Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
HGG 2001 §1 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des I in S, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer und Dr. Anton Ullmann, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Februar 2003, Zl. P829827/1-PersD/2003, betreffend Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des römisch eins in S, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer und Dr. Anton Ullmann, Rechtsanwälte in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Februar 2003, Zl. P829827/1-PersD/2003, betreffend Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Heeresgebührenamtes vom 3. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nach den Vorschriften des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) zuerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Anspruch mit dem Beginn des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers am 5. November 2001 entstanden sei und, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher wegfalle, mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Wehrdienst ende.
Mit "Leistungsbescheid" vom 18. November 2002 hat das Heeresgebührenamt ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe der Republik Österreich den zu Unrecht bezogenen Betrag von EUR 18.590,20 gemäß § 55 HGG 2001 zu ersetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 10. Jänner 2002 vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen worden. Da ihm aber für die Monate Jänner 2002 bis Juli 2002 der genannte Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe "voll ausgezahlt" worden seien, habe er den nunmehr geforderten Betrag zu Unrecht empfangen. Nach der letztgenannten Bestimmung habe der Beschwerdeführer diesen Übergenuss der Republik Österreich zu ersetzen. Mit "Leistungsbescheid" vom 18. November 2002 hat das Heeresgebührenamt ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe der Republik Österreich den zu Unrecht bezogenen Betrag von EUR 18.590,20 gemäß Paragraph 55, HGG 2001 zu ersetzen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 10. Jänner 2002 vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen worden. Da ihm aber für die Monate Jänner 2002 bis Juli 2002 der genannte Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe "voll ausgezahlt" worden seien, habe er den nunmehr geforderten Betrag zu Unrecht empfangen. Nach der letztgenannten Bestimmung habe der Beschwerdeführer diesen Übergenuss der Republik Österreich zu ersetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, er habe den von ihm geforderten Betrag im guten Glauben bezogen. Nachdem er wegen eines Bandscheibenvorfalls in Krankenhaus behandelt worden sei, habe ihm das Bundesheer nach fachärztlichen Konsultationen die weitere Dienstleistung nach dem 10. Jänner 2002 "interimistisch ... erlassen". Im Anschluss an seine Operation sei er im März 2002 bescheidmäßig neuerlich zur Stellung verpflichtet worden, die am 2. Juli 2002 mit der Feststellung seiner Untauglichkeit geendet habe. Nach diesem Beschluss der Stellungskommission seien die Leistungen nach dem Heeresgebührengesetz eingestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seines Erachtens keinerlei Meldepflichten verletzt und habe auch keinen Einfluss auf den späten Termin der neuerlichen Stellung gehabt. Er habe sich jedenfalls bis Mai 2002 im Krankenstand befunden und habe auf Grund der Wirbelsäulenoperation seine frühere (zivile) Tätigkeit bislang nicht vollständig aufnehmen können. Im Übrigen könne ihm nicht zur Last fallen, wenn die Weiterleitung von Meldungen innerhalb der Heeresverwaltung (an das Heeresgebührenamt) verspätet oder verzögert erfolgt sein sollte. Zu seinem im Berufungsschriftsatz gestellten (hier nicht verfahrensgegenständlichen) Eventualantrag auf Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses gab der Beschwerdeführer an, er sei "auf Grund der von mir im Dienst erlittenen Verletzung" nicht mehr so leistungsfähig wie früher, sodass er den Verlust seines Arbeitsplatzes befürchten müsse.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2003 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 55 HGG 2001 ab. In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 10. Jänner 2002 "aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassen" worden. Dies sei dem Heeresgebührenamt, nunmehr Heerespersonalamt, erst durch ein Schreiben der zuständigen Militärdienststelle vom 23. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht worden, sodass die genannten Zahlungen an den Beschwerdeführer vom 11. Jänner 2002 bis 4. Juli 2002 zu Unrecht erfolgt und von diesem daher rückzuerstatten seien. Dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe die Zahlungen im guten Glauben empfangen, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer schon im Bescheid vom 3. Dezember 2001 darauf hingewiesen worden sei, dass der Anspruch auf die in Rede stehenden Leistungen mit dem Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst ende. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2003 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraph 55, HGG 2001 ab. In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 10. Jänner 2002 "aus gesundheitlichen Gründen wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig entlassen" worden. Dies sei dem Heeresgebührenamt, nunmehr Heerespersonalamt, erst durch ein Schreiben der zuständigen Militärdienststelle vom 23. Juli 2002 zur Kenntnis gebracht worden, sodass die genannten Zahlungen an den Beschwerdeführer vom 11. Jänner 2002 bis 4. Juli 2002 zu Unrecht erfolgt und von diesem daher rückzuerstatten seien. Dem Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe die Zahlungen im guten Glauben empfangen, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer schon im Bescheid vom 3. Dezember 2001 darauf hingewiesen worden sei, dass der Anspruch auf die in Rede stehenden Leistungen mit dem Tag der Entlassung aus dem Wehrdienst ende.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer abermals einwendet, er habe die Leistungen im guten Glauben empfangen, sodass er nach § 55 HGG 2001 nicht zu ihrem Ersatz verpflichtet sei. Sowohl die Militärbehörde als auch der Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass seine "operations- bzw. krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit eine vorübergehende sein würde". Erst durch den Bescheid der Stellungskommission vom Juli 2002 sei klar geworden, dass eine "endgültige Untauglichkeit" des Beschwerdeführers vorliege. Er habe somit darauf vertrauen können, dass ihm "während der Krankenstandszeit" die Bezüge zu Recht zugeflossen seien. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass nach § 2 Abs. 2 Z. 3 HGG 2001 der Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auch während jener Zeiten aufrecht bleibe, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer abermals einwendet, er habe die Leistungen im guten Glauben empfangen, sodass er nach Paragraph 55, HGG 2001 nicht zu ihrem Ersatz verpflichtet sei. Sowohl die Militärbehörde als auch der Beschwerdeführer seien davon ausgegangen, dass seine "operations- bzw. krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit eine vorübergehende sein würde". Erst durch den Bescheid der Stellungskommission vom Juli 2002 sei klar geworden, dass eine "endgültige Untauglichkeit" des Beschwerdeführers vorliege. Er habe somit darauf vertrauen können, dass ihm "während der Krankenstandszeit" die Bezüge zu Recht zugeflossen seien. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, HGG 2001 der Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe auch während jener Zeiten aufrecht bleibe, die nicht in die Dienstzeit einzurechnen seien.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Das Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001 in der Fassung
BGBl. I Nr. 103/2002 lautet wie folgt:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002, lautet wie folgt:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur auf Soldaten anzuwenden, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (Anspruchsberechtigte).
Ansprüche
§ 2. (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.Paragraph 2, (1) Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz bestehen, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
§ 23. (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23, (1) Familienunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Übergenuss
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
§ 30 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2001, lautet: Paragraph 30, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, lautet:
"Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksamParagraph 30, (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom zuständigen Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den zuständigen Militärarzt beim Militärkommando oder
2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder 1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht. 2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht.
Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
1. vom Soldaten herbeigeführt wurde
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003110164.X00Im RIS seit
31.10.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008