvereinbarung regle naturgemäß nur jene Sanktionen, die dem Vertragspartner im Fall einer Vertragsverletzung zustünden; die Unterlassungsansprüche der Mitbewerber und der Verbände nach § 14 UWG seien davon unabhängig. Zur Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG bedürfe es keiner besonderen die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände, weil § 5 der Zusatzvereinbarung den Wettbewerb der Berufsgenossen regle und die Verletzung einer solchen Bestimmung - gleichgültig, ob sie auf einem Gesetz, einer Standes- oder Ehrenordnung oder einem Vertrag beruhe - gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoße. Durch die Mißachtung des vertraglichen Werbeverbotes hätten die Beklagten einen Wettbewerbsvorsprung vor jenen Mitbewerbern erlangen können, die sich an diese Bestimmung gehalten hätten.

Auch der Verjährungseinwand der Beklagten sei nicht berechtigt. Mit dem Schriftsatz, in dem die Klägerin erstmals konkret angeführt habe, welche Werbeaussagen sie im einzelnen beanstande, und in welchem sie auch ein Eventualbegehren mit konkreten Einzelverboten erhoben habe, seien keine neuen Ansprüche geltend gemacht, sondern nur der schon in der Klage erhobene allgemeine Vorwurf eines Verstoßes der Beklagten gegen das vertragliche Werbeverbot auf bestimmte, im einzelnen angeführte Werbebehauptungen eingeschränkt worden. Die Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG sei daher schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des erwähnten Schriftsatzes in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.

Da in § 5 Z 1 der Zusatzvereinbarung nur eine Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen "der Kasse", also der Wiener Gebietskrankenkasse, untersagt werde, stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nur in bezug auf Werbungen der Beklagten mit Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse zu. Die Klägerin habe jedoch in erster Instanz auch behauptet, es sei die einhellige Standesauffassung der Optiker, jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenkassen zu unterlassen. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, so daß die Rechtssache noch nicht spruchreif sei, soweit die Klägerin ein Verbot der Bezugnahme auf Leistungen aller Krankenversicherungsträger (und nicht nur der Wiener Gebietskrankenkasse) verlangt habe. Sollte die von der Klägerin in dieser Richtung behauptete, den Wettbewerb der Standesgenossen regelnde Standesauffassung bewiesen werden, könnte auch hier ein Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG vorliegen. Der Nachweis einer solchen Standesauffassung könne gegebenenfalls auch durch das von der Klägerin beantragte "Zeugnis" der Bundeswirtschaftskammer (§ 19 Abs 2 lit. g des Handelskammergesetzes) geführt werden. Sowohl das Hauptbegehren als auch das erste Eventualbegehren der Klägerin seien auf ein allgemeines Verbot jeder Art von Werbung im Sinne des § 5 der Zusatzvereinbarung gerichtet, ohne daß damit konkrete Einzelverbote verbunden wären. Da ein unbestimmtes Begehren dieser Art nach ständiger Rechtsprechung nicht vollstreckbar wäre, habe das Erstgericht diese beiden Urteilsanträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Im Gegensatz dazu sei jedoch das zweite Eventualbegehren ausreichend bestimmt, so daß ihm mit Teilurteil insoweit stattzugeben gewesen sei, als es auf die Verletzung der Zusatzvereinbarung gestützt werden könne. Eine Einschränkung dieses Verbotes auf das Bundesland Wien sei allerdings schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil eine den Beklagten in bezug auf ihre Werbung mit Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse auferlegte Beschränkung auch außerhalb von Wien gelten müsse, ohne daß es darauf ankäme, in welchem Bundesland die Beklagten diese Werbung betrieben und wo sie ihren Hauptsitz oder weitere Filialen hätten. Da die Klägerin nicht einmal behauptet habe, daß irgendeine der beanstandeten Werbeaussagen inhaltlich unrichtig wäre oder sonst einen irreführenden Eindruck hervorrufen könne, könnte die von ihr angestrebte Urteilsveröffentlichung ihren Zweck, eine durch die wettbewerbswidrige Handlung entstandene unrichtige Meinung ellen und auf diese Weise deren weiteres Umsichgreifen zu verhindern, nicht erfüllen; das Veröffentlichungsbegehren der Klägerin habe deshalb zur Gänze abgewiesen werden müssen.

Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird von den Parteien mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft, und zwar von den Beklagten insoweit, als damit dem zweiten Eventualbegehren stattgegeben wurde, von der Klägerin aber nur hinsichtlich der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens; gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richten sich die (inhaltsgleichen) Rekurse der Beklagten. Während die Rechtsmittelanträge der Beklagten auf eine gänzliche Abweisung der Klage gerichtet sind, beantragt die Klägerin, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß auch ihrem Veröffentlichungsbegehren stattgegeben werde.

In ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der jeweiligen Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Rekurse der Beklagten sind berechtigt.

I. Zu den Revisionen der Beklagten:

1. Auch in dritter Instanz halten die Beklagten an ihrer Auffassung fest, daß die Zusatzvereinbarung Beilage B für sie nicht verbindlich gewesen sei. Ganz abgesehen davon nämlich, daß der Abschluß eines Einzelvertrages mit dem aus Beilage C ersichtlichen Inhalt zwischen den Beklagten und der Wiener Gebietskrankenkasse gar nicht erwiesen sei, könnten die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Optikern gemäß § 349 Abs 2 ASVG nur durch Gesamtverträge geregelt werden; der Abschluß von Zusatzvereinbarungen zu Lasten einzelner Vertragsoptiker sei dort nicht vorgesehen. Werbeverbote oder Werbebeschränkungen beträfen im übrigen nicht die "Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Optikern" und seien daher, wie sich auch aus § 342 Abs 1 Z 3 ASVG ergebe, kein gesetzlich zulässiger Inhalt eines Gesamtvertrages oder einer Zusatzvereinbarung. Da die Zusatzvereinbarung Beilage B den Rahmen des "auf Grund des Einzelvertrages Erwartbaren" bei weitem überschreite, könne sie auch nicht auf Grund einer Verweisung im Einzelvertrag zum Inhalt des (Einzel-)Vertragsverhältnisses geworden sein. Die Klägerin sei gemäß § 1 HKG (nur) zur Vertretung der "gemeinsamen Interessen" der betroffenen Mitglieder berufen; sie sei jedoch nicht befugt, eine Vereinbarung abzuschließen, die sich - wie Beilage B - erkennbar gegen die Interessen einzelner Optiker richte. Das in § 5 der Zusatzvereinbarung normierte Werbeverbot habe im übrigen mit der "Sicherung einer einwandfreien Qualität der augenoptischen Leistungen" im Sinne des § 1 dieser Vereinbarung nichts zu tun; es dürfe jedenfalls nur im Sinne dieses Vertragszwecks ausgelegt werden. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen:

Die Behauptung der Klägerin, daß auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte mit der Wiener Gebietskrankenkasse Einzelverträge nach dem Muster von Beilage C abgeschlossen hätten, ist im erstgerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben; das gesamte Tatsachen- und Beweisvorbringen der Beklagten in erster Instanz läßt vielmehr keinen Zweifel daran, daß auch die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte durch den Abschluß solcher Verträge mit der Klägerin zu "Vertragsoptikern" im Sinne des § 2 Abs 1 des Gesamtvertrages Beilage A geworden sind. Damit ergeben sich aber gemäß § 2 Abs 3 des Gesamtvertrages und dem inhaltsgleichen § 2 des Einzelvertrages die Rechte und Pflichten der Parteien "aus dem Gesamtvertrag samt allfälligen Zusatzvereinbarungen" und dem Einzelvertrag selbst. Daß die Zusatzvereinbarung Beilage B und damit insbesondere auch das dort in § 5 normierte Werbeverbot auf diese Weise zum Inhalt (auch) der Einzelverträge zwischen der Klägerin und den Beklagten und damit für diese rechtsverbindlich geworden ist, haben die Beklagten in erster Instanz gleichfalls nicht bestritten; auch die im Rechtsmittelverfahren dagegen vorgetragenen Bedenken sind nicht stichhältig: § 349 Abs 2 Satz 1 ASVG, wonach die Beziehungen zwischen den Sozialversicherungsträgern und den anderen Vertragspartnern als Ärzten, Dentisten und Krankenanstalten - also insbesondere auch den Optikern - durch Gesamtverträge geregelt werden können, schließt eine spätere Änderung oder Ergänzung eines solchen Gesamtvertrages durch Zusatzvereinbarungen, wie sie in § 2 Abs 3 des Gesamtvertrages und in § 2 des Einzelvertrages ausdrücklich vorgesehen sind, jedenfalls dann nicht aus, wenn und soweit diese Vereinbarungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung (§ 341 Abs 1 ASVG) und der "zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung" (§ 349 Abs 2 Satz 2 ASVG) abgeschlossen worden und daher rechtlich gleichfalls als "Gesamtverträge" im Sinne der §§ 341 ff ASVG anzusehen sind (siehe dazu insbesondere Selb in Tomandl, System 580 ff Anm 5.3.2.3). Daß die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Zusatzvereinbarung Beilage B nicht, wie der Gesamtvertrag Beilage A, zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Optiker, und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, sondern zwischen der klagenden Landesinnung Wien der Optiker und der Wiener Gebietskrankenkasse abgeschlossen wurde, bedeutet dabei nur eine Einschränkung ihres Geltungsbereiches, ändert aber nichts an ihrer Verbindlichkeit für die der Klägerin angehörenden Vertragsoptiker (siehe auch dazu Selb aaO).

