TE OGH 1988/9/7 3Ob542/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Claudia G***, geb. am 27. August 1977, infolge Revisionsrekurses des Vaters Hans S***, Kfz-Händler, Landskron, Kumitzweg 1, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 9. Juni 1988, GZ 2 R 227/88-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 6. Mai 1988, GZ P 923/77-42, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Mutter und Vormünderin des unehelichen Kindes Claudia G***, geb. am 27. August 1977, hat am 11. Juli 1987 mit Günther N*** die Ehe geschlossen. Der Ehemann der Mutter möchte dem Kind seinen Familiennamen geben.

Hans S***, dessen Vaterschaft durch Anerkenntnis

festgestellt ist, verweigert die Zustimmung zur Namensgebung. Es sei nicht richtig, wenn die Minderjährige als gebürtige Kärntnerin einen ausländischen Familiennamen erhalte. Der Name "Nichiforeac" sei angeblich rumänischer Herkunft, nicht sehr klangvoll und schwer aussprechbar. Die Bedeutung dieses Namens sei Hans S*** nicht bekannt. Die Minderjährige hätte im Fall einer Namensgebung zweifellos gesellschaftliche Nachteile in der Schule und in ihrem späteren Leben zu erwarten, weil auf Grund des Namens der Anschein bestehe, es handle sich bei ihr um eine Ausländerin. Eine Namensänderung wäre daher nicht zum Wohl des Kindes. Die Mutter und deren Ehemann beantragen, die Zustimmung des Vaters gemäß § 165 b Abs 2 ABGB zu ersetzen. Die vom ae. Vater gegen die Namensgebung vorgebrachten Gründe seien nicht stichhaltig. Günther N*** trage seinen Familiennamen seit seiner Geburt, er habe diesbezüglich weder schulisch noch beruflich oder sozial Schwierigkeiten gehabt.

Das Bezirksjugendamt Villach stimmte als Kollisionskurator der Namensgebung durch den Ehegatten der Mutter "grundsätzlich" zu, bezeichnete aber den Umstand als problematisch, daß der Minderjährigen durch den schwer auszusprechenden ausländischen Namen Nachteile in schulischen oder beruflichen Erlangen erwachsen könnten. Gehört wurde auch die mj. Claudia. Sie möchte gerne den Familiennamen N*** haben, weil sie gleich wie ihre Mutter und ihre am 20. Jänner 1988 geborene Schwester Christina heißen möchte. Das Erstgericht wies den Antrag, die gemäß § 165 a Abs 2 ABGB erforderliche Zustimmung des ae. Kindesvaters zur Namensgebung gemäß § 165 b Abs 2 ABGB gerichtlich zu ersetzen, ab. Es schloß sich dem Standpunkt des ae. Vaters an und war der Ansicht, daß die von diesem geannten Nachteile die sich aus der Führung eines gemeinsamen Namens aller Familienmitglieder allenfalls ergebenden Vorteile überwiegen. Ein gemeinsamer Familienname sei deswegen nicht sehr wesentlich, weil im Hinblick auf das Alter des Kindes seine Integrierung in der Umwelt unter dem derzeitigen Namen bereits stattgefunden habe und die Führung eines anderen Familiennamens durch einzelne Familienangehörige heute keine Diskriminierung mehr darstelle. Das Rekursgericht gab dem Antrag statt. Die Verweigerung der Zustimmung des unehelichen Vaters zur Namensgebung durch den Ehemann der Mutter an das uneheliche Kind könne sich nur auf Einwände gegen den Namen, den das Kind durch die Namensgebung erhalten soll, stützen. Der uneheliche Vater könnte sich daher mit Recht einer Namensgebung widersetzen, wenn zB das uneheliche Kind einen allgemein bekannten Namen habe, mit dem im öffentlichen Leben gewisse Vorstellungen verbunden seien, durch die Namensgebung aber einen völlig bedeutungslosen Namen erhalten würde, oder wenn etwa der Name des Ehemannes der Mutter in weiten Kreisen der Öffentlichkeit deshalb bekannt sei, weil der Mann ein bekannter Verbrecher sei, bereits in Konkurs verfallen sei odgl. Bei der Ersetzung der Zustimmung zur Namensgebung durch das Gericht sei nur auf das Wohl des Kindes abzustellen. Es entspreche grundsätzlich dem Wohl des Kindes, denselben Familiennamen zu führen wie seine Mutter, sein Stiefvater und seine Halbgeschwister. Die Namensgebung bewirke eine weitere Eingliederung des Kindes in den Familienverband und stelle nicht eine bloße Äußerlichkeit dar; sie trage dem doch allgemein bestehenden Bedürfnis des Kindes nach Übereinstimmung des Familiennamens mit dem Familiennamen der übrigen Familienmitglieder Rechnung. Die gegen die Namensgebung vorgebrachten Einwände seien nicht stichhaltig. Namen, die ausländisch klingen oder auf eine Herkunft aus dem Ausland hindeuten, seien in Österreich schon auf Grund seiner Geschichte, aber auch auf Grund der engen Verflechtung Österreichs mit anderen Staaten auf wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet keine Seltenheit und behinderten erfahrungsgemäß weder den schulischen noch den gesellschaftlichen Aufstieg.

In seinem Revisionsrekurs macht der ae. Kindesvater Hans S*** geltend, die mj. Claudia habe nach der "allgemein bekannten Einstellung der Österreicher gegenüber Gastarbeitern" durch die Führung des Namens N*** keine Vorteile zu erwarten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht hat sich mit den Gründen, die für die beantragte Namensgebung sprechen, und den vom ae. Vater dagegen vorgebrachten Einwänden in ausführlicher Weise auseinandergesetzt. Der Oberste Gerichtshof stimmt diesen Ausführungen der zweiten Instanz, die der ständigen Rechtsprechung entsprechen, zu (vgl. auch Edelbacher, Namensrecht, 116 f). Maßgebend für die gerichtliche Entscheidung ist allein das Wohl des Kindes. Von wesentlicher Bedeutung im vorliegenden Fall ist es daher, daß es für das in die Ehe der Mutter aufgenommene Kind im allgemeinen günstiger ist, den gleichen Familiennamen wie die Mutter zu führen; der eigene Wunsch der mj. Claudia stimmt mit dieser Ansicht überein. Der Einwand, daß es sich bei dem Familiennamen des Ehemannes der Mutter um keinen "bodenständigen", sondern um einen ausländisch klingenden handelt, tritt demgegenüber in den Hintergrund. In der Zeit einer immer stärker werdenden internationalen Mobilität und unter Berücksichtigung des bereits vom Rekursgericht hervorgehobenen Umstandes, daß in Österreich - und also auch in Kärnten - auf Grund seiner geschichtlichen Entwicklung Namen, die auf eine Herkunft aus dem Ausland deuten, keineswegs selten sind, ist nicht zu befürchten, daß dem Kind durch die beabsichtigte Namensgebung ein Nachteil irgendwelcher Art erwächst.

Mit Recht hat daher die zweite Instanz dem Antrag, die Zustimmung des Vaters zur beabsichtigten Namensgebung zu ersetzen, stattgegeben.

Anmerkung

E15174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00542.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0030OB00542_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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