TE OGH 1988/9/13 4Ob364/86

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Kodek und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** ZUR F*** DES F***

W*** IM M***, Wien 1., Schottenring 23, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** Nahrungsmittel Gesellschaft m.b.H., Wien 1., Rosengasse 4, vertreten durch DDr. Walter Barfuß, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Hauer und Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 450.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. April 1986, GZ 3 R 21/86-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. Oktober 1985, GZ 38 Cg 856/83-37, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 18.579,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.480,-- Barauslagen und S 1.339,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Statutenmäßiger Zweck des klagenden Vereins ist (ua) die Förderung des freien Wettbewerbs, vornehmlich - aber nicht ausschließlich - im Medienbereich durch Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nach § 14 UWG. Die rund 100 Mitglieder des Klägers sind physische und juristische Personen im In- und Ausland;

dabei sind sämtliche Branchen vertreten, wie zum Beispiel Verlage, Rundfunkanstalten, Druckereien, Film- und Videoproduzenten, Banken, Autohändler, Nahrungsmittelhersteller und -händler, Sport- und Spielwarenhändler, Möbelerzeuger und -händler, die chemischpharmazeutische Industrie udgl., aber auch ein Unternehmen, das Butter und Käsereiprodukte herstellt und vertreibt. Vereinssitz ist die Kanzlei des Klagevertreters. Während sich dort an der Haustüre kein Hinweis auf den klagenden Verein findet, ist eine solche Tafel an der Türe zur Kanzlei des Klagevertreters angebracht. Der Kläger besitzt zwar ein eigenes Zimmer, doch ist dieses nicht ständig besetzt; ein eigener Telefonanschluß ist nicht vorhanden. Der Kläger ist in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Obmann des Klägers ist Dr. Gertrude S***, welche früher Angestellte des Klagevertreters war und jetzt als Konzipientin bei Rechtsanwalt Dr. Gottfried K*** arbeitet. Die beiden anderen Vorstandsmitglieder sind Dr. Ursula H*** und Rechtsanwalt Dr. Heinrich K***; dieser war früher Konzipient des Klagevertreters. Der Klagevertreter selbst war bis vor ca. 2 1/2 Jahren gleichfalls Vorstandsmitglied des Klägers. Die Tätigkeit des Klägers besteht in der Beratung seiner Mitglieder in Fragen des Medien- und des Wettbewerbsrechtes. Diese Beratung wird in einfacheren Fragen und bei Problemen der Selbsthilfe unmittelbar von den Vorstandsmitgliedern durchgeführt; bei Rechtsproblemen werden die Vereinsmitglieder an Rechtsanwälte verwiesen, die ihnen von den Vorstandsmitgliedern namhaft gemacht werden. Weiters verteilt der Kläger aktuelle Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden in Wettbewerbssachen an interessierte Mitglieder der jeweils betroffenen Branche. Der Kläger bringt auch Klagen ein, um die Anonymität seiner Mitglieder zu wahren und das Kostenrisiko zu teilen; auf Wunsch von Mitgliedern werden auch Testprozesse geführt.

Die Aufwendungen des Klägers werden durch einen Mitgliedsbeitrag von S 50,-- im Jahr und durch freiwillige Zuwendungen gedeckt. Die Beklagte erzeugt und vertreibt Nahrungsmittel. Sie bringt ua ein in den Niederlanden von einem anderen Unternehmen des U***-K*** erzeugtes gewürztes Margarineschmalz unter der Bezeichnung "Thea-Brat" in einer quaderförmigen 250 g-Packung in goldgelber Alufolie in den Verkehr. Auf einer Schmalseite dieser Packung findet sich

(ua) die Angabe: "Margarineschmalz mit Würzsalz......enthält

tierische und pflanzliche Fette und Öle.......Vertrieb: Kuner-Wien".

Ursprünglich hatte die Beklagte für dieses Produkt die Gewichtseinheit von 200 g gewählt; durch die jetzt verwendete 250 g-Packung ist die Form des Quaders derjenigen einer 250 g-Packung Butter noch ähnlicher geworden.

Mit der Behauptung, daß die von der Beklagten für "Thea-Brat" gewählte Quaderform gegen § 2 Abs 4 des mit Verordnung vom 28. Februar 1939 dRGBl I 553 (GBlÖ 1939/403) "im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten" eingeführten, durch § 77 Abs 3 Z 1 LMG 1975 bis auf weiteres fortgeltenden Gesetzes vom 15. Juni 1987 dRGBl 475 betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln (im folgenden: MargarineG) verstoße - wonach dann, wenn Margarine in regelmäßig geformten Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, diese Stücke "von Würfelform sein" müßten -, beantragt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Vertrieb regelmäßig geformter Margarinestücke, im besonderen ihres Produktes "Thea-Brat", in anderer als Würfelform zu unterlassen; außerdem verlangt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der Beklagten in der Tageszeitung "Kurier". Durch den Vertrieb des beanstandeten Erzeugnisses in der vom Gesetz der Butter vorbehaltenen Quaderform verschaffe sich die Beklagte einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren gesetzestreuen Mitbewerbern, weil Margarine im Verhältnis zur Butter ein Substitutionsgut sei und die beanstandete Verpackung beim angesprochenen Publikum den irrigen Eindruck eines Butterproduktes erwecken könne. Diese offenkundig gezielte und planmäßige Verletzung der Vorschriften des MargarineG sei wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 2 UWG.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser kein Verein zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern sei und keine Interessen vertrete, die durch die beanstandete Handlung berührt würden; er übe die in der Satzung vorgesehene "Förderung des freien Wettbewerbs" außerhalb des Medienbereiches tatsächlich nicht aus und werde ausschließlich durch das Anbringen von Klagen tätig. Der vom Kläger beanstandete Verstoß gegen § 2 Abs 4 MargarineG liege nicht vor, weil sich diese Bestimmung - ebenso wie die Deklarationsvorschrift des § 2 Abs 3 MargarineG - nur auf Margarine, nicht aber auf Margarineschmalz, wie es "Thea-Brat" sei, beziehe. Wie sich vor allem aus den Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches (im folgenden: ÖLMB), II. Aufl. Heft XI, aber auch aus der Verordnung vom 4. Mai 1979 BGBl. 279 über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (LebensmittelfarbstoffV) ergebe, seien Margarine und Margarineschmalz zwei grundverschiedene Lebensmittel. Da die - dem heutigen Stand der Margarine-Technologie in keiner Weise mehr entsprechenden - Vorschriften des MargarineG eng auszulegen seien, dürfe der dort verwendete Begriff "Margarine" nicht auf "Margarineschmalz" ausgedehnt werden. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung habe in einem Erlaß vom 18. Oktober 1926

