TE OGH 1988/9/7 1Ob28/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Hofmann, Dr.Schlosser und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton P*** sen., Baumeister i.R., Ötztal, Bahnhof 13b, wider die beklagte Partei R*** Ö***,

vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 334.669 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 22. Juni 1988, GZ 1 R 86/88-19, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. März 1988, ON 17, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte die dem Kläger mit Beschluß vom 11. Jänner 1988, ON 10, bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen und enthob den Verfahrenshelfer; über das nunmehr gestellte Begehren des Klägers sei schon (abschlägig) rechtskräftig entschieden worden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers mit Beschluß vom 15. März 1988, 1 R 86/88-17, nicht Folge.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht einen gegen seine Rekursentscheidung gerichteten Revisionsrekurs des Klägers gem. § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete Rekurs des Klägers ist unzulässig. Gem. § 528 Abs. 1 Z 3 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe in jedem Fall, also auch dann nicht zulässig, wenn eine formale Entscheidung des Rekursgerichtes wie die Zurückweisung eines unzulässigen Revisionsrekurses bekämpft wird (EvBl 1977/175; EvBl 1975/34 uva).

Anmerkung

E15166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010OB00028.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0010OB00028_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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