TE OGH 1988/9/16 8Nd8/88

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Veröffentlicht am 16.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Wilhelm P***, Gesellschafter, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagte Partei Dr.Erich D***, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Maria Theresia-Straße 19, wegen "Feststellung der Gültigkeit des § 114 Abs 4 KO", über den Antrag der klagenden Partei auf Bestimmung (Delegierung) eines Gerichtes außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Dipl.Ing. Wilhelm P*** brachte im eigenen Namen, namens der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, sowie namens seiner Frau Karin P*** beim Bezirksgericht Wels Klage gegen den Rechtsanwalt Dr.Erich D***, der Mitglied des Gläubigerausschusses in den Konkursverfahren AZ S 45, 46, 51, 57 und 63/85 des Kreisgerichtes Wels ist, ein, in welcher er die Feststellung begehrt, der Beklagte sei schuldig, die Bestimmung des § 114 Abs 4 KO zu beachten. Zugleich wurde die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsbegehrens und die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt.

Das Erstgericht überwies die Eingabe dem Kreisgericht Wels als Konkursgericht, weil es sich nach dem Inhalt des Vorbringens um eine Beschwerde über das Verhalten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses handle.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rechtsmittel, das der Antragsteller mit "Rekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete, nicht Folge. Es verwies darauf, daß die Eingabe des Antragstellers nur als Beschwerde über das Verhalten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses - hier des als Beklagten bezeichneten Rechtsanwaltes - "N. D***" - angesehen werden könne, welche aber während des anhängigen Konkursverfahrens ausschließlich vor das Konkursgericht gehöre.

Dieser Beschluß erwuchs gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO in Rechtskraft. Nunmehr legte das Erstgericht den seinerzeit gestellten Delegierungsantrag des Antragstellers, der sich darauf gestützt hatte, daß ihm bei fast allen