TE OGH 1988/9/6 10ObS192/88

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann (Arbeitgeber) und Karl Klein (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zäzilia P***, Pensionistin, 4723 Natternbach, Unterhörzing 4, vertreten durch Dr. Johannes Grund und Dr. Wolf D. Polte, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER A***

(Landesstelle Linz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Kurt Scheffenegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung eines Überbezuges an Ausgleichszulage infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. März 1988, GZ. 12 Rs 31/88-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9. Dezember 1987, GZ. 26 Cgs 1130/87-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei seit 1.9.1969 eine Witwenpension. Dazu wurde ihr mit Bescheid vom 30.9.1969 ab Pensionsbeginn eine Ausgleichszulage gewährt. Im Antrag auf Witwenpension vom 28.8.1969 hatte die Klägerin die Frage, "Beziehen Sie ein Ausgedinge?", der die Bitte angefügt war, den entsprechenden Notariatsakt oder Grundbuchauszug beizulegen, verneint. Die in den ihr von der beklagten Partei nach § 298 Abs 2 ASVG zugeschickten Meldungsformularen enthaltene Frage 7 "Sonstige Einkünfte (Ausgedinge, Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente - Wohnrecht - nur 1983 - usw)" beantwortete die Klägerin am 20.7.1977, 22.8.1980 und 28.9.1983 mit "nein" bzw. "keine". Die ihr in dem im Oktober 1986 zugestellten Meldungsformular gestellte Frage 7 "Sonstige Einkünfte, zB: Firmenzuschuß, Ausgedinge (freie Station, Sachbezüge etc), Leibrente, Vermietung, Verpachtung, Alimente, Wohnrecht usw Bitte Verträge beilegen" beantwortete sie am 24.10.1986 mit "Wohnrecht laut Übergabsvertrag". Daraufhin ersuchte die beklagte Partei, diesen Vertrag einzusenden. Die Klägerin kam diesem Ersuchen nach, wobei sie die beklagte Partei darauf aufmerksam machte, daß sie das Wohnrecht immer angegeben habe und daß der Übergabsvertrag bereits bei der beklagten Partei gelegen sei. In diesem in einem am 20.3.1971 errichteten Notariatsakt enthaltenen Übergabsvertrag übergab die Klägerin ihrer Tochter Rosa E*** und deren Ehegatten Leopold E*** die 3644 m2 große Liegenschaft EZ 717 KG Natternbach "Haus Nr.11 im Hörzingerwald". Dabei bedang sie sich auf Lebenszeit ein unentgeltliches Ausgedinge aus. Dieses besteht aus dem Recht zur alleinigen Benützung zweier Zimmer, zum freien Aufenthalt in der Wohnstube und zur Mitbenützung verschiedener Nebenräume und zum Betreten der zum Haus gehörenden Grundstücke, wobei sich die Übernehmer verpflichteten, ein Zimmer heizbar, beide Zimmer stets in einem ordentlichen bewohn- und benützbaren Zustand herzuhalten, die ortsüblichen Stromkosten für den Anschluß der üblichen Gerätschaften und die Rauchfangkehrergebühr zu bezahlen und das erforderliche Heizmaterial ofenfertig in ausreichender Menge beizustellen. Im Falle des Wegziehens hat die Klägerin Anspruch auf ein wertgesichertes monatliches Wohnungsgeld von 400,-- S. Ferner vereinbarten die Vertragsteile die ordentliche Wartung und Pflege der Übergeberin in gesunden und kranken Tagen, ......, die Verrichtung aller einschlägigen und ortsüblichen Dienstleistungen in- und außerhalb der Auszugswohnung, insbesondere das Aufräumen und Ausputzen derselben, Botengänge vorzunehmen, das Reinigen, Waschen, Bügeln und Ausbessern von Kleidern, Wäsche und Schuhwerk, ein wertgesichertes monatliches Taschengeld in der Höhe einer auf wertgesicherte 700,-- S fehlenden Pension und die Verabreichung der Hausmannskost gegen Vergütung der Nahrungsmittelkosten. Der Einheitswert für das übergebene Einfamilienhaus betrug 49.000,-- S. Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages war nach seinem Punkt Fünfzehntens durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingt. Mit Bescheid vom 13.7.1987 setzte die beklagte Partei die Ausgleichszulage (von Amts wegen) ab 1.4.1971 unter Berücksichtigung des im Übergabsvertrag vereinbarten freien Wohnrechtes mit Beleuchtung und Beheizung durch Herabsetzung nach § 296 Abs 3 ASVG neu fest, forderte den vom 1.4.1971 bis 30.11.1986 entstandenen Überbezug von 54.662,80 S nach § 107 Abs 1 ASVG zurück und rechnete ihn nach § 103 Abs 1 Z 2 leg cit ab 1.8.1987 in monatlichen Raten von 200,-- S auf die laufende Pension auf.

Gegen die Rückforderung des Überbezuges erhob die Klägerin rechtzeitig Klage, weil sie die Meldepflicht nicht verletzt habe. Sie habe den mit der ihr von der beklagten Partei übermittelten Aufklebeetikette versehenen Übergabsvertrag der beklagten Partei geschickt und von dieser zurückerhalten und könne nicht sagen, weshalb es diese übersehen habe, die Leistung aus dem Übergabsvertrag bei der Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrte daher, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, von der Rückforderung des im bekämpften Bescheid festgestellten Überbezuges an Ausgleichszulage Abstand zu nehmen und ihr die bereits aufgerechneten Beträge zurückzuzahlen. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen und die Klägerin zum ratenweisen Rückersatz des festgestellten Ausgleichszulagenüberbezuges zu verpflichten. Der Übergabsvertrag sei ihr seinerzeit nicht zugemittelt worden. Sie habe davon erst anläßlich der Meldung im Oktober 1986 Kenntnis erlangt. Die Klägerin habe die gleiche Frage in den Ausgleichszulagenüberprüfungsbögen 1977, 1980 und 1983 verneint und daher mehrmals die Meldepflicht verletzt.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Über den sich aus dem die Klägerin betreffenden Pensionsakt AZ 6369 06795 der beklagten Partei (Landesstelle Linz) ergebenden, oben dargelegten Sachverhalt hinaus stellte es im wesentlichen fest:

Im Ausgleichszulagenbescheid vom 30.9.1969 wurde die Klägerin auf das diesem angeschlossene Merkblatt und insbesondere auf die darin enthaltenen Meldevorschriften hingewiesen, weil durch deren Nichtbeachtung entstandene Überbezüge rückzuerstatten seien. Sie erhielt mehrere Aufklebeetiketten (mit der genannten AZ und der Anschrift der Landesstelle der beklagten Partei), weil es damals noch keine Versicherungsnummern gab. Im Hinblick auf die Meldeverpflichtung besorgte sich die Klägerin am 14.9. (richtig 4.) 1971 eine (notariell beglaubigte) Abschrift des Übergabsvertrages, klebte auf diese noch am selben Tag eine der erwähnten Aufklebeetiketten auf und ließ diese Abschrift einige Tage später von ihrer Tochter Rosa E*** in einem von dieser mit der Anschrift der (Landesstelle Linz der) beklagten Partei versehenen gelben Kuvert auf dem Postamt Natternbach ohne Begleittext nichteingeschrieben aufgeben. Etwa ein bis zwei Monate später wurde der Übergabsvertrag der Klägerin von der beklagten Partei ohne Begleitschreiben zurückgestellt. Warum sich im erwähnten Pensionsakt kein Hinweis auf die Übersendung des Übergabsvertrages findet, konnte nicht festgestellt werden. Mit dem ihr im Juli 1977 zugesandten Ausgleichszulagenüberprüfungsbogen ging die Klägerin am 15.7.1977 auf das Gemeindeamt Natternbach, wo ihn ein Bediensteter nach ihren Angaben für sie ausfüllte. Zur Frage 7 fragte er die Klägerin lediglich, ob sie einen "Auszug" habe, wovon die Bevölkerung dieser Gegend nur dann spricht, wenn der Übergeber vom Übernehmer auch unentgeltliche Lebensmittel erhält. Weil dies in ihrem Fall nicht zutraf und sie die Bedeutung dieses Begriffes immer nur in dieser Form verstand, verneinte die Klägerin diese Frage. Außerdem war sie der Meinung, daß die beklagte Partei das Wohnrecht bei der Bemessung der Ausgleichszulage ohnehin in Abzug gebracht hätte. Diese Vorgangsweise wiederholte sich auch beim Ausfüllen der nächsten Überprüfungsbögen am 22.8.1980 und 28.9.1983. Am 24.10.1986 war der Klägerin ein anderer, und zwar ein jüngerer Gemeindebediensteter beim Ausfüllen des Überprüfungsbogens behilflich. Nachdem sie seine Frage, ob sie einen "Auszug" habe, verneint hatte, fragte er sie, ob sie ein "Ausgedinge" habe, worauf sie das Wohnrecht laut Übergabsvertrag erwähnte, was auch im Überprüfungsbogen vermerkt wurde.

