TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/27 2000/12/0250

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §143 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §143 idF 2003/I/130 impl;
BDG 1979 §245 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z9.8 litd idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z9.9 litd idF 1994/550;
GehG 1956 §74 Abs1 idF 1994/550;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und Hofrat Dr. Zens als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in G, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 28. Juli 2000, Zl. 311703/7-III 8/00, betreffend Funktionszulage gemäß § 74 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Justizwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist in der Justizanstalt (JA) X tätig. Seit dem Jahr 1988 hatte er in den genannten Zeiträumen in dieser JA folgende Arbeitsplätze (Verwendungen) inne:

a) vom 1. Oktober 1988 bis 31. Dezember 1994 (davon bis 31. Dezember 1993 als Beamter der Verwendungsgruppe (VGr) W2 Grundstufe und in der restlichen Zeit als Beamter der VGr W2, Dienststufe 1) Verwendung im Stationsdienst

b) vom 1. Jänner 1995 bis 31. August 1996: Dienstführender in der Station II/C (Arbeitsplatznummer 86 - Einstufung: VGr E 2a, Grundlaufbahn)

c) 1. September 1996 bis 31. Dezember 1997: Dienstführender in Einsatzfunktion Untergebrachtenabteilung I/A" (Arbeitsplatznummer 86 - Einstufung: VGr E 2a, Grundlaufbahn)

d) ab 1. Jänner 1998: Stellvertreter Abteilungskommandant Untergebrachtenabteilung I/A (Arbeitsplatznummer 86 - Einstufung: VGr E 2a, Funktionsgruppe 1 nach fünfjähriger Einschulungsphase)

Auf Grund seiner Optionserklärung vom 4. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer in das Funktionszulagenschema (§ 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979) rückwirkend mit 1. Jänner 1995 übergeleitet, wobei sein damaliger Arbeitsplatz (entsprechend der zuvor nach § 262 Abs. 1 BDG 1979 erfolgten Dienstgebermitteilung) als ein solcher der VGr E 2a/Grundlaufbahn bewertet war. Die "Folgearbeitsplätze" (siehe oben c) und d)) wurden entsprechend den obigen Angaben eingestuft.

Schon kurz nach Abgabe seiner Optionserklärung brachte der Beschwerdeführer in zwei an den Leiter der JA gerichteten Eingaben (vom 11. Juli und 8. August 1995) u.a. vor, dass er bereits seit 1. Oktober 1988 als Stellvertreter des Abteilungskommandanten eingesetzt sei. Über telefonische Nachfrage bei den (namentlich genannten) zuständigen Sachbearbeitern sei ihm mitgeteilt worden, dass er zum maßgebenden Zeitpunkt (November 1994) auf Grund eines Schreibens der Anstaltsleitung, in der lediglich seine Verwendung im Stationsdienst angeführt gewesen sei, in der Arbeitsplatzevidenz nicht als Stellvertreter aufgeschienen sei. Er bezweifle die ihm erteilte Auskunft, man könne in dieser Sache überhaupt nichts machen. Die Funktionszulage gebühre ihm (auf Grund seiner Vorverwendungen als Stellvertreter) seit 1. Jänner 1995. Sofern ihm diese Zulage nicht rückwirkend ausbezahlt werde, ersuche er um Mitteilung, welche Möglichkeiten die Dienststelle sehe, ihm seinen Schaden zu ersetzen.

In seinem Vorlagebericht an die belangte Behörde vom 22. August 1995 bestätigte der Leiter der JA, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Funktionsausübung sachlich richtig seien. Er unterstütze dessen Begehren um rückwirkende Auszahlung der zustehenden Funktionszulage.

Mit ihrem an den Leiter der JA gerichteten Schreiben vom 1. Februar 1996 nahm die belangte Behörde u.a. dessen Bericht zu den Eingaben des Beschwerdeführers zur Kenntnis und stellte einen Antrag gemäß § 143 BDG 1979 auf "Systemisierung von Arbeitsplätzen von Stellvertreter/innen der Abteilungskommandanten/innen in Aussicht". Diese Maßnahme setze allerdings die Berücksichtigung dieser Arbeitsplätze im "Funktionsbesetzungsplan" der JA sowie die Vorlage der notwendigen Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibungen usw.) voraus.

Dies führte offenbar in der Folge zur Umsetzung der angekündigten Maßnahme, die mit der Betrauung des Beschwerdeführers mit dem oben unter d) bezeichneten Arbeitsplatz ihren Abschluss fand.

