TE OGH 1988/9/13 9NdA7/88

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer als weitere Richter in der zu 12 Cga 144/88 des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manuela H***, Kellnerin, vertreten durch Dr. Helga K***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Linz, Volksgartenstraße 40, wider die beklagte

Partei

H*** Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt

in Kitzbühel, wegen S 24.925,10 brutto s.A., in nichtöffentlicher

Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes wird das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung der Arbeitsrechtssache bestimmt, weil die beantragte Veränderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nach § 31 JN im Hinblick auf die weit überwiegend im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck durchzuführenden Beweisaufnahmen (sämtliche beantragten Zeugen wohnen im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck, in welchem auch die beklagte Partei ihren Sitz hat), zur Wahrung der Unmittelbarkeit des Verfahrens zweckmäßig erscheint und damit auch eindeutig zu Gunsten aller am Verfahren beteiligten bejaht werden muß.

Rechtliche Beurteilung

Dem Delegierungsantrag der beklagten Partei war daher trotz des Widerspruches der Klägerin, die sich selbst nicht an ihrem Wohnsitz in Linz, sondern "auf Saison" in Kärnten befindet, Folge zu geben.

Anmerkung

E14936 9NdA7.88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009NDA00007.88.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_009NDA00007_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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