Daraus zog das Erstgericht den rechtlichen Schluß, daß die Klägerin durch Übersendung des Übergabsvertrages an die beklagte Partei ihrer Meldepflicht hinsichtlich der ihr daraus zustehenden Leistungen rechtzeitig nachgekommen sei. Daß sie das nach dem Übergabsvertrag zustehende Wohnrecht in den Überprüfungsbögen 1977, 1980 und 1983 nicht mehr angegeben habe, verpflichte sie nicht zur Rückzahlung des Überbezuges, sie habe nämlich darauf vertrauen dürfen, daß der Inhalt des Übergabsvertrages der beklagten Partei bereits bekannt sei. Überdies seien die objektiv unrichtigen Angaben nicht verschuldet.

Gegen dieses Urteil erhob die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger Beweiswürdigung (und Tatsachenfeststellung), unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Kostenentscheidung. Die beklagte Partei vermeinte, richtigerweise wäre festzustellen, daß die Klägerin ihr die Abschrift des Übergabsvertrages nicht schon 1971 übermittelt habe und daß sie die Frage 7 der Ausgleichszulagenerhebungsbögen 1977, 1980 und 1983 bewußt wahrheitswidrig beantwortet habe. In der Rechtsrüge vertrat die beklagte Partei die Auffassung, die Klägerin habe ihre Meldepflicht wiederholt wider besseres Wissen verletzt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es erachtete die erstgerichtliche Beweiswürdigung für unbedenklich und beurteilte den festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Klägerin der beklagten Partei die durch die Übergabe der Liegenschaft bedingte Änderung ihrer Verhältnisse durch Übermittlung des Übergabsvertrages angezeigt habe, weshalb ihr keine Verletzung einer Meldevorschrift vorgeworfen werden könne. Im Unterlassen der Anführung des Wohnrechtes in den Erhebungsbögen 1977 bis 1983 sei kein bewußtes Verschweigen maßgeblicher Tatsachen zu erblicken, weil die Klägerin einerseits davon habe ausgehen können, daß der beklagten Partei der Inhalt des Übergabsvertrages ohnehin bekannt sei, weshalb es an einem subjektiven Schuldelement fehle. Andererseits könne der Klägerin kein Verschulden an der objektiv unrichtigen Angabe angelastet werden, weil sie von dem Gemeindebediensteten nicht im Detail über die maßgeblichen Umstände befragt worden sei und ihr diese daher nicht bewußt geworden seien.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Abweisung der Klage abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld 30.000,-- S übersteigt, ist die Revision nach § 46 Abs 2 Z 2 ASGG zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.

