TE OGH 1988/8/24 14Os126/88

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Veröffentlicht am 24.08.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Abdul Wadood Al Rashid Said T*** wegen des Verbrechens nach §§ 15 StGB, 12 Abs. 1 SuchtgiftG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5. Mai 1988, GZ 8 Vr 653/88-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 29-jährige Abdul Wadood Al Rashid Said T*** neben anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG in der Erscheinungsform des Versuches nach § 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 26.September 1986 in Hartberg (den bestehenden Vorschriften zuwider) Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr zu setzen versucht, indem er gemeinsam mit (den abgesondert verfolgten) Gerhard B*** und Herbert S*** 1.010 Gramm Haschisch an einen im Rahmen der verdeckten Fahndung tätigen Gendarmeriebeamten um 85.000 S zu verkaufen trachtete.

Allein dieser Schuldspruch wird vom Angeklagten mit einer auf die Z 4, 5, 9 lit. a, 9 lit. b, 9 lit. c und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde angefochten. Mit seiner Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in der Hauptverhandlung am 5.Mai 1988 erfolgte Abweisung seines Begehrens, einige Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, "daß Bezirksinspektor G*** als Bestimmungstäter aufgetreten ist und die Strafverfolgung daher ausgeschlossen ist" (S 331). Da dieses Beweisbegehren lediglich einen Rechtsbegriff - "Bestimmungstäter" - zum Gegenstand hat und ihm nicht zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen durch die beantragten Vernehmungen erwiesen werden sollen, wurde dieser Beweisantrag schon aus diesem formellen Grund zu Recht abgelehnt. Die in der Beschwerde nachgetragene Substantiierung in tatsächlicher Hinsicht vermag diesen Mangel nicht zu sanieren, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Begehrens und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Abs. 1 Z 4 Nr. 40 f).

Rechtliche Beurteilung

Den Ausführungen zu den übrigen geltend gemachten Nichtigkeitsgründen ist generell voranzustellen, daß selbst ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 25 StPO - der vom Erstgericht vorliegend ausdrücklich verneint wurde; US 3 f - keine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 StPO zu bewirken vermag (vgl. Mayerhofer-Rieder aaO § 25 Nr. 16).

So gesehen, wird mit den - übrigens mangels Substantiierung einer sachlichen Erörterung unzugänglichen Beschwerdeausführungen keiner der in § 281 Abs. 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht und muß daher darauf nicht weiter eingegangen werden.

Es war mithin die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E15142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00126.88.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19880824_OGH0002_0140OS00126_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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