Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz W***, Landwirt, 3352 St. Peter in der Au, Ertl 62, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagte Partei L*** N***, vertreten durch Dr. Erich Hermann,
Rechtsanwalt in Wien, wegen S 776.204,54 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8. Februar 1988, GZ 14 R 1/88-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 1. Oktober 1987, GZ 54 a Cg 1022/87-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Bestimmungen des § 8 Abs 1 und des § 8 Abs 2 lit d und h des niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, LGBl. 6800-2, lauten:Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins und des Paragraph 8, Absatz 2, Litera d und h des niederösterreichischen Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt 6800-2, lauten:
"§ 8 (1) Die Grundverkehrskommission hat ihre Zustimmung nicht zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes und, soweit ein solches nicht in Frage kommt, dem Interesse an der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren oder kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes oder an dem Bestand eines rationell bewirtschafteten, für die Versorgung der Bevölkerung mit Bodenerzeugnissen wichtigen Großbesitzes widerstreitet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Liegt ein Erkenntnis des gemäß Art. 144 Abs 1 B-VG angerufenen Verfassungsgerichtshofes vor, mit welchem eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes einer Partei auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen Bescheid festgestellt und dieser Bescheid aufgehoben wurde, ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechts-(Verfassungs-)widrigkeit des Bescheides gebunden (Loebenstein-Kaniak, AHG2 238, 245). Der Revision ist einzuräumen, daß § 11 Abs 1 AHG vom Verfassungsgerichtshof nicht spricht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber eindeutig, daß dem Amtshaftungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides untersagt ist. Auch eine Verfassungswidrigkeit eines Bescheides stellt eine Rechtswidrigkeit, sogar eine qualifizierte, dar. Das Amtshaftungsgericht ist daher auch an die Feststellung einer solchen Rechtswidrigkeit gebunden. Allein das Amtshaftungsgericht ist hingegen dazu berufen, über das Verschulden den von Organen der belangten Behörde und damit auch über die Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht zu entscheiden (Loebenstein-Kaniak aaO 240; Fasching, ZPR Rz 2321). Das gilt auch dann, wenn man eine vom Verfassungsgerichtshof angenommene "Denkunmöglichkeit" (siehe dazu Walter-Mayer, Grundriß VerfR6 Rz 1354 f) einer Rechtsanwendung der Wortbedeutung gemäß mit ihrer Unvertretbarkeit gleichsetzen wollte.Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Liegt ein Erkenntnis des gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG angerufenen Verfassungsgerichtshofes vor, mit welchem eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes einer Partei auf Unversehrtheit des Eigentums durch einen Bescheid festgestellt und dieser Bescheid aufgehoben wurde, ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechts-(Verfassungs-)widrigkeit des Bescheides gebunden (Loebenstein-Kaniak, AHG2 238, 245). Der Revision ist einzuräumen, daß Paragraph 11, Absatz eins, AHG vom Verfassungsgerichtshof nicht spricht. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber eindeutig, daß dem Amtshaftungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides untersagt ist. Auch eine Verfassungswidrigkeit eines Bescheides stellt eine Rechtswidrigkeit, sogar eine qualifizierte, dar. Das Amtshaftungsgericht ist daher auch an die Feststellung einer solchen Rechtswidrigkeit gebunden. Allein das Amtshaftungsgericht ist hingegen dazu berufen, über das Verschulden den von Organen der belangten Behörde und damit auch über die Unvertretbarkeit der dem Bescheid zugrundegelegten Rechtsansicht zu entscheiden (Loebenstein-Kaniak aaO 240; Fasching, ZPR Rz 2321). Das gilt auch dann, wenn man eine vom Verfassungsgerichtshof angenommene "Denkunmöglichkeit" (siehe dazu Walter-Mayer, Grundriß VerfR6 Rz 1354 f) einer Rechtsanwendung der Wortbedeutung gemäß mit ihrer Unvertretbarkeit gleichsetzen wollte.