Die Klägerin, die seit 1.9.1969 eine Ausgleichszulage bezieht, war nach § 298 Abs 1 ASVG unter anderem verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens der beklagten Partei gemäß § 40 leg cit, also binnen zwei Wochen anzuzeigen.

Da im ASVG über die Form einer solchen Anzeige nichts anderes bestimmt ist, gelten nach § 357 Abs 1 dieses Gesetzes die §§ 13 ff AVG entsprechend.

Nach § 13 Abs 1 AVG können solche Anzeigen daher beim Versicherungsträger jedenfalls schriftlich eingebracht werden. Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigten nach Abs 3 der zitierten Gesetzesstelle den Versicherungsträger an sich noch nicht zur Zurückweisung. Er hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann diese mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen hat die Klägerin einige Tage nach dem 14.4.1971 eine (notariell beglaubigte) Abschrift des Übergabsvertrages vom 20.3.1971, auf der sie eine ihr von der beklagten Partei (für schriftliche Anbringen) zur Verfügung gestellte, das Aktenzeichen des Pensionsaktes tragende Etikette aufgeklebt hatte, an die beklagte Partei nichteingeschrieben zur Post gegeben und von ihr etwa ein bis zwei Monate später ebenfalls ohne Begleitschreiben zurückerhalten.

Daraus folgt, daß diese beglaubigte Abschrift des Übergabsvertrages der beklagten Partei zugegangen ist. Diese hätte vor allem aus der das Aktenzeichen ihres Pensionsaktes tragenden Aufklebeetikette leicht entnehmen können, auf welche Angelegenheit sich das zugegangene Schriftstück bezieht und es "in Verhandlung nehmen" (vgl. § 13 Abs 4 AVG) und zu dem von der Klägerin richtig angegebenen Pensionsakt nehmen müssen.

Unter diesen Umständen hätte die beklagte Partei die formlose Übersendung des Übergabsvertrages unschwer als Anzeige einer durch die im genannten Vertrag vereinbarten Leistungen bewirkte Änderung des Nettoeinkommens der eine Ausgleichszulage beziehenden Pensionistin erfassen und ein Verfahren auf Neufeststellung der Ausgleichszulage nach § 296 Abs 3 ASVG einleiten können. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die Klägerin ihrer Verpflichtung, die durch die Sachbezüge aus dem Übergabsvertrag bewirkte Änderung ihres Nettoeinkommens der beklagten Partei anzuzeigen, nicht nachgekommen ist und daher den Überbezug an Ausgleichszulage durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat. Dieser Überbezug wurde vielmehr dadurch herbeigeführt, daß die beklagte Partei auf Grund der bei ihr angebrachten rechtzeitigen Anzeige der Klägerin aus in ihrem Bereich gelegenen und nicht festzustellenden Gründen kein Verfahren zur Neufeststellung der Ausgleichszulage eingeleitet, sondern den Übergabsvertrag etwa ein bis zwei Monate später der Klägerin ohne Begleitschreiben zurückgestellt hat.

Die ebenfalls richtige Rechtsansicht des Berufungsgerichtes (§ 48 ASGG), daß die Klägerin den Überbezug an Ausgleichszulage auch nicht durch bewußte unwahre Angaben oder bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Daß die Klägerin erkennen mußte, daß ihr die Ausgleichszulage nicht in der geleisteten Höhe gebührte, wurde nicht behauptet und wäre übrigens ebenfalls zu verneinen. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Weil von der Klägerin keine Kosten der Revisionsbeantwortung verzeichnet wurden, hatte eine Entscheidung über den Ersatz dieser Kosten zu entfallen (§ 52 Abs 3 und § 54 Abs 1 ZPO).

Anmerkung

E15295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00192.88.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19880906_OGH0002_010OBS00192_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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