ausdrücklich klargestellt, daß "Margarinschmalz" auch in anderer als Würfelform verkauft und feilgehalten werden dürfe; diese im ÖLMB2 (Heft XI S 17 FN 1) zitierte und seither nicht geänderte Richtlinie sei als Bestandteil der "bisher erfolgten Veröffentlichungen des ÖLMB" (§ 79 Abs 3 LMG) und damit als Verlautbarung im Sinne des § 51 LMG anzusehen. Da das ÖLMB materiell-rechtlich die Auffassung der am Lebensmittelverkehr interessierten Gesellschaftskreise wiedergebe, sei die Unterscheidung zwischen "Margarine" und "Margarineschmalz" der Ausdruck eines redlichen Herstellungs- und Handelsbrauches. Eine Bezeichnung von "Thea-Brat" als "Margarine", wie sie sich aus § 2 Abs 3 MargarineG ergeben würde, wäre irreführend und damit eine Falschbezeichnung im Sinne des § 7 Abs 1 lit c iVm § 8 lit f LMG, wenn nicht sogar eine Verfälschung oder Nachmachung im Sinne des § 7 Abs 1 lit b iVm § 8 lit d LMG. Überdies habe die Beklagte das nunmehr beanstandete Produkt noch vor dem Inverkehrbringen in Österreich bei der gemäß § 50 LMG zur Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln autorisierten Lebensmittel-Versuchsanstalt in Wien eingereicht und auf seine Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften untersuchen lassen. Mit ihrem Gutachten vom 16. Juli 1982 habe die Anstalt ausdrücklich bestätigt, daß es sich um Margarineschmalz handle, welches weder nach dem ÖLMB, II. Aufl. Heft XI, noch nach den Vorschriften der LMKV 1973 zu beanstanden sei; auch sie habe das Erzeugnis nicht dem § 2 Abs 3 und 4 MargarineG unterstellt und es wegen seiner Quaderform nicht beanstandet. Damit fehle es aber auch an den subjektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens brachte die Beklagte - entgegen ihrem bisherigen Prozeßstandpunkt - weiter vor, daß "Thea-Brat" im Hinblick darauf, daß es neben seinem Fettbestandteil (Margarineschmalz) auch noch einen Gewürzanteil enthalte, gar kein Margarineschmalz, sondern eine "gebrauchsfertige Bratzubereitung" sei, welche nicht dazu bestimmt sei, Butter oder Butterschmalz zu ersetzen und deshalb auch nicht unter das MargarineG falle. Das Erstgericht wies die Klage ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als erwiesen an:

Im April 1982 übermittelte die Beklagte der - gemäß § 50 LMG zur Untersuchung und Begutachtung von Lebensmitteln autorisierten - Lebensmittel-Versuchsanstalt in Wien 19. zwei 200 g-Packungen des nunmehr beanstandeten, damals noch als "Croma" bezeichneten Produktes mit der Bitte um ein Verkehrsfähigkeitsgutachten. Dieses am 16. Juli 1982 erstattete Gutachten (Beilage 5) kam zu dem Ergebnis, daß es sich bei der vorliegenden Probe im wesentlichen um ein mit Salz, würzenden Zutaten, Vitamin A und Vitamin D versetztes Margarineschmalz handle, das hinsichtlich seiner Zusammensetzung keinen Anlaß zu einer Beanstandung im Sinne des ÖLMB, II. Aufl. Heft XI, gebe; auch bezüglich des verwendeten Emulgators und Farbstoffes sei die Probe im Sinne der Emulgatorenverordnung BGBl 1979/308 und der Lebensmittelfarbstoffverordnung BGBl 1979/279 nicht zu beanstanden.

Die Kennzeichnung der Probe gemäß dem - von der Beklagten mitgeteilten - Kennzeichnungsentwurf entspreche den Erfordernissen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973.

Das Produkt wies zum Zeitpunkt seiner Untersuchung durch die Lebensmittel-Versuchsanstalt ebenfalls Quaderform auf; die Verpackung war die gleiche, wie sie jetzt für "Thea-Brat" verwendet wird. Die Untersuchung und Begutachtung wurde von dem an der Anstalt beschäftigten Chemiker Dr. Janos G*** vorgenommen. Dieser führte dabei mit dem Chemiker der Beklagten, Dr. Z***, und dem in der Rechtsabteilung der Beklagten beschäftigten Dr. Walter N*** ein ausführliches Gespräch über die eingereichte Produktprobe, vor allem über sämtliche Fragen ihrer chemischen Zusammensetzung und ihrer Kennzeichnung. Als dabei auch die Frage erörtert wurde, ob das Produkt nicht doch Margarineschmalz sei und deshalb unter das MargarineG falle, vertrat Dr. G*** die Auffassung, daß selbst in diesem Fall das Inverkehrbringen des Produktes in Quaderform auf Grund des Erlasses vom 18. Oktober 1926 zulässig wäre. Dr. G*** gibt im Rahmen seiner Tätigkeit auch Gutachten über die äußere Form von Lebensmitteln ab, soweit sie nach dem ÖLMB und nach einer der Folgeverordnungen des LMG zu beurteilen sind. Ohne Begutachtung der äußeren Form ist in vielen Fällen nicht zu beurteilen, ob das Produkt die richtige Sachbezeichnung aufweist.

