TE Vwgh Beschluss 2005/9/27 2005/06/0186

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art94;
JN §1;
ROG NÖ 1974 §34 Abs5 idF 2002/112;
ROG Stmk 1974 §34 Abs5 idF 2002/112;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des JJ und 2. der TJ, beide in S, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozieät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2005, GZ. FA13B 10.30 J 1-05/14, betreffend Entschädigung gemäß § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. des JJ und 2. der TJ, beide in S, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozieät in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2005, GZ. FA13B 10.30 J 1-05/14, betreffend Entschädigung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG 1974, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer vom 2. Juli 2001 den bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer vom 30. November 2000 auf eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 280.533,20 inklusive 4 % Zinsen gemäß § 34 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 2 lit. a Stmk. RaumordnungsG 1974 als unbegründet ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auf Grund des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer vom 2. Juli 2001 den bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eingebrachten Antrag der Beschwerdeführer vom 30. November 2000 auf eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt S 280.533,20 inklusive 4 % Zinsen gemäß Paragraph 34, Absatz 5, i.V.m. Paragraph 34, Absatz 2, Litera a, Stmk. RaumordnungsG 1974 als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

§ 34 Abs. 1 bis 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. LGBl. Nr. 59/1995 und der Abs. 5 betreffenden Kundmachung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, LGBl. Nr. 112/2002, lautet wie folgt: Paragraph 34, Absatz eins bis 5 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, und der Absatz 5, betreffenden Kundmachung einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2002,, lautet wie folgt:

"Entschädigung

  1. (1)Absatz eins,Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs. 3 zu leisten.Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Absatz 3, zu leisten.
  2. (2)Absatz 2,Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1,Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins,,

a) wenn jemand vor dem im § 29 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt der Kundmachung im Vertrauen darauf, dass nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat, a) wenn jemand vor dem im Paragraph 29, Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt der Kundmachung im Vertrauen darauf, dass nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat,

b) wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird oder

c) wenn eine als Bauland im Sinne des § 23 Abs. 1 geeignete Grundfläche zur Gänze oder dreiseitig vom Bauland umschlossen wird und dadurch, dass das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland ausgewiesen wird, eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes entsteht. c) wenn eine als Bauland im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, geeignete Grundfläche zur Gänze oder dreiseitig vom Bauland umschlossen wird und dadurch, dass das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland ausgewiesen wird, eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes entsteht.

  1. (3)Absatz 3,Zu entschädigen sind nach Abs. 2 lit. a die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Abs. 2 lit. b und c die Minderung des Verkehrswertes.Zu entschädigen sind nach Absatz 2, Litera a, die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Absatz 2, Litera b und c die Minderung des Verkehrswertes.
  2. (4)Absatz 4,Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet auch bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1.Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet auch bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch gemäß Absatz eins,
  3. (5)Absatz 5,Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zu Stande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
  4. (6)Absatz 6,..."

Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2002, VfSlg. Nr. 16.692, wurden im 3. und 4. Satz des § 34 Abs. 5 leg. cit. jeweils die Worte "der Höhe" als verfassungswidrig aufgehoben. Die Sätze 4 und 5 dieser Bestimmung lauteten vor dieser Aufhebung wie folgt: Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2002, VfSlg. Nr. 16.692, wurden im 3. und 4. Satz des Paragraph 34, Absatz 5, leg. cit. jeweils die Worte "der Höhe" als verfassungswidrig aufgehoben. Die Sätze 4 und 5 dieser Bestimmung lauteten vor dieser Aufhebung wie folgt:

"Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet."

Der Verfassungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Auffassung, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK über "civil rights", somit auch über den in § 34 Stmk. ROG 1974 vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde und der Höhe nach - von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden müsse. Ein solches sei weder die Bezirksverwaltungsbehörde noch die belangte Behörde. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht. Diese Rechtsprechung sei auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie in diesem Fall in Rede stehen - zu übertragen. Nach Aufhebung der Wort "der Höhe" im dritten Satz des § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 sei nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes klar gestellt, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung - dem Grunde und der Höhe nach - keine Berufung zulässig sei und die Stmk. Landesregierung, in dem sie über die Berufung betreffend den Anspruchsverlust des Grundeigentümers wegen verspäteter Einbringung des Entschädigungsantrages in der Sache entschieden hat, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Die Aufhebung der Worte "der Höhe" im vierten Satz des § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 hingegen eröffnet die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach. Der Verfassungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis die Auffassung, dass gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK über "civil rights", somit auch über den in Paragraph 34, Stmk. ROG 1974 vorgesehenen Entschädigungsanspruch - dem Grunde und der Höhe nach - von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden müsse. Ein solches sei weder die Bezirksverwaltungsbehörde noch die belangte Behörde. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 6, EMRK nicht. Diese Rechtsprechung sei auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie in diesem Fall in Rede stehen - zu übertragen. Nach Aufhebung der Wort "der Höhe" im dritten Satz des Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG 1974 sei nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes klar gestellt, dass gegen die Festsetzung der Entschädigung - dem Grunde und der Höhe nach - keine Berufung zulässig sei und die Stmk. Landesregierung, in dem sie über die Berufung betreffend den Anspruchsverlust des Grundeigentümers wegen verspäteter Einbringung des Entschädigungsantrages in der Sache entschieden hat, eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. Die Aufhebung der Worte "der Höhe" im vierten Satz des Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG 1974 hingegen eröffnet die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Entscheidungen über die Entschädigung dem Grunde nach.

Mit der verfahrensgegenständlichen Abweisung des Entschädigungsantrages der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 5 leg. cit. hat die belangte Behörde eine Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach vorgenommen (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0061). Mit der verfahrensgegenständlichen Abweisung des Entschädigungsantrages der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 5, leg. cit. hat die belangte Behörde eine Entscheidung über die Entschädigung dem Grunde nach vorgenommen vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0061).

Im Hinblick auf die im § 34 Abs. 5 Stmk. ROG 1974 vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit betreffend in erster Instanz getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidungen über einen Entschädigungsantrag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in erster Instanz ergangene verwaltungsbehördliche Entscheidung (im vorliegenden Fall auf Grund eines Devolutionsantrages durch die belangte Behörde), die mit der in § 34 Abs. 5 vierter Satz Stmk. ROG 1974 eingeräumten Möglichkeit der Anrufung des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, gemäß § 34 Abs. 5 fünfter Satz leg. cit. außer Kraft tritt, einen letztinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid darstellte, der der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 130 ff B-VG unterläge (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 27. August 2002 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Slg. Nr. 13.979). Im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz 5, Stmk. ROG 1974 vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit betreffend in erster Instanz getroffene verwaltungsbehördliche Entscheidungen über einen Entschädigungsantrag, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in erster Instanz ergangene verwaltungsbehördliche Entscheidung (im vorliegenden Fall auf Grund eines Devolutionsantrages durch die belangte Behörde), die mit der in Paragraph 34, Absatz 5, vierter Satz Stmk. ROG 1974 eingeräumten Möglichkeit der Anrufung des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel das Grundstück liegt, gemäß Paragraph 34, Absatz 5, fünfter Satz leg. cit. außer Kraft tritt, einen letztinstanzlichen verwaltungsbehördlichen Bescheid darstellte, der der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Artikel 130, ff B-VG unterläge vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 27. August 2002 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994, Slg. Nr. 13.979).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060186.X00

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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