Zulässiger Inhalt eines Gesamtvertrages im Sinne der §§ 341, 349

Abs  2 ASVG - und damit einer Zusatzvereinbarung wie

Beilage B - können aber im Sinne der zutreffenden Ausführungen des

angefochtenen Urteils auch Werbeverbote oder -beschränkungen sein;

das ergibt sich entgegen der Meinung der Beklagten schon aus § 342

Abs  1 Z 3 ASVG, wonach durch Gesamtverträge insbesondere auch "die

Rechte und Pflichten der Vertragsärzte" - und damit gemäß § 349

Abs  2 ASVG auch der Vertragsoptiker - zu regeln sind. Verfehlt ist

ferner auch die Auffassung der Beklagten, daß die gemäß § 1 HKG zur

Wahrung der "gemeinsamen Interessen" ihrer Mitglieder berufene

Klägerin zur Vereinbarung eines Werbeverbotes, wie es in § 5 der

Zusatzvereinbarung enthalten ist, deshalb nicht legitimiert gewesen

sei, weil sich ein derartiges Verbot erkennbar gegen die Interessen

der Beklagten richte. Wie das Berufungsgericht in diesem

Zusammenhang mit Recht hervorgehoben hat, kann auch die Festlegung

von Werbebeschränkungen oder Verboten durchaus im gemeinsamen

Interesse einer ganzen Berufsgruppe liegen, deren Angehörige sich

damit einen Werbeaufwand ersparen können, ohne deshalb

Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Mitbewerbern befürchten zu

müssen. Unter diesem Gesichtspunkt dient aber auch die in § 5 der

Zusatzvereinbarung Beilage B normierte Werbebeschränkung der

"Sicherung einer einwandfreien Qualität der augenoptischen

Leistungen" im Sinne des § 1 dieser Vereinbarung. Auch der durch die

langjährige Tätigkeit bereits bestehender Unternehmen erworbene

Bekanntheitsvorsprung gegenüber Unternehmen, die neu auf den Markt

gekommen sind, steht einer solchen generellen Werbebeschränkung

nicht entgegen.

Soweit die Beklagten aber auch in dritter Instanz wieder die

Auffassung vertreten, daß die Zusatzvereinbarung Beilage B deshalb

nicht auf Grund einer Verweisung im Einzelvertrag Inhalt ihres

(Einzel-)Vertragsverhältnisses geworden sein könne, weil sie "den

Rahmen des auf Grund des Einzelvertrages Erwartbaren überschreite"

und es den guten Sitten im Geschäftsverkehr widerspreche, zuerst

einen "inhaltsarmen Gesamtvertrag" zu schließen, auf dessen

Grundlage die Optiker Einzelverträge abschließen, und dann im Wege

einer Zusatzvereinbarung den Optikern "ohne Gegenleistung

zusätzliche Bürden aufzulasten", kann darauf nicht weiter

eingegangen werden: Die damit der Sache nach behauptete

Sittenwidrigkeit des § 2 des Einzelvertrages Beilage C (§ 879

Abs  1 ABGB) könnte nach ständiger Rechtsprechung (SZ 23/372;

EvBl  1961/95; EvBl  1973/277; SZ 46/69; GesRZ 1978, 131;

MietSlg. 25.076, 34.122 ua; im gleichen Sinn auch Krejci in Rummel, ABGB, Rz 248 zu § 879) nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung der betroffenen Partei wahrgenommen werden; eine solche Einwendung haben aber die Beklagten in erster Instanz nicht - auch nicht durch Vorbringen entsprechender Tatsachen - erhoben.