Dr. Walter N***, welcher in der Rechtsabteilung der Beklagten für die Übereinstimmung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständig war, kannte und kennt zwar die Bestimmungen des Margarinegesetzes 1897; er ließ sie aber im vorliegenden Fall außer Betracht, weil "Thea-Brat" seiner Meinung nach keine Margarine im Sinne dieses Gesetzes war. Für beurteilungsrelevant hielt Dr. N*** - erst nach gründlicher Prüfung durch die Beklagte selbst - den Erlaß vom 18. Oktober 1926. Margarine und Margarineschmalz sind auf Grund ihrer unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung grundsätzlich verschiedene Lebensmittel. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal ist der Wassergehalt, welcher bei Margarine bis maximal 18 %, bei Margarineschmalz hingegen nur bis höchstens 0,5 % zulässig ist. Ein weiterer Unterschied liegt in der Konsistenz: Margarine ist eine Emulsion, Margarineschmalz hingegen nicht. Dieser Unterschied wird auch im ÖLMB, II. Aufl. Heft XI, berücksichtigt. Während die Lebensmittelfarbstoffverordnung BGBl 1979/279 ebenfalls zwischen Margarine und Margarineschmalz differenziert, wird in der Emulgatorenverordnung BGBl 1979/308 nur "Margarine" angeführt. Wie sich aus einem Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung vom 14. Mai 1985 (Beilage H) ergibt, besteht "Thea-Brat" im wesentlichen aus pflanzlichen und tierischen, gehärteten Fetten und Ölen - wobei das tierische Fett nicht der Milch entstammt - sowie Salz, Magermilch- und Molkepulver; sein Wassergehalt beträgt 0,3 %. Das Produkt ist überdies (ua) gewürzt und enthält natürliche Farbstoffe sowie Vitamin A und D. "Thea-Brat" entspricht nach seiner Zusammensetzung - unabhängig von dem Zusatz an Würzsalz - im Grundcharakter einem "Margarinschmalz" im Sinne des ÖLMB, II. Aufl. Heft XI, und ist daher als "Margarineschmalz" festzustellen. Es genießt einen Bekanntheitsgrad von nahezu 80 %.

Der Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Oktober 1926 scheint als Fußnote 1 auf Seite 17 des XI. Heftes des ÖLMB, II. Auflage, auf.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß Verwechslungen von "Thea-Brat" mit Butter nicht zu befürchten seien. Wenngleich die für das beanstandete Produkt gewählte Quaderform der jetzt vertriebenen 250 g-Packung bei flüchtiger Betrachtung einer 250 g-Packung Butter verwechselbar ähnlich sei, bestünden doch in der sonstigen Aufmachung der beiden Packungen (Farbe, Beschriftung udgl.) so große Unterschiede, daß eine Irreführung des angesprochenen Publikums im Sinne des § 2 UWG ausgeschlossen werden könne.

