Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois K*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil bzw. den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 6.Mai 1988, GZ 1 d Vr 13.525/87-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21.Juli 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Lachner, Dr. Brustbauer und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alois K*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil bzw. den Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 6.Mai 1988, GZ 1 d römisch fünf r 13.525/87-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 14.Juni 1949 geborene Hilfsarbeiter Alois K*** ist des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 20.Juli 1987 in Wien den am 26.August 1974 geborenen Nebosja T*** durch masturbatorische Handlungen an ihm und Betastungen am ganzen Körper zur Unzucht mißbraucht.Der am 14.Juni 1949 geborene Hilfsarbeiter Alois K*** ist des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 20.Juli 1987 in Wien den am 26.August 1974 geborenen Nebosja T*** durch masturbatorische Handlungen an ihm und Betastungen am ganzen Körper zur Unzucht mißbraucht.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus § 281 Abs 1 Z. 5 und 11 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z. 5) betrifft einerseits irrelevante Tatsachen, wenn sie sich in Erörterungen darüber verliert, aus welchen Motiven der Angeklagte den Wiener Prater aufgesucht hatte; hat er doch die Tat zugegeben. Andererseits erschöpft sich die Rüge in einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, wenn sie, anders als der Schöffensenat, die Aussage des Zeugen T*** insbesondere über die Bekanntgabe seines Alters von 13 Jahren für unglaubwürdig hält und der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will. Die gerade dazu eingehende Begründung der betreffenden Urteilskonstatierungen (S. 80 bis 82) kann nicht durch das Aufzeigen von Ungereimtheiten in der Darstellung unerheblicher Details wirksam angefochten werden. Die Gesamtheit der Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage vermitteln, lassen sich eben nicht restlos analysieren; ebensowenig lassen sich der diesbezügliche Eindruck und alle dafür maßgebenden Umstände in Worte fassen (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 88 zu § 258 StPO). Dies scheint die Beschwerde mit ihrer das Vorbringen zusammenfassenden Forderung, "das Erstgericht hätte jedenfalls eine Begründung dafür geben müssen, weshalb es der Aussage des T*** uneingeschränkt Glauben schenkt" (S. 94), nicht wahrhaben zu wollen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft einerseits irrelevante Tatsachen, wenn sie sich in Erörterungen darüber verliert, aus welchen Motiven der Angeklagte den Wiener Prater aufgesucht hatte; hat er doch die Tat zugegeben. Andererseits erschöpft sich die Rüge in einer Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung, wenn sie, anders als der Schöffensenat, die Aussage des Zeugen T*** insbesondere über die Bekanntgabe seines Alters von 13 Jahren für unglaubwürdig hält und der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch verhelfen will. Die gerade dazu eingehende Begründung der betreffenden Urteilskonstatierungen Sitzung 80 bis 82) kann nicht durch das Aufzeigen von Ungereimtheiten in der Darstellung unerheblicher Details wirksam angefochten werden. Die Gesamtheit der Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Zeugenaussage vermitteln, lassen sich eben nicht restlos analysieren; ebensowenig lassen sich der diesbezügliche Eindruck und alle dafür maßgebenden Umstände in Worte fassen (Mayerhofer-Rieder2 ENr. 88 zu Paragraph 258, StPO). Dies scheint die Beschwerde mit ihrer das Vorbringen zusammenfassenden Forderung, "das Erstgericht hätte jedenfalls eine Begründung dafür geben müssen, weshalb es der Aussage des T*** uneingeschränkt Glauben schenkt" Sitzung 94), nicht wahrhaben zu wollen.
Mit seiner Rechtsrüge (Z. 11) greift der Angeklagte abermals auf das seiner Auffassung nach ihm zu Unrecht unterstellte Motiv seines Praterbesuchs (S. 79: "um sich in homosexuellen Kreisen Partner zu suchen") zurück, verkennt aber dabei, daß damit keine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache berührt werden kann, denn der Beweggrund für ein rechtlich unbedenkliches Verhalten (Praterbesuch) vermag strafrechtlich keine Beachtung zu finden. Daß aber der unmittelbare Anstoß für den Kontakt der Unzuchtspartner von T*** ausgegangen ist, wird ohnedies zutreffend festgestellt (S. 79) und bei der Straffestsetzung als mildernd konzediert (S. 83). Schon deshalb kann keinesfalls davon die Rede sein, daß hier in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde.Mit seiner Rechtsrüge (Ziffer 11,) greift der Angeklagte abermals auf das seiner Auffassung nach ihm zu Unrecht unterstellte Motiv seines Praterbesuchs Sitzung 79: "um sich in homosexuellen Kreisen Partner zu suchen") zurück, verkennt aber dabei, daß damit keine für die Strafbemessung entscheidende Tatsache berührt werden kann, denn der Beweggrund für ein rechtlich unbedenkliches Verhalten (Praterbesuch) vermag strafrechtlich keine Beachtung zu finden. Daß aber der unmittelbare Anstoß für den Kontakt der Unzuchtspartner von T*** ausgegangen ist, wird ohnedies zutreffend festgestellt Sitzung 79) und bei der Straffestsetzung als mildernd konzediert Sitzung 83). Schon deshalb kann keinesfalls davon die Rede sein, daß hier in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.Oktober 1985, 1 d Vr 10.409/85-14, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem die dem Angeklagten mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.Oktober 1985, 1 d römisch fünf r 10.409/85-14, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde, wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00080.88.0721.000Dokumentnummer
JJT_19880721_OGH0002_0130OS00080_8800000_000