TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B992/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.10.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
StVG §91
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Exekution eines die Aufhebung eines Bescheides aussprechenden Erkenntnisses

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßtem Schriftsatz vom 2.7.2001 bringt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter eine "Anregung zur Einbringung eines Antrages zur Exekution eines Erkenntnisses gemäss Art146 Abs2 B-VG" ein.

Dazu führt er aus, daß er sich derzeit in der Justizanstalt Garsten in Haft befinde. Die Justizanstalt habe alle Strafgefangenen vom Empfang eines Lebensmittelpaketes gem. §91 Abs2 StVG ausgeschlossen. Sein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme sei zweimal abgewiesen worden; eine schriftliche Ausfertigung der Begründung sei ihm trotz Verlangen nicht übermittelt worden. Die Leitung der Justizanstalt Garsten als Strafvollzugsbehörde 1. Instanz habe sein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung einer Ausnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. §91 Abs3 letzter Satz StVG verletzt, weshalb er anrege, der Verfassungsgerichtshof möge gem. Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten den Antrag zur Exekution des Erkenntnisses B374/99 vom 13.10.1999 stellen.

2. Die Eingabe ist unzulässig:

Mit dem zitierten Erkenntnis vom 13.10.1999, B374/99, wurde ein Bescheid des Bundesministers für Justiz aufgehoben, mit dem dieser das Ansuchen eines Insassen der Justizanstalt Garsten um ausnahmsweise Genehmigung des Empfangs eines Lebensmittelpaketes in letzter Instanz zurückgewiesen hatte. Der nunmehrige Einschreiter war weder Bescheidadressat noch Beschwerdeführer im hg. Verfahren B374/99.

Abgesehen davon, daß sich ein Erkenntnis, das die Aufhebung eines Bescheides ausspricht, in diesem Ausspruch erschöpft, eine Exekution daher insoweit bereits begrifflich nicht möglich ist (vgl. VfSlg. 15205/1998), ist der Einschreiter gar nicht berechtigt, eine Exekutionsführung zu beantragen, da er nicht Partei des fraglichen verfassungsgerichtlichen Verfahrens war.

3. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

4. Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Exekution, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B992.2001

Dokumentnummer

JFT_09988997_01B00992_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten