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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §36 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des M, geboren 1969, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Mai 2005, Zl. SD 1533/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Mai 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. Der Beschwerdeführer stellte zunächst durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit dem am 21. Juni 2005 zur Post gegebenen, zur hg. Zl. VH 2005/18/0171 protokollierten Schriftsatz den Antrag, ihm zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den genannten Bescheid die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren, und brachte dazu vor, dass dieser seinem Rechtsvertreter am 10. Mai 2005 zugestellt worden sei.
Da der Beschwerdeführer diesem Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensbekenntnis beigelegt hatte, wurde ihm mit hg. Verfügung vom 27. Juni 2005 aufgetragen, (u.a.) ein persönlich unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Beischließung der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Diesem Auftrag wurde vom Beschwerdeführer nicht entsprochen. Demzufolge wurde sein Verfahrenshilfeantrag mit hg. Beschluss vom 25. Juli 2005, Zl. VH 2005/18/0171, zurückgewiesen.
3. Gegen den genannten Bescheid vom 9. Mai 2005 richtet sich die vorliegende, am 8. September 2005 zur Post gegebene Beschwerde.
II.römisch zwei.
1.1. § 26 VwGG lautet auszugsweise: 1.1. Paragraph 26, VwGG lautet auszugsweise:
"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt"§ 26. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG oder gegen eine Weisung gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung; 1. in den Fällen des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;
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1.2. Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist (vgl. etwa den Beschluss vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0251, mwN). 1.2. Nach der hg. Judikatur beginnt die Frist zur Beschwerdeerhebung nach der Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages nicht neuerlich zu laufen, weil diese Rechtsfolge in Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG nur für den Fall eines den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses vorgesehen ist vergleiche , etwa den Beschluss vom 7. September 2004, Zl. 2004/18/0251, mwN).
2. Im gegenständlichen Fall wurde der - unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Verfahrenshilfeantrag während offener Beschwerdefrist eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen, sodass die Beschwerdefrist nicht gemäß § 26 Abs. 3 VwGG neuerlich zu laufen begonnen hat. Die erst am 8. September 2005 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. 2. Im gegenständlichen Fall wurde der - unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers in seinem Verfahrenshilfeantrag während offener Beschwerdefrist eingebrachte - Verfahrenshilfeantrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen, sodass die Beschwerdefrist nicht gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG neuerlich zu laufen begonnen hat. Die erst am 8. September 2005 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 3. Demzufolge war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180583.X00Im RIS seit
15.11.2005