2. Zu Unrecht wenden sich die Beklagten auch gegen die Annahme

einer sittenwidrigen Verletzung der in § 5 der Zusatzvereinbarung

vereinbarten Werbebeschränkung: Daß von den Mitgliedern der Klägerin

eine Beachtung der mit 1.4.1984 in Kraft getretenen

Zusatzvereinbarung erst dann erwartet werden konnte, als sie von

diesem rückwirkenden Vertragsabschluß erfahren hatten, bedarf keiner

weiteren Begründung. Für die Beklagten, welche von dieser

Vereinbarung spätestens am 20.4.1984 erfahren hatten, ist damit aber

schon deshalb nichts gewonnen, weil eine vor diesem Tag begangene

Vertragsverletzung von der Klägerin gar nicht behauptet worden ist,

diese vielmehr den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 1 UWG vor allem

aus den Inseraten der Erstbeklagten im Mai- und im Juni-Heft des

"Einkaufs" abgeleitet hat. Der Inhalt dieser beiden Anzeigen hätte

aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch bis zum 22.5.1984

(Mai-Ausgabe) bzw. 19.6.1984 (Juni-Ausgabe) geändert werden können.

Ob den Beklagten dabei eine bewußte Verletzung ihrer vertraglichen

Pflichten oder aber bloße Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist

entgegen der Meinung der Revision ohne rechtliche Bedeutung. Wie der

Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (ÖBl. 1975,

109; GesRZ 1977, 59; ÖBl. 1980, 65 ua), verstößt ein

Vertragsbruch - nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern

auch gegenüber außenstehenden Dritten (Baumbach-Hefermehl,

Wettbewerbsrecht15, 893 § 1 dUWG Rz 642) - vor allem dann gegen die

guten Sitten, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus

denen sich ergibt, daß die Vertragserfüllung aus sittlich

verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer Vertragspflicht vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zu eigenem Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen (Baumbach-Hefermehl aaO 900 Rz 655). Dabei ist der Revision zwar insoweit zu folgen, als nur eine den Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Verletzung rechtlicher Bindungen es gerechtfertigt erscheinen läßt, über die bloße (schuldrechtliche) Verantwortlichkeit wegen Vertragsbruches hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen; ebenso wie bei der Mißachtung einer gesetzlichen Vorschrift muß aber auch hier eine dem Beklagten unterlaufene Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen werden. Hängt also, wie im vorliegenden Fall, die Annahme einer Vertragsverletzung von der - strittigen - Auslegung der betreffenden Bestimmungen ab, dann kann es auch hier nur darauf ankommen, ob die vom Beklagten vertretene Auslegung durch den Wortlaut des Vertrages so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann; nur in einem solchen Fall könnte dann nämlich den Beklagten nicht mit Grund der Vorwurf einer unlauteren, gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßenden Handlungsweise gemacht werden (vgl. dazu SZ 56/2 = EvBl 1983/49 = ÖBl. 1983, 40 ua, zuletzt etwa ÖBl. 1986, 45; ÖBl. 1987, 71). Diese Voraussetzungen sind aber entgegen der Meinung der Beklagten hier nicht gegeben: Daß die von der Klägerin konkret beanstandeten Aussagen der Beklagten - wonach (a) der "mit einer Krankenkassenverordnung ausgestattete Konsument" in den Geschäftslokalen der Beklagten "150 Brillenfassungen zum Kassentarif" finde, wobei er nur den "gesetzlich vorgeschriebenen geringen Selbstbehalt" zu zahlen habe, und der Kunde (b) bei den Beklagten Brillenfassungen zu einem bestimmten Preis "abzüglich Kassenanteil" erwerben könne und (c) für bestimmte Ausstattungsmerkmale von Sehbehelfen "keine Aufzahlung auf den (ärztlich) verordneten und damit vom Leistungsumfang des Krankenversicherungsträgers umfaßten Sehbehelf zu leisten" habe - keine bloßen "Preisangaben" sind, sondern als eine "mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger.......für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf zusammenhängende" Werbung der Beklagten anzusehen sind, hat schon das Berufungsgericht richtig erkannt. Soweit aber die Revisionen in diesem Zusammenhang abermals darauf verweisen, daß die Wiener Gebietskrankenkasse selbst (zumindest) in der Ankündigung "150 Brillenfassungen zum Kassentarif" keine "Werbung" und damit keinen Verstoß gegen das Werbeverbot des § 5 der Zusatzvereinbarung gesehen habe, kann dieser Auffassung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach dem Inhalt des zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Erstbeklagten geführten Schriftwechsels (siehe dazu insbesondere die Beilagen 5 und 6) die insoweit "positive Auffassung" der Wiener Gebietskrankenkasse von beiden Vertragsparteien als eine vorläufige, jederzeit widerrufliche Zustimmung aufgefaßt und überdies nur auf eine Verwendung des in Rede stehenden Slogans "in den Geschäften (Filialen)" der Beklagten - und nicht etwa auch in den Printmedien oder im Rundfunk - eingeschränkt worden war. Aus welchen Gründen aber die Wiener Gebietskrankenkasse von der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit Abstand genommen hat, ist für die Beurteilung des hier geltend gemachten, aus dem UWG abgeleiteten Unterlassungsanspruches ohne entscheidungswesentliche Bedeutung.