Nach dem ÖLMB - welches als Verlautbarung im Sinne des § 51 LMG gelte und ein vorweggenommes Sachverständigengutachten über die konkrete Verbrauchererwartung sei - sei "Margarinschmalz" ein "dem Butterschmalz ähnliches Erzeugnis, dessen Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt" und damit ein "Surrogat für Butterschmalz"; auf Grund dieser Definition sei es aber "Margarine" im Sinne des § 1 Abs 2 MargarineG und unterliege daher den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Beklagte verstoße gegen § 2 Abs 2 (richtig: Abs 4) MargarineG, wenn sie regelmäßig geformte Stücke dieses Produktes nicht in Würfelform verkaufe oder feilhalte. Daran könne auch der Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Oktober 1926 nichts ändern, welcher lediglich in Ausführung des Gesetzes vom 25. Oktober 1901 RGBl 1902/26 und der Verordnung vom 1. Februar 1902 RGBl 27 ergangen und daher auf Grund der durch das MargarineG neu geschaffenen Rechtslage nicht mehr anwendbar sei. Verlautbarungen im Sinne des § 51 LMG, die im Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift (hier: § 77 Abs 3 Z 1 LMG) stünden, hätten keine lebensmittelrechtliche Relevanz. Eine Gesetzesverletzung verstoße aber nur dann gegen § 1 UWG, wenn der Beklagte die verletzte Norm gekannt habe und sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sei, also eine auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung einer Rechtsvorschrift zu verantworten habe. Als bedeutende Margarineherstellerin habe sich die Beklagte zwar der Fortgeltung des Margarinegesetzes bewußt sein müssen; da jedoch das von der Lebensmittel-Versuchsanstalt in ihrem Auftrag noch vor dem Inverkehrbringen von "Thea-Brat" erstattete Verkehrsfähigkeitsgutachten, welches sich gemäß § 7 Abs 1 lit c und § 8 lit f LMG auch auf die Form der Verpackung zu erstrecken hatte, die von der Beklagten gewählte Quaderform unbeanstandet gelassen habe, könne der Beklagten keine schuldhafte Mißachtung des Margarinegesetzes vorgeworfen werden. An der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln, habe die Beklagte um so weniger Anlaß gehabt, als die Frage, ob "Thea-Brat" auf Grund seiner chemischen Zusammensetzung unter das Margarinegesetz fällt, in einer Besprechung mit dem Chemiker der Anstalt, Dr. G***, ausführlich erörtert und von diesem auch für den Fall, daß es sich um Margarineschmalz handeln sollte, unter Hinweis auf den Erlaß vom 18. Oktober 1926 verneint worden sei. Diese Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage durch einen Sachverständigen, der in untrennbarem Zusammenhang mit seiner Begutachtungstätigkeit auch rechtliche Beurteilungen vorzunehmen habe, schließe die Annahme einer bewußten Gesetzesverletzung der Beklagten aus, wenn diese im Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens "Thea-Brat" in Quaderform in den Verkehr gebracht habe. Da die Beklagte somit weder gegen § 2 UWG noch § 1 UWG verstoßen habe, brauche auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers nicht weiter eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Die Aktivlegitimation des Klägers sei schon deshalb zu bejahen, weil diesem Verein nur Unternehmer als Mitglieder angehörten und seine Satzung auch den in § 14 UWG geforderten Vereinszweck enthalte; davon abgesehen, entfalte der Kläger durch die Beratung seiner Mitglieder in Wettbewerbsfragen und durch das Verteilen aktueller Entscheidungen an sie eine erhebliche Tätigkeit zur Förderung wirtschaftlicher Unternehmensinteressen. Dem Erstgericht sei auch darin zu folgen, daß das Feilhalten und Verkaufen regelmäßig geformter Margarineschmalz-Stücke in anderer als Würfelform objektiv gegen § 2 Abs 4 MargarineG verstößt. Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten, wonach das von ihr vertriebene Produkt weder als Margarine noch als Margarineschmalz anzusehen sei und daher nicht dem Margarinegesetz unterliege, könne nicht gefolgt werden: Gemäß § 1 Abs 2 MargarineG seien "Margarine" im Sinne dieses Gesetzes "diejenigen der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt". Das Margarinegesetz sei mit Verordnung vom 28. Februar 1939 dRGBl I 553 (GBlÖ 1939/403) über die Einführung fettwirtschaftlicher Vorschriften im Lande Österreich und in den sudetendeutschen Gebieten auch in Österreich in Geltung gesetzt worden; gemäß § 77 Abs 3 Z 1 LMG bleibe diese Verordnung als Bundesgesetz so lange weiter in Kraft, bis eine ihren Gegenstand regelnde Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sei. Da eine solche Verordnung bisher nicht erlassen wurde, sei das Margarinegesetz auch heute geltendes österreichisches Recht (ÖBl 1982, 93). Das ÖLMB, II. Aufl. Heft XI, definiere Margarinschmalz im Einklang mit § 1 Abs 2 MargarineG als "ein dem Butterschmalz ähnliches Erzeugnis, dessen Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt" und bezeichne es ausdrücklich als "Surrogat für Butterschmalz". Das ÖLMB gelte als Verlautbarung im Sinne des § 51 LMG; es sei ein vorweggenommenes Sachverständigengutachten mit genereller Bedeutung über die konkrete Verbrauchererwartung (SSt 52/33). Margarineschmalz sei demnach "Margarine" im Sinne des § 1 Abs 2 MargarineG und unterliege somit den Bestimmungen dieses Gesetzes. Daß in anderen Verordnungen zwischen "Margarine" und "Margarineschmalz" unterschieden werde, sei rechtlich ebenso bedeutungslos wie die Auffassung der Beklagten, daß das Margarinegesetz heute wegen der fortgeschrittenen Technologie "nicht mehr zeitgemäß" sei.

Der Einwand der Beklagten, § 77 Abs 3 Z 1 LMG habe nur die Einführungsverordnung dRGBl 1939 I 553 als Bundesgesetz weiter in Geltung belassen, nicht aber auch die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen selbst, gehe deshalb ins Leere, weil die Weitergeltung der Verordnung als Gesetz notwendigerweise auch das darin genannte Margarinegesetz umfasse. Durch die Einführung dieses inhaltlich abweichenden Gesetzes in Österreich sei den bis dahin geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Oktober 1901 RGBl 1902/26 betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Butterschmalz, Schweineschmalz und deren Ersatzmitteln derogiert worden, ohne daß es einer ausdrücklichen Bezeichnung der außer Kraft getretenen österreichischen Vorschriften bedurft hätte. Von einer Weitergeltung des eben erwähnten österreichischen Gesetzes könne somit keine Rede sein.

Gehe man aber von dieser Rechtslage aus, dann verstoße die Beklagte, wenn sie regelmäßig geformte Stücke Margarineschmalz in anderer als Würfelform gewerbsmäßig feilhalte oder verkaufe, gegen § 2 Abs 4 MargarineG. Ihre Besorgnis, daß sie sich bei Bezeichnung dieses Produktes als "Margarine" einer Falschbezeichnung schuldig machen würde, könne nicht geteilt werden: Abgesehen davon, daß in der von ihr gewählten Bezeichnung "Margarineschmalz" auch die vom Gesetz geforderte Bezeichnung "Margarine" enthalten sei, könne in der Bezeichnung von Margarineschmalz als "Margarine" schon deshalb keine Falschbezeichnung liegen, weil dieses Produkt ja tatsächlich als "Margarine" im Sinne des Gesetzes anzusehen sei. Ob andere Bestimmungen des Margarinegesetzes - etwa diejenige über das gewerbsmäßige Herstellen, Aufbewahren, Verpacken oder Feilhalten von Margarine und Butter (§ 4) oder jene über die zur Unterscheidung notwendigen Zusätze (§ 6) - eingehalten werden könnten oder in Österreich ganz allgemein nicht eingehalten würden, habe auf die Geltung der Kennzeichnungsbestimmungen des Margarinegesetzes keinen Einfluß.