Mit Schreiben vom 17. April 2000 beantragte der Beschwerdeführer die "Zuerkennung der Funktionszulage nach § 74/1 GG 1956". Er sei seit 1. Oktober 1988 in der JA als Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abteilung II/C vom Anstaltsleiter und ab September 1996 auf Grund einer Umstrukturierung der Abteilungen und des Personaleinsatzes als Stellvertreter des Abteilungskommandanten der Abt I/A eingesetzt worden, sodass er nunmehr durchgehend 11 Jahre und sechs Monate in dieser Funktion verwendet werde. Er ersuche daher, diese Zeiten für die fünfjährige Einschulungsphase zu berücksichtigen und ihm die Funktionszulage nach § 74 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), zuzuerkennen.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (unter Anführung aller von ihm seit 1988 innegehabten Verwendungen/Arbeitsplätze) mit, dass sein (aktueller) Arbeitsplatz, mit dem er seit 1. Jänner 1998 betraut sei, gemäß § 143 BDG 1979 unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Punkt 9.9. lit. d genannten Richtverwendung für den Justizdienst der Grundlaufbahn der VGr E 2a mit der "Option" zugeordnet sei, dass der Arbeitsplatzinhaber ab dem fünften Jahr einer ununterbrochenen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz die Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 der VGr E 2a beziehen könne. Da der Anspruch auf eine Funktionszulage grundsätzlich an den Arbeitsplatz gekoppelt sei, könnten bei der Beurteilung von deren Gebührlichkeit Tätigkeiten auf anderen Arbeitsplätzen nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer werde daher auf seinem (derzeitigen) Arbeitsplatz mit 1. Jänner 2003 die Anspruchsvoraussetzungen für die Funktionszulage der Funktionsgruppe 1 der VGr E 2a erfüllen. Im Fall der Aufrechterhaltung seines Antrags, werde er ersucht, die gesetzliche Grundlage für seinen geltend gemachten Anspruch anzugeben.

Laut Niederschrift vom 23. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer von bestimmten (weiteren) Erlässen (darunter dem vom 1. Februar 1996) in Kenntnis gesetzt. Er hielt seinen Antrag unter Berufung auf Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 (arg.: in dieser Tätigkeit) aufrecht. Er habe dieselbe Tätigkeit als Stellvertreter des Abteilungskommandanten bereits seit 1. Oktober 1988 ausgeübt. Als Personalvertreter sei ihm bekannt, dass solche Einrechnungen im Justizwachedienst nicht nur bei Inkrafttreten der Besoldungsreform, sondern auch danach vorgenommen worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "auf Einrechnung Ihrer Verwendung seit 1.10.1988 auf die im Sinn des Punktes 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 vorgesehene Einschulungszeit mit den damit verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Wirkungen (Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 1)" ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen die verschiedenen vom Beschwerdeführer seit 1. Oktober 1988 innegehabten Verwendungen (Arbeitsplätze) an (siehe oben). Die Stellungnahme des Leiters zur Überleitungserklärung des Beschwerdeführers vom 4. Juli 1995 habe zum Erlass der belangten Behörde vom 1. Februar 1996 geführt. Der Beschwerdeführer sei Beamter der VGr E 2a; sein derzeitiger Arbeitsplatz, mit dem er mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 betraut worden sei, sei "Stellvertreter Abteilungskommandant Untergebrachtenabteilung I/A". Dieser sei im Sinn des § 143 Abs. 1 BDG 1979 und der in Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendung während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit der Grundlaufbahn der VGr E 2a zugeordnet. Nach Ablauf dieser Einschulungsphase wäre der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 1 der VGr E 2a zuzuordnen.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass die in Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 genannte Richtverwendung, der der aktuelle Arbeitsplatz zugeordnet worden sei, ausdrücklich von den "ersten fünf Jahren in dieser Tätigkeit" spreche (Hervorhebungen im Original). Darunter seien Tätigkeiten auf dem konkreten Arbeitsplatz zu verstehen. Tätigkeiten, die zwar möglicherweise als Abwesenheitsvertreter eines Abteilungskommandanten erfolgt, jedoch auf anderen Arbeitsplätzen erfolgt seien, könnten in die sogenannte Einschulungsphase nicht eingerechnet werden. Das System des BDG 1979 mache die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten jeweils von der Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes abhängig. Es könne daher auch im Beschwerdefall nur so sein, dass die Einschulungsphase nach dem Gesetz auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen zu sehen sei. Tätigkeiten, die auf anderen Arbeitsplätzen verrichtet worden seien, hätten dabei außer Betracht zu bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs.1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 1 erster Satz GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. (Es folgt eine Aufzählung der in den Verwendungsgruppen E 1 und E 2a vorgesehenen Funktionsgruppen, denen jeweils eine nach vier Funktionsstufen unterteilte, in Schilling- bzw. Eurobeträgen festgesetzte Funktionszulage zugeordnet wird.)