Im vorliegenden Fall ist jedoch die Rechtsanwendung durch die belangte Behörde nicht nur als denkunmöglich, sondern auch als unvertretbar - und sohin schuldhaft rechtswidrig - zu beurteilen:
Der Versagungsgrund nach § 8 Abs 2 lit d nöGVG (Interessenabwägung) scheidet schon nach dem Text dieser Bestimmung dann aus, wenn die Erwerber Vollerwerbslandwirte (wie hier die Käufer) sind. Diese Beurteilung war zudem der belangten Behörde auch aus mehreren entsprechenden Verfassungsgerichtshof-Erkenntnissen bekannt, so daß die Argumentation mit der Stärkungsbedürftigkeit der Interessenten (der Landwirte Karl und Rosemarie S***) gegenüber den Käufern unhaltbar und somit nicht vertretbar war. Die von der beklagten Partei für die Vertretbarkeit der Annahme des weiteren Versagungsgrundes nach § 8 Abs 2 lit h nöGVG (spekulative Kapitalsanlage) dargelegte Argumentation mit der großen Entfernung des Heimatbetriebes der Käufer von der Kaufliegenschaft, der Art der von diesen geplanten Bewirtschaftung der Liegenschaft und dem unbestimmten Begriff der "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung" übersieht, daß die beispielhaft angeführten Tatumstände und daher auch gleich bedeutende andere jeweils zwingend auf eine Absicht der Käufer schließen lassen müssen, die erworbene Liegenschaft nicht selbst oder nicht ordnungsgemäß bewirtschaften zu wollen oder zu können. Für einen solchen, die Spekulationsabsicht nahelegenden und unter Gesetzesvermutung stehenden zwingenden Schluß fehlte aber jeder Anhaltspunkt. Für den - erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen - Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens bleibt die beklagte Partei jegliche konkrete Behauptung schuldig; für ein solches bieten aber auch weder das Folgeverhalten der belangten Behörde noch die Aktenlage irgendeinen Anhaltspunkt. Da die beklagte Partei im Rechtsmittelverfahren gegen die - von den Vorinstanzen schlüssig angenommene - Kausalität eines Verzögerungsschadens des Klägers auf Grund der verspäteten Verfügbarkeit des Kaufschillings nichts vorbringt und der Rechtsauffassung beider Vorinstanzen im Ergebnis beizupflichten ist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Der Versagungsgrund nach Paragraph 8, Absatz 2, Litera d, nöGVG (Interessenabwägung) scheidet schon nach dem Text dieser Bestimmung dann aus, wenn die Erwerber Vollerwerbslandwirte (wie hier die Käufer) sind. Diese Beurteilung war zudem der belangten Behörde auch aus mehreren entsprechenden Verfassungsgerichtshof-Erkenntnissen bekannt, so daß die Argumentation mit der Stärkungsbedürftigkeit der Interessenten (der Landwirte Karl und Rosemarie S***) gegenüber den Käufern unhaltbar und somit nicht vertretbar war. Die von der beklagten Partei für die Vertretbarkeit der Annahme des weiteren Versagungsgrundes nach Paragraph 8, Absatz 2, Litera h, nöGVG (spekulative Kapitalsanlage) dargelegte Argumentation mit der großen Entfernung des Heimatbetriebes der Käufer von der Kaufliegenschaft, der Art der von diesen geplanten Bewirtschaftung der Liegenschaft und dem unbestimmten Begriff der "ordnungsgemäßen Bewirtschaftung" übersieht, daß die beispielhaft angeführten Tatumstände und daher auch gleich bedeutende andere jeweils zwingend auf eine Absicht der Käufer schließen lassen müssen, die erworbene Liegenschaft nicht selbst oder nicht ordnungsgemäß bewirtschaften zu wollen oder zu können. Für einen solchen, die Spekulationsabsicht nahelegenden und unter Gesetzesvermutung stehenden zwingenden Schluß fehlte aber jeder Anhaltspunkt. Für den - erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen - Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens bleibt die beklagte Partei jegliche konkrete Behauptung schuldig; für ein solches bieten aber auch weder das Folgeverhalten der belangten Behörde noch die Aktenlage irgendeinen Anhaltspunkt. Da die beklagte Partei im Rechtsmittelverfahren gegen die - von den Vorinstanzen schlüssig angenommene - Kausalität eines Verzögerungsschadens des Klägers auf Grund der verspäteten Verfügbarkeit des Kaufschillings nichts vorbringt und der Rechtsauffassung beider Vorinstanzen im Ergebnis beizupflichten ist, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00017.88.0907.000Dokumentnummer
JJT_19880907_OGH0002_0010OB00017_8800000_000