Aus dem Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Oktober 1926, nach welchem "Margarinschmalz" auch in anderer als Würfelform verkauft oder feilgehalten werden könne, sei für die Beklagte deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser Erlaß das erst 1939 in Österreich eingeführte und jetzt als (österreichisches) Bundesgesetz fortgeltende (deutsche) Margarinegesetz nicht interpretieren und im übrigen die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht die Gerichte nicht binden könne (ÖBl 1976, 101). Der Erlaß vom 18. Oktober 1926 sei in Ausführung des Gesetzes vom 25. Oktober 1901 RGBl 1902/26 und der Verordnung vom 1. Februar 1902 RGBl 27 ergangen; während dieses Gesetz in seinem § 1 zwischen "Margarine", "Margarinschmalz" und "Margarinkäse" unterschieden habe, habe die genannte Durchführungsverordnung in ihrem Artikel III lit k nur für das Feilhalten und den Verkauf von Margarine und Margarinkäse in regelmäßigen Stücken die Würfelform vorgeschrieben. Die im Jahr 1939 durch das Margarinegesetz geschaffene Rechtslage, nach welcher die Würfelform jetzt auch beim Verkauf von Margarineschmalz vorgesehen ist, schließe eine Anwendung des noch vor dem Geltungsbeginn des neuen Gesetzes ergangenen Erlasses voraus. Für die Beklagte sei aber auch daraus nichts zu gewinnen, daß die bisher erfolgten Veröffentlichungen des ÖLMB als Verlautbarungen im Sinne des § 51 LMG gelten; soweit nämlich solche Verlautbarungen im Widerspruch zu einer Rechtsvorschrift stünden, seien sie als bloß vorweggenommenes Sachverständigengutachten unbeachtlich, weil ihnen keine materielle Gesetzeskraft zukomme.

Da lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften auch wettbewerbsrechtlichen Charakter hätten, verstoße auch eine einmalige Verletzung dieser Bestimmungen gegen § 1 UWG, ohne daß es einer fortgesetzten Gesetzesübertretung oder eines planmäßigen Vorgehens bedürfte. Der Auffassung der Beklagten, daß es im vorliegenden Fall an den subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Wettbewerbshandlung fehle, könne nicht gefolgt werden: Eine Gesetzesverletzung sei zwar nur dann zugleich auch als Verstoß gegen § 1 UWG zu qualifizieren, wenn der Beklagte die verletzte Norm gekannt habe und sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen sei; habe er hingegen auf Grund einer vertretbaren Gesetzesauslegung von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgehen können, dann fehle diese subjektive Voraussetzung (ÖBl 1983, 40; ÖBl 1983, 165). Soweit der Gesetzgeber durch ein den Wettbewerb regelndes gesetzliches Verbot die Grenzen des lauteren Wettbewerbs festgesetzt habe, sei diese Regelung als Ausdruck eines allgemein verbindlichen Wert-(oder Unwert-)Urteils anzusehen und ein Verstoß gegen diese Norm - unter den schon erwähnten subjektiven Voraussetzungen ihrer Vorwerfbarkeit - auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG (ÖBl 1984, 14). Auch im vorliegenden Fall komme es daher nur darauf an, ob die Beklagte auf Grund einer vertretbaren Gesetzesauslegung von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehen ausgehen konnte. Der Beklagten als Margarineherstellerin hätten die Bestimmungen des MargarineG als geltendes österreichisches Recht bekannt sein müssen; sie habe daher auf Grund der klaren Begriffsbestimmung des § 1 Abs 2 dieses Gesetzes, wonach auch Margarineschmalz als "Margarine" im Sinne dieses Gesetzes verstanden werde, nicht annehmen dürfen, daß die Kennzeichnungsbestimmungen des Margarinegesetzes auf Margarineschmalz nicht anwendbar seien. Auch der mehrfach erwähnte Erlaß vom 18. Oktober 1926 habe keine Anhaltspunkte in dieser Richtung bieten können, weil er eine nicht mehr bestehende Gesetzeslage interpretiert habe, nach welcher die maßgebliche Kennzeichnung regelmäßig geformter Stücke nur Margarine und Margarinkäse, nicht aber auch Margarinschmalz betroffen habe. Für die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei auch aus dem Gutachten der Lebensmittel-Versuchsanstalt vom 16. Juli 1982 nichts zu gewinnen: Die Beklagte habe diese Anstalt um ein Gutachten über die Zusammensetzung und die Deklaration nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 ersucht; die Quaderform der Fettstücke habe hingegen nach dem Wortlaut des schriftlichen Auftrages nicht untersucht werden sollen. Auch aus dem Gutachten selbst ergebe sich kein Hinweis, daß die Anstalt die Gesetzmäßigkeit der von der Beklagten für das beanstandete Produkt vorgesehenen Quaderform überprüft hätte. Die vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Äußerungen eines mit der Untersuchung beauftragten Lebensmittelchemikers, wonach das zu untersuchende Produkt kein Margarineschmalz sei, aber selbst bei dieser Annahme im Hinblick auf den Erlaß vom 18. Oktober 1926 in Quaderform feilgehalten und veräußert werden dürfe, habe die Beklagte, welcher das MargarineG bekannt gewesen sein mußte, nicht ungeprüft hinnehmen dürfen; angesichts der eindeutigen Begriffsbestimmung des § 1 Abs 2 MargarineG sowie des Umstandes, daß der mehrfach zitierte Erlaß nicht die geltende Gesetzeslage interpretiert habe, hätte die Beklagte vielmehr die Unvertretbarkeit dieser Rechtsansicht erkennen können und deshalb nicht davon ausgehen dürfen, daß die Kennzeichnungsvorschrift des § 2 Abs 4 MargarineG nur "Margarine" im engeren Sinn betreffe. Ebensowenig habe die Beklagte auch annehmen dürfen, daß ihr Produkt, welches neben einem Anteil an Margarineschmalz auch einen Gewürzanteil enthält, kein Margarineschmalz und damit nicht als "Margarine" im Sinne des Margarinegesetzes zu qualifizieren sei.

