Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert Otto P*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 15 StGB (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1988, GZ 3 c Vr 11.575/87-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert Otto P*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1988, GZ 3 c römisch fünf r 11.575/87-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Norbert Otto P*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 15 StGB (aF) schuldig erkannt.Norbert Otto P*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins und 15 StGB (aF) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert dem Sulejman C*** durch Einbruch und Einsteigen in dessen Pizzeria "P***" mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1. weggenommen, und zwar
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die Urteilsfeststellung (US 5), daß der Angeklagte in allen vom Schuldspruch umfaßten Fällen jeweils zumindest Zigaretten, deren genaue Menge im einzelnen allerdings nicht mehr feststellbar war (US 10), gestohlen (bzw. zu stehlen versucht) hat. Aus welchem rechtlichen Grund detaillierte Feststellungen über die jeweils gestohlenen Zigarettenmengen sowie über einen - nach der Aktenlage keineswegs indizierten und vom Erstgericht auch gar nicht angenommenen - einheitlichen Tatentschluß zur Erfüllung des Tatbestands "im jeweiligen Einzelangriff" erforderlich wären und welchen Einfluß dem Teilfreispruch auf die rechtliche Beurteilung insoweit zukommen sollte, kann den Beschwerdeausführungen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) entnommen werden, die darum einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich sind. Die zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber offenbar unbegründete (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die Urteilsfeststellung (US 5), daß der Angeklagte in allen vom Schuldspruch umfaßten Fällen jeweils zumindest Zigaretten, deren genaue Menge im einzelnen allerdings nicht mehr feststellbar war (US 10), gestohlen (bzw. zu stehlen versucht) hat. Aus welchem rechtlichen Grund detaillierte Feststellungen über die jeweils gestohlenen Zigarettenmengen sowie über einen - nach der Aktenlage keineswegs indizierten und vom Erstgericht auch gar nicht angenommenen - einheitlichen Tatentschluß zur Erfüllung des Tatbestands "im jeweiligen Einzelangriff" erforderlich wären und welchen Einfluß dem Teilfreispruch auf die rechtliche Beurteilung insoweit zukommen sollte, kann den Beschwerdeausführungen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) entnommen werden, die darum einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich sind. Die zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), im übrigen aber offenbar unbegründete (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00089.88.0719.000Dokumentnummer
JJT_19880719_OGH0002_0120OS00089_8800000_000