TE OGH 1988/9/6 6Ob661/88 (6Ob662/88)

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Gebhard S***, Arbeiter, 2) Lydia L***, Arbeiterin, beide Brückengasse 14, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Erika S***, Arbeiterin, Bachgasse 22, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma, Dr. Ekkehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Feststellung und Räumung, infolge Revisionsrekurses des Erstklägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 13. Mai 1988, GZ 1 a R 226, 228/88-19, womit infolge Rekurses des Erstklägers der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 26. Jänner 1988, GZ C 858/87-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, seinen zu 1 a R 226, 228/88 gefaßten Beschluß vom 13. Mai 1988 dahin zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- und S 300.000,-- übersteigt und, falls der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- , nicht aber S 300.000,-- übersteigen sollte, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren des Erstklägers, ein bestimmter Vergleich sei aufgelöst oder werde aufgehoben, wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sowie entschiedener Streitsache zurück. Das Rekursgericht teilte die Ansicht des Erstgerichtes, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, es hob den erstgerichtlichen Beschluß aber auf und erteilte dem Erstgericht den Auftrag, über dieses Begehren das gesetzmäßige außerstreitige Verfahren einzuleiten. Das Gericht zweiter Instanz, das gleichzeitig auch über eine Berufung der Zweitklägerin mit Urteil entschieden hatte, sprach aus, daß der Streitgegenstand (über den es mit Berufung entschieden hat) S 60.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige und die Revision zulässig sei. Zur Entscheidung über den Rekurs wurde ausgeführt, es liege eine im Ergebnis bestätigende Entscheidung vor, sodaß im Hinblick auf die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO eine Bewertung nicht zu erfolgen habe.

Der Erstkläger bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Die Meinung des Rekursgerichtes, es läge eine bestätigende Entscheidung vor, entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senates. Wie dieser in seiner im EvBl 1986/105 veröffentlichten Entscheidung vom 27. Juni 1988, 6 Ob 610/85, ausgesprochen hat, ist ein Beschluß der zweiten Instanz nur dann bestätigend, wenn bzw. soweit er den Spruch des Erstgerichtes ganz oder teilweise aufrecht hält. Wies das Erstgericht eine Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurück, und änderte das Rekursgericht diesen Beschluß in Stattgebung des Rekurses der klagenden Partei dahin ab, daß es aussprach, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, die Rechtssache werde an ein bestimmtes als Außerstreitgericht zuständiges Bezirksgericht gemäß § 235 Abs 1 AußStrG überwiesen, so liegt trotz der teilweisen inhaltlichen Übereinstimmung der vorinstanzlichen Entscheidungen wegen des untrennbaren Zusammenhanges zwischen Überweisung der Rechtssache und dem sie bedingenden Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rechtsweges keine Teilbestätigung vor.

Auch im vorliegenden Fall steht daher die Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht entgegen, weshalb nach den §§ 526 bis 528 ZPO Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes und gegebenenfalls über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof erforderlich sind.

Anmerkung

E14875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00661.88.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19880906_OGH0002_0060OB00661_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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