3. Der Verjährungseinwand der Beklagten ist gleichfalls nicht begründet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte die Klägerin schon in der am 3.9.1984 - und damit innerhalb der Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG - eingebrachten Klage einen sittenwidrigen Verstoß der Beklagten gegen § 5 der Zusatzvereinbarung behauptet und sich zum Beweis dafür (ua) auf die Inserate der Beklagten im Mai- und im Juni-Heft 1984 der Druckschrift "Der Einkauf" berufen. Da sie damit - wenngleich in ganz allgemeiner Form - den Vorwurf bestimmter Gesetzesverstöße erhoben hatte, war ihre Klage keineswegs unschlüssig, sondern - mangels näherer Konkretisierung der beanstandeten Werbeaussagen - lediglich ergänzungsbedürftig geblieben. Diese - im Rahmen der materiellen Prozeßleitung (§ 182 Abs 1 ZPO) ohne weiteres zu behebende - Unvollständigkeit ihres Vorbringens hat die Klägerin dann - ersichtlich auf Grund der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien im Provisorialverfahren - in ihrem Schriftsatz ON 19 beseitigt, in welchem sie die von ihr im einzelnen beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten konkret bezeichnet und zugleich ein durch konkrete Einzelverbote ergänztes Eventualbegehren erhoben hat. Da in einer solchen Ergänzung und Vervollständigung des Klagevorbringens entgegen der Meinung der Beklagten keine Geltendmachung neuer Ansprüche gesehen werden kann (ebenso ÖBl. 1988, 17), ist die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG schon durch die Klage und nicht erst durch den Vortrag des Schriftsatzes ON 19 in der mündlichen Streitverhandlung unterbrochen worden.

4. Die Rechtsmittelausführungen der Beklagten erweisen sich schließlich auch insoweit als unbegründet, als sie die erforderliche Bestimmtheit (§ 226 ZPO) des zweiten Eventualbegehrens in Abrede stellen. Richtig ist, daß sich dieses Begehren, welchem das Berufungsgericht im wesentlichen stattgegeben hat, von dem - wegen Unbestimmtheit rechtskräftig abgewiesenen - ersten Eventualbegehren nur durch die demonstrative Aufzählung dreier Werbebehauptungen unterscheidet, die nach Ansicht der Klägerin gegen das Werbeverbot des § 5 der Zusatzvereinbarung verstoßen. Durch diese Verbindung mit drei konkreten Einzelverboten hat jedoch die Klägerin nach Ansicht des erkennenden Senates ausreichend deutlich klargestellt, daß sie mit ihrem einleitenden, auf ein Verbot "jeder Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen der Krankenversicherungsträger.......für Sehbehelfe bzw. mit einer eventuellen Anspruchsberechtigung darauf" gerichteten Unterlassungsbegehren nur ein Verbot solcher Werbeaussagen der Beklagten anstrebt, die den zu lit. a bis c ausdrücklich angeführten Ankündigungen zumindest ähnlich sind. Ein solches Begehren ist aber im Sinne des § 226 ZPO als ausreichend bestimmt anzusehen (vgl. ÖBl. 1957, 73; ÖBl. 1958, 59; ÖBl. 1979, 73). Den Revisionen der Beklagten war daher auch in diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.