Sei aber der Beklagten die Verletzung des § 2 Abs 4 MargarineG auch subjektiv vorwerfbar, dann begründe ihr Verhalten auch einen Verstoß gegen § 1 UWG. Ob die von ihr gewählte Form der Ware auch zur Irreführung des Publikums geeignet ist, brauche unter diesen Umständen nicht mehr geprüft zu werden.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird seinem ganzen Inhalt nach von der Beklagten mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO bekämpft. Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.

Der Kläger beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

I. Als aktenwidrig bezeichnet die Beklagte die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß "nur Unternehmer zu den Mitgliedern des Klägers zählten". Richtig ist, daß diese Annahme weder in den Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz noch in anderen Verfahrensergebnissen Deckung findet und auch den Statuten des klagenden Vereins nichts dergleichen zu entnehmen ist; die in Punkt

4.1 der Satzung erwähnte Mitgliedschaft (ua) von "Journalisten" spricht vielmehr gegen eine solche Annahme. Die dem Berufungsgericht hier unterlaufene Aktenwidrigkeit ist aber, wie die folgenden Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zeigen, ohne entscheidungswesentliche Bedeutung. II. Die Rechtsrüge der Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den von den Vorinstanzen als erwiesen angenommenen Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher zunächst auf die ausführliche und schlüssige Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Was die Beklagte in der Revision dagegen vorbringt, ist nicht stichhältig:

Zu Punkt 1. der Rechtsrüge: Auch wenn man zugunsten der Beklagten

davon ausgeht, daß dem klagenden Verein möglicherweise auch Personen

angehören, die keine Unternehmer sind, ist die Aktivlegitimation des

Klägers zu bejahen. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner

Entscheidung vom 10. Dezember 1985, 4 Ob 382/85 - Wecker-Rabatt - SZ

58/200 = EvBl 1986/76 =

JBl 1986, 251 = MuR 1986/1, 24 = ÖBl 1986, 9 =

RdW 1986, 80 = RZ 1986, 249 = GRURInt 1986, 656 ausführlich

begründet hat, kann die vom Gesetz als Voraussetzung der Klagelegitimation nach § 14 UWG geforderte "Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern" bei Vereinigungen (Verbänden), die sich nicht auf die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen beschränken, schon in einer anderweitigen statutengemäßen Förderungstätigkeit von entsprechendem Gewicht liegen. Das trifft aber auch beim Kläger zu, welcher nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht nur Wettbewerbsverstöße gerichtlich verfolgt und dabei auf Wunsch seiner Mitglieder insbesondere auch Testprozesse führt, sondern darüber hinaus seine Mitglieder in Fragen des Wettbewerbsrechtes berät sowie aktuelle Entscheidungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden in Wettbewerbssachen an interessierte Mitglieder der jeweils betroffenen Branche verteilt und auf diese Weise eine durchaus nicht unerhebliche Tätigkeit zur Förderung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen ausübt.

Zu Punkt 2.: Zu Unrecht bezeichnet die Revision die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsansicht deshalb als "in

