TE OGH 1988/7/13 9ObA140/88

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Othmar Roniger und Herbert Bruna als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei G*** B***- UND S***, Steirisches Hilfswerk für Eigenheimbau reg. GenmbH, Rottenmann, vertreten durch Mag. Dr. Hella Ranner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Karoline G***, Hausbesorgerin, Graz, Körblergasse 57, vertreten durch Dr. Reinhart Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses sowie zwangsweiser Räumung einer Hausbesorgerwohnung, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.November 1987, GZ 7 Ra 1088/87-10, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Juli 1987, GZ 32 Cga 1007/87-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Soweit sich die Rekurswerberin auf die Entscheidung IndS 1980, 1167 = Arb. 9.773 = EvBl. 1979/133 = MietSlg. 31.525/16, ImmZ 1979, 139 = RdA 1981, 39 (mit zustimmender Besprechung von Welser-Czermak) beruft, ist ihr zu entgegnen, daß dort lediglich ausgesprochen wurde, daß der Hausverwalter das Hausbesorgerdienstverhältnis nicht im eigenen Namen aufkündigen könne; die an sich als zulässig erachtete Berichtigung der Parteienbezeichnung scheiterte damals lediglich an der Haltung der klagenden Partei, die trotz Anregung einer Richtigstellung durch das Berufungsgericht daran festhielt, im eigenen Namen zur Kündigung berechtigt zu sein. Gemäß § 235 Abs 5 ZPO ist es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteienbezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben ist (vgl. insbesondere Fasching ZPR Rz 328 letztes Beispiel). Zieht man in Betracht, daß die Klägerin in der Aufkündigung offengelegt hat, daß sie als Verwalter der gegenständlichen Wohnungsanlage auftritt, dann war es für die Beklagte offenkundig, daß die Klägerin, die in diesem Bereich im eigenen Namen gar nicht wirksam handeln konnte, im Namen der Wohnungseigentümer handelte (vgl. auch Welser-Czermak aaO, 42). Da die Klägerin ganz offenkundig im Namen der Wohnungseigentümer handelte, bildet der Umstand, daß gemäß § 22 Abs 1 Hausbesorgergesetz die Kündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses durch den Hauseigentümer zu erfolgen hat (vgl. auch Fasching ZPR 2141, wonach der Kündigende kraft eigenen Rechtes über den Bestandgegenstand verfügungs- oder nutzungsberechtigt sein muß), kein Hindernis für die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die Parteien, in deren Namen die Aufkündigung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erklärt worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00140.88.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19880713_OGH0002_009OBA00140_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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