TE Vwgh Beschluss 2005/9/27 2005/06/0200

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Veröffentlicht am 27.09.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §273a;
ABGB §865;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/06/0201 2005/06/0202 2005/06/0203 2005/06/0204 2005/06/0205 2005/06/0206 2005/06/0207 2005/06/0208 2005/06/0209 2005/06/0210 2005/06/0211 2005/06/0212 2005/06/0213 2005/06/0214 2005/06/0215 2005/06/0220 2005/06/0232 2005/06/0237 2005/06/0246

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in den Beschwerdesachen des Ing. IH in G, gegen die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Juni 2005, Zl. 1 Vk/36/05 (hg. Zl. 2005/06/0200), Zl. 1 Vk/39/05 (hg. Zl. 2005/06/0201), Zl. 1 Vk/43/05 (hg. Zl. 2005/06/0202), Zl. 1 Vk/48/05 (hg. Zl. 2005/06/0203), Zl. 1 Vk/53/05 (hg. Zl. 2005/06/0204), Zl. 1 Vk/57/05 (hg. Zl. 2005/06/0205), Zl. 1 Vk/37/05 (hg. Zl. 2005/06/0206), Zl. 1 Vk/38/05 (hg. Zl. 2005/06/0207), Zl. 1 Vk/40/05 (hg. Zl. 2005/06/0208), Zl. 1 Vk/42/05 (hg. Zl. 2005/06/0209), Zl. 1 Vk/46/05 (hg. Zl. 2005/06/0210), Zl. 1 Vk/47/05 (hg. Zl. 2005/06/0211), Zl. 1 Vk/50/05 (hg. Zl. 2005/06/0212), Zl. 1 Vk/51/05 (hg. Zl. 2005/06/0213), Zl. 1 Vk/56/05 (hg. Zl. 2005/06/0214), Zl. 1 Vk/55/05 (hg. Zl. 2005/06/0215), Zl. 1 Vk/121/05 (hg. Zl. 2005/06/0220) und Zl. 1 Vk/27/05 (hg. Zl. 2005/06/0232), sowie die Bescheide der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Juli 2005, Zl. 1 Vk/161/05 (hg. Zl. 2005/06/0237), und Zlen. 1 Vk/130, 131, 132, 138 und 139/05 (hg. Zl. 2005/06/0246), jeweils betreffend Angelegenheiten des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30. September 2003, GZ. 123 Hv 87/03w-90, wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB angeordnet. Eine gegen diese Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. Jänner 2004, GZ. 15 Os 161/03-139, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Wien hat der Strafberufung des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 15. März 2004, GZ. 19 Bs 47/04-152, nicht Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist seit 12. Dezember 2003 in der Justizanstalt G. untergebracht.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die wegen verschiedener Anordnungen und Maßnahmen einzelner Vollzugsbediensteter erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Zuge des Verbesserungsverfahrens wurde erhoben, dass dem (schon länger unter Sachwalterschaft stehenden) Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2003, GZ. 4 P 3354/95f-1256, Rechtsanwalt Mag. WR zum (neuen) Sachwalter bestellt worden war. Sein (inhaltlich unverändert gebliebener) Wirkungskreis umfasst die Vertretung des Beschwerdeführers vor sämtlichen Ämtern, Behörden und Gerichten sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften aller Art. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof teilte der Sachwalter mit, dass er die Einbringung der gegenständlichen Beschwerden nicht genehmige.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juli 1998, Zl. 98/01/0063). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der den Behinderten zukommenden Möglichkeiten nach den §§ 273a und 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Auf Grund der Erklärung des Sachwalters, die Erhebung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nicht zu genehmigen, waren die Beschwerden somit mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung ohne Zustimmung des Sachwalters gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2005

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060200.X00

Im RIS seit

07.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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