sich widersprüchlich und sachfremd", weil das Berufungsgericht dem

in das ÖLMB aufgenommenen Erlaß vom 18. Oktober 1926 den Charakter

eines "objektivierten Sachverständigengutachtens mit genereller Bedeutung über die konkrete Verbrauchererwartung" unter Hinweis auf die geänderte Rechtslage abgesprochen, zugleich aber seine Rechtsansicht, daß Margarineschmalz dem Begriff der "Margarine" zu unterstellen sei, mit der im selben Heft der II. Auflage des ÖLMB enthaltenen Definition begründet habe, welche gleichfalls auf § 1 Abs 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1901 RGBl 1902/26 beruhe: Die im ÖLMB, II. Aufl. Heft XI, auf S 16 gegebene Definition des Begriffes "Margarinschmalz" als "ein dem Butterschmalz ähnliches Erzeugnis, dessen Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt" wiederholt lediglich die Begriffsbestimmung des § 1 Abs 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 1901 RGBl 1902/26, nach welcher "Margarine, Margarinschmalz oder Margarinkäse im Sinne dieses Gesetzes jene der Milchbutter, dem Butterschmalze oder dem Käse ähnlichen Erzeugnisse (sind), deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt". Da Art. III lit k der Verordnung RGBl 1902/27 die Würfelform nur für das Feilhalten oder Verkaufen regelmäßiger Stücke von Margarine oder Margarinkäse, nicht aber auch von Margarinschmalz vorgeschrieben hatte, durfte Margarineschmalz nach diesen Bestimmungen auch in anderer Form als der eines Würfels verkauft oder feilgehalten werden. Der - als Fußnote in das ÖLMB, II. Aufl. Heft XI, aufgenommene - Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Oktober 1926 war somit nichts anderes als ein ausdrücklicher Hinweis auf eine schon nach dem Gesetz bestehende ertriebsmöglichkeit. Gerade in diesem Punkt hat aber das mit Verordnung dRGBl 1939 I 553 in Österreich eingeführte, gemäß § 77 Abs 3 Z 1 LMG auch heute noch dem österreichischen Rechtsbestand angehörende (deutsche) Margarinegesetz aus dem Jahr 1897 (ÖBl 1982, 93) eine wesentliche Änderung gebracht: Diesem zur Regelung des Verkehrs mit "Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln" erlassenen Gesetz ist zwar der Begriff "Margarineschmalz" tatsächlich nicht bekannt; es bezeichnet aber in § 1 Abs 2 "diejenigen der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt", als "Margarine" im Sinne dieses Gesetzes. Daraus folgt zwingend, daß das herkömmlicherweise als "Margarineschmalz" bezeichnete, nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes vom 25. Oktober 1901 ebenso wie nach der Definition des ÖLMB "dem Butterschmalz ähnliche Erzeugnis, dessen Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt", jetzt gleichfalls unter den Begriff der "Margarine" im Sinne des § 1 Abs 2 MargarineG fällt (so auch Barfuß, Das sogenannte "Margarinerecht", ÖZW 1986, 33 ff !36 ). Damit hat aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der mehrfach erwähnte, die frühere Rechtslage nach dem Gesetz RGBl 1902/26 und der Verordnung RGBl 1902/27 richtig wiedergebende Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 18. Oktober 1926 mit der Einführung des deutschen MargarineG in Österreich seine gesetzliche Grundlage verloren; die in diesem Erlaß ausgesprochene Rechtsansicht steht seither in offenem Widerspruch zu der durch § 2 Abs 4 iVm § 1 Abs. 2 MargarineG für das gerwerbsmäßige Feilhalten und Verkaufen (auch) von Margarineschmalz in regelmäßig geformten Stücken neu geschaffenen Rechtslage. Der Beklagten kann auch darin nicht gefolgt werden, wenn sie in dem Erlaß vom 18. Oktober 1926 die Verlautbarung eines "redlichen Herstellungs- und Handelsbrauches" sieht, welcher im Sinne des § 51 LMG auch heute noch "generelle Bedeutung über die konkrete Verbrauchererwartung" zukomme. Ganz abgesehen davon nämlich, daß in diesem Erlaß nicht etwa ein bestehender Handelsbrauch - im Sinne einer im Handelsverkehr während einer gewissen Zeit für vergleichbare Geschäftsvorfälle befolgten Übung (Kramer in Straube, Komm z HGB 675 § 346 Rz 2) -, kundgemacht, sondern lediglich eine im Jahr 1926 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung vertretene und, wie bereits ausgeführt, der damaligen Gesetzeslage durchaus entsprechende Rechtsansicht geäußert wurde, wäre ein gegen das Margarinegesetz und damit gegen ein zwingendes Gesetz verstoßender Handelsbrauch, wie ihn die Beklagte mehrfach behauptet hat, nach Lehre und Rechtsprechung unbeachtlich (Kramer aaO Rz 19 mwN).

Zu Punkt 3.: Verfehlt ist auch die Rechtsansicht der Beklagten, daß selbst ein allfälliger Verstoß gegen das "wegen der fortgeschrittenen Technologie heute nicht mehr zeitgemäße" Margarinegesetz nicht geeignet wäre, dem betreffenden Unternehmen einen Vorsprung im Wettbewerb mit seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Daß bereits der Gesetzgeber des Jahres 1975 die Reformbedürftigkeit der gemäß § 77 Abs 3 Z 1 und 2 LMG bis auf weiteres aufrechterhaltenen Rechtsvorschriften erkannt hat, folgt schon aus der im Ausschußbericht zu § 77 Abs 3 LMG (1433 BlgNR 13. GP) zustimmend zur Kenntnis genommenen Absicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, durch eine "unverzüglich nach dem Wirksamkeitsbeginn des Lebensmittelgesetzes zu erlassende" Verordnung Schwerpunkte "bei der Kennzeichnung der Margarine, bei der Bestimmung einer nicht verwechselbaren Form und Aufmachung sowie bei der Vorkehrung gegen Vermengungen zwischen Margarine, Butter und Butterschmalz" zu setzen; solange aber eine solche Verordnung - aus welchem Grund immer - nicht erlassen worden ist, ist das Margarinegesetz geltendes österreichisches Recht. Ob und welche seiner Bestimmungen möglicherweise "nicht mehr zeitgemäß", ja vielleicht sogar "nicht anwendbar" sind, ist hier nicht weiter zu erörtern; gerade von den - hier allein maßgebenden - Kennzeichnungsvorschriften des § 2 MargarineG kann nämlich entgegen der Meinung der Beklagten keinesfalls gesagt werden, daß sie "totes Recht" wären: Daß die Gefäße und äußeren Umhüllungen von Margarine den in § 2 Abs 1 MargarineG vorgeschriebenen roten Streifen in der Regel auch tatsächlich tragen, kann als gerichtsbekannt gelten; nicht anders verhält es sich aber auch bei der hier in Rede stehenden Anordnung des § 2 Abs 4 MargarineG, hat doch die Beklagte selbst - entgegen ihrer Behauptung, die Bestimmungen des Margarinegesetzes würden in Österreich "von niemandem mehr angewendet" - ausdrücklich darauf verwiesen, daß sie ihre Standarderzeugnisse "Thea" und "Feine Thea" tatsächlich (nur) in Würfelform in den Verkehr bringt (vgl dazu auch Barfuß aaO, wonach die vom Gesetz vorgeschriebene Würfelform "jedenfalls im Haushaltssektor nach wie vor Bedeutung hat"). Hält man aber im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 1982, 4 Ob 328/82 - Biodiät-Reformkost-Margarine - ÖBl 1982, 93 daran fest, daß diese Kennzeichnungsvorschriften den Verbraucher vor wirtschaftlicher Benachteiligung durch irreführend bezeichnete Produkte schützen und damit zugleich verhindern wollen, daß sich ein Unternehmer durch mangelhafte Kennzeichnung seiner Ware einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung verschafft, dann bestehen gegen die Annahme eines sittenwidrigen Wettbewerbsverstoßes der Beklagten im Sinne des § 1 UWG auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken.

