TE OGH 1988/9/7 14Os127/88

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard N*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 1.Juni 1988, GZ 14 Vr 63/88-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß § 285 i StPO nF dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Angeklagte hat gegen das oben bezeichnete Urteil fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 64). Da er weder bei dieser Anmeldung noch in einer Rechtsmittelausführung einen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Gründe bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Zur Entscheidung über die Berufung hingegen ist im Hinblick darauf, daß der Angeklagte durch einen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche nicht beschwert und auch nicht zu mehr als einer Strafe (oder Unrechtsfolge) verurteilt wurde, sodaß eine Bezeichnung einzelner von mehreren in Betracht kommenden Punkten des Erkenntnisses, durch die er sich in der Straffrage hätte beschwert finden können, für ihn nicht aktuell war (§§ 294 Abs 2 und 4, 296 Abs 2 StPO nF), ungeachtet des Unterbleibens einer Ausführung jenes Rechtsmittels das Oberlandesgericht Graz zuständig (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E14950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00127.88.0907.000

Dokumentnummer

JJT_19880907_OGH0002_0140OS00127_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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