II. Zur Revision der Klägerin:

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG im vorliegenden Fall mit Recht verneint; zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die insoweit durchaus zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Klägerin hält diese Rechtsansicht der zweiten Instanz deshalb für verfehlt, weil die beanstandeten Werbeaussagen zumindest bei einem Teil des angesprochenen Publikums auch den unrichtigen Eindruck erwecken könnten, daß die hier zum Kassentarif bzw. unter Abzug des Kassenanteils angebotenen Leistungen nur bei den Beklagten zu erhalten seien; zur Beseitigung dieser nicht den Tatsachen entsprechenden Vorstellungen sei aber eine entsprechende Publikation des gerichtlichen Unterlassungsgebotes notwendig. Bei diesen Ausführungen wird jedoch übersehen, daß die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren in erster Instanz ausschließlich aus einer gegen die guten Sitten verstoßenden Vertragsverletzung der Beklagten abgeleitet, die Möglichkeit einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die beanstandeten Inserate aber nicht einmal angedeutet und demgemäß ihr Unterlassungsbegehren auch ausschließlich auf § 1 UWG gestützt hat. Schon daraus folgt, daß die von der Klägerin angestrebte Urteilsveröffentlichung nicht mit der Beseitigung einer durch die Werbung der Beklagten hervorgerufenen unrichtigen, im Sinne des § 2 UWG zur Irreführung des angesprochenen Publikums geeigneten Vorstellung begründet werden kann. Ein Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Vertragsverletzung der Beklagten ist aber im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils zu verneinen.

III. Zu den Rekursen der Beklagten:

Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, untersagt § 5 Z 1 der Zusatzvereinbarung nur jede Art von Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen "der Kasse", also - wie sich aus den einleitenden Worten von Beilage B ergibt - der Wiener Gebietskrankenkasse; er verbietet daher auch die von der Klägerin konkret beanstandeten, in ihrer allgemeinen Fassung auch die Wiener Gebietskrankenkasse einschließenden Hinweise der Beklagten auf den "Kassentarif", auf den "Kassenanteil" und auf den "Leistungsumfang des Krankenversicherungsträgers". Soweit die Klägerin darüber hinaus ein generelles Verbot der Werbung im Zusammenhang mit den tarifmäßigen Leistungen "der Krankenversicherungsträger" schlechthin, also nicht nur der - hier nur als Beispiel ("insbesondere") angeführten - Wiener Gebietskrankenkasse, anstrebt, könnte dieses Begehren nur aus einem anderen Rechtsgrund als dem der sittenwidrigen Vertragsverletzung, im Sinne der Ausführungen des angefochtenen Urteils also etwa aus einem sittenwidrigen Verstoß gegen eine einhellige Standesauffassung der Optiker, abgeleitet werden. Der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vermißten Feststellungen über das Bestehen einer solchen Standesauffassung bedarf es jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Klägerin im gesamten bisherigen Verfahren nicht einmal behauptet hat, daß die Beklagten auch nur ein einziges Mal auf die Leistungen anderer Krankenversicherungsträger als (auch oder nur) der vom vertraglichen Werbeverbot erfaßten Wiener Gebietskrankenkasse Bezug genommen und im Zusammenhang damit geworben hätten. Die vom Berufungsgericht in diesem Umfang angeordnete Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens erweist sich demgemäß als entbehrlich; die Rechtssache ist vielmehr auch in diesem Punkt im Sinne der Abweisung des auf ein solches Verbot gerichteten Mehrbegehrens der Klägerin spruchreif.

Den Rekursen der Beklagten war daher Folge zu geben, der angefochtene Aufhebungsbeschluß aufzuheben und gemäß § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen. Erfolg und Mißerfolg der Parteien halten einander - insbesondere wegen der Beschränkung des Unterlassungsgebotes auf die Leistungen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Abweisung des Veröffentlichungsbegehrens - in allen Instanzen im wesentlichen die Waage. Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen waren daher gegeneinander aufzuheben (§ 43 Abs 1, § 50 ZPO).

Anmerkung

E14427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00317.86.0712.000

Dokumentnummer

JJT_19880712_OGH0002_0040OB00317_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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