Gemäß Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, zählt im Justizwachdienst die Tätigkeit des Stellvertreters eines Betriebsleiters in einer Justizanstalt während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase) zu den Verwendungen der Grundlaufbahn (und ist daher keiner Funktionsgruppe im Sinne des § 74 Abs. 1 GehG zugeordnet).

Nach Punkt 9.8. lit. d der genannten Anlage sind Verwendungen der Funktionsgruppe 1 im Justizwachdienst (z.B.) Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Vorauszuschicken ist, dass sich der Gegenstand des Verfahrens aus dem Antrag des Beschwerdeführers ergibt. Jener ist gerichtet auf "Zuerkennung der Funktionszulage nach § 74/1 GG 1956" und stützt sich auf das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitsplatz eines Stellvertreters des Abteilungskommandanten de facto seit 1. Oktober 1988 innehabe. Im vorliegenden Verfahren war daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 (da die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nur in Ansehung jener Zeiträume zulässig ist, die nach dem Wirksamwerden der Option ins Funktionszulagenschema gelegen sind, war im Beschwerdefall der Beginn des maßgebenden Beurteilungszeitraumes mit 1. Jänner 1995 festzusetzen) unter Zugrundelegung dieser Verwendung eine Funktionszulage und bejahendenfalls in welcher Funktionsgruppe und Funktionsstufe gebührt.

Zu der bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes (als Vorfrage der Beurteilung der Gebührlichkeit der Funktionszulage) nach den Grundsätzen des Besoldungsreform - Gesetzes 1994 einzuhaltenden Vorgangsweise wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195 (mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur) verwiesen.

Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Dazu bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0142).

Der abstrakt umschriebene Arbeitsplatz gemäß Punkt 9.9. (bzw. 9.8.) lit. d der Anlage 1 des BDG 1979 wäre daher auf dem Boden der im Beschwerdefall angewandten Rechtslage - nach der maßgebenden Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994 (vgl. § 143 Abs. 2 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) - im Sinn der Grundsätze des hg. Erkenntnisses vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zu analysieren und den konkreten (nach den Aufgaben zu spezifizierenden) Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen gewesen. Dies erforderte jedenfalls eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten auf den vom Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum innegehabten Arbeitsplätzen. Sofern es sich nicht um idente Tätigkeiten handelt, war weiters die Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung nach dem genannten Punkt 9.9. lit. d entsprechen.

Maßgebend heranzuziehen waren dafür zunächst die ressortspezifischen Richtverwendungen (nach § 143 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 130/2003, entfällt der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich). Als ressortspezifische Richtverwendung kam für die Grundlaufbahn jene nach Punkt 9.9. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 (der Stellvertreter eines Betriebsleiters im Justizwachdienst während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase)) in Betracht. Für die Ermittlung des Inhaltes der Richtverwendung kamen nur jene 1994 existenten Arbeitsplätze von stellvertretenden Betriebsleitern in Betracht, deren damalige Inhaber 1994 erst in der Einschulungsphase befindlich waren. Läge sodann der in Punkten ausgedrückte Funktionswert der Arbeitsplätze des Beschwerdeführers unter jenem der genannten Richtverwendung oder wiesen die Arbeitsplätze des Beschwerdeführers den identen Punktewert der genannten Richtverwendung auf, wäre festgestanden, dass die Arbeitsplätze des Beschwerdeführers jedenfalls der Grundlaufbahn zuzuordnen wären und ihm daher keine Funktionszulage gebührte. Gegenteiliges hätte dann gegolten, wenn eine Analyse der Richtverwendung 9.8. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979 (Stellvertreter des Justizwachkommandanten der Justizanstalt Leoben - Außenstelle Judenburg) ergeben hätte, dass den Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers ein gleicher oder höherer Funktionswert zukäme als dieser Richtverwendung.

Die Frage, ob die Einschulungsphase nur auf diesem oder auch auf einem anderen Arbeitsplatz erfüllt werden kann, stellt sich nach den dargestellten gesetzlichen Erfordernissen nicht (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 99/12/0142).

Da die belangte Behörde infolge einer irrigen Rechtsansicht kein zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem

§ 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung des für die Gebühr noch verzeichneten Schillingbetrages gründet sich auf

§ 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2000120250.X00

Im RIS seit

04.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten