TE Vfgh Beschluss 2001/10/3 B992/01

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art146 Abs2
StVG §91
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
  1. StVG § 91 heute
  2. StVG § 91 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  3. StVG § 91 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  4. StVG § 91 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 91 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe betreffend Exekution eines die Aufhebung eines Bescheides aussprechenden Erkenntnisses

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit selbstverfaßtem Schriftsatz vom 2.7.2001 bringt der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter eine "Anregung zur Einbringung eines Antrages zur Exekution eines Erkenntnisses gemäss Art146 Abs2 B-VG" ein.

Dazu führt er aus, daß er sich derzeit in der Justizanstalt Garsten in Haft befinde. Die Justizanstalt habe alle Strafgefangenen vom Empfang eines Lebensmittelpaketes gem. §91 Abs2 StVG ausgeschlossen. Sein Antrag auf Gewährung einer Ausnahme sei zweimal abgewiesen worden; eine schriftliche Ausfertigung der Begründung sei ihm trotz Verlangen nicht übermittelt worden. Die Leitung der Justizanstalt Garsten als Strafvollzugsbehörde 1. Instanz habe sein subjektives öffentliches Recht auf Gewährung einer Ausnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. §91 Abs3 letzter Satz StVG verletzt, weshalb er anrege, der Verfassungsgerichtshof möge gem. Art146 Abs2 B-VG beim Bundespräsidenten den Antrag zur Exekution des Erkenntnisses B374/99 vom 13.10.1999 stellen.

2. Die Eingabe ist unzulässig:

Mit dem zitierten Erkenntnis vom 13.10.1999, B374/99, wurde ein Bescheid des Bundesministers für Justiz aufgehoben, mit dem dieser das Ansuchen eines Insassen der Justizanstalt Garsten um ausnahmsweise Genehmigung des Empfangs eines Lebensmittelpaketes in letzter Instanz zurückgewiesen hatte. Der nunmehrige Einschreiter war weder Bescheidadressat noch Beschwerdeführer im hg. Verfahren B374/99.

Abgesehen davon, daß sich ein Erkenntnis, das die Aufhebung eines Bescheides ausspricht, in diesem Ausspruch erschöpft, eine Exekution daher insoweit bereits begrifflich nicht möglich ist (vgl. VfSlg. 15205/1998), ist der Einschreiter gar nicht berechtigt, eine Exekutionsführung zu beantragen, da er nicht Partei des fraglichen verfassungsgerichtlichen Verfahrens war. Abgesehen davon, daß sich ein Erkenntnis, das die Aufhebung eines Bescheides ausspricht, in diesem Ausspruch erschöpft, eine Exekution daher insoweit bereits begrifflich nicht möglich ist vergleiche VfSlg. 15205/1998), ist der Einschreiter gar nicht berechtigt, eine Exekutionsführung zu beantragen, da er nicht Partei des fraglichen verfassungsgerichtlichen Verfahrens war.

3. Die Eingabe war daher zurückzuweisen.

4. Dies konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Strafvollzug, VfGH / Exekution, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B992.2001

Dokumentnummer

JFT_09988997_01B00992_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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