Zu Punkt 4.: Hier kann im wesentlichen auf die Ausführungen zu Punkt 2. der Rechtsrüge verwiesen werden. Daß der (deutsche) Gesetzgeber des Jahres 1897 das Lebensmittel "Margarineschmalz" möglicherweise gar nicht gekannt, gewiß aber "nicht gesehen" und deshalb auch nicht den Bestimmungen des Margarinegesetzes unterworfen, der Erlaß vom 14. Oktober 1926 also nur eine "vom Gesetz freigelassene Lücke gefüllt" habe, ist schon deshalb unrichtig, weil § 1 Abs 2 MargarineG auch die "dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt" ausdrücklich erwähnt und den Begriff der "Margarine" im Sinne dieses Gesetzes unterstellt. Inwiefern dann aber die Verwendung der in § 2 Abs 1 MargarineG ausdrücklich vorgeschriebenen Bezeichnung "Margarine" für ein diesem Gesetz unterfallendes Produkt eine "Falschbezeichnung" oder gar eine "Verfälschung" im Sinne der §§ 7, 8 LMG begründen könnte, ist bei dieser Rechtslage nicht zu sehen.

Zu Punkt 5. und 6.: Zu der hier abermals aufgeworfenen Frage nach dem wettbewerbsregelnden Charakter des § 2 Abs 4 MargarineG und damit nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 UWG ist schon oben zu Punkt 3. Stellung genommen worden; zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf das dort Gesagte verwiesen werden.

Zu Punkt 7.: Zur Begründung ihrer Auffassung, daß sie auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht von der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens habe ausgehen dürfen, verweist die Beklagte auch in dritter Instanz abermals auf das Gutachten der Lebensmittel-Versuchsanstalt vom 16. Juli 1982, in welchem die Quaderform der untersuchten Margarineschmalz-Packungen nicht beanstandet wurde. Demgegenüber hat aber schon das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben, daß sich der der Anstalt erteilte Begutachtungsauftrag lediglich auf die Zusammensetzung und die Deklaration des Produktes nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 bezogen hatte. Dem entspricht auch der Inhalt des Gutachtens, wonach weder die Zusammensetzung der vorgelegten Probe noch die dabei verwendeten Emulgatoren und Farbstoffe Anlaß zu einer Beanstandung nach dem ÖLMB, der Emulgatorenverordnung BGBl 1979/308 oder der Lebensmittelfarbstoffverordnung BGBl 1979/429 (richtig wohl: BGBl 1979/279) geboten hätten und die Kennzeichnung dieser Probe den Erfordernissen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entspreche. Daß die Anstalt auch die Gesetzmäßigkeit der von der Beklagten gewählten Quaderform überprüft und für zulässig befunden hätte, läßt sich dem Gutachten hingegen nicht entnehmen. Für die Beklagte ist aber auch daraus nichts zu gewinnen, daß der als Gutachter tätig gewordene Chemiker Dr. G*** in einem Gespräch mit zwei Vertretern der Beklagten die Auffassung vertrat, das untersuchte Erzeugnis könne seiner Meinung nach selbst dann, wenn es als Margarineschmalz anzusehen wäre, in Quaderform vertrieben werden; nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich nämlich Dr. G*** dabei ausdrücklich auf den Erlaß vom 18. Oktober 1926 bezogen, dessen Unvereinbarkeit mit der seit 1939 bestehenden neuen Rechtslage aber gerade der Beklagten als einer bedeutenden österreichischen Margarineherstellerin jedenfalls bekannt sein mußte. Aus dem gleichen Grund kann auch der Umstand, daß die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung das von ihr bereits mehrmals untersuchte Produkt "Thea-Brat" noch nicht wegen seiner Ausformung in Quaderform beanstandet hat, von der Beklagten nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung ihrer Vorgangsweise herangezogen werden. Was aber für die Beklagte in diesem Zusammenhang aus der Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vom 28. September 1984 (Beilage 7) zu gewinnen sein sollte, ist nicht recht verständlich, wird doch auch in dieser schriftlichen Auskunft, welche zunächst die fachlichen Unterschiede zwischen "Margarine" und "Margarineschmalz" hervorhebt, in rechtlicher Hinsicht ausdrücklich auf die Legaldefinition des § 1 Abs 2 MargarineG verwiesen, wonach "Margarine" im Sinne dieses Gesetzes auch die dem Butterschmalz ähnlichen Zubereitungen sind, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt.

Zu Punkt 8.: Die Beklagte hält hier an ihrer Rechtsansicht fest, daß ein Lebensmittel nur dann dem Margarinegesetz unterliege, wenn es als solches dazu bestimmt sei, ein herkömmliches Fett zu ersetzen; ein "Bratfett mit Würzmischungskomponente" wie "Thea-Brat" sei hingegen "kein Ersatzmittel für Butter, Käse oder Schmalz" und unterliege daher - als "weiterführendes Lebensmittel" - auch nicht dem Margarinegesetz. Demgegenüber hat schon das Erstgericht mit Recht auf das Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung vom 14. Mai 1985 (Beilage H) verwiesen, wonach das ihr zur Untersuchung vorgelegte Erzeugnis "Thea-Brat" nach seiner Zusammensetzung - "unabhängig vom Zusatz von Würzsalz, der als Teil der Sachbezeichnung deklariert wird" - "im Grundcharakter" einem "Margarinschmalz" im Sinne des ÖLMB, II. Aufl.

Heft XI, entspricht. Der anschließenden Feststellung der Anstalt:

"Auch gesalzene Margarine oder Butter, wie auch Butter mit Zusatz von Kräutern, Knoblauch usw, ist Margarine bzw. Butter" ist nach Ansicht des erkennenden Senates nichts hinzuzufügen. Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB00364.86.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19880913_OGH0002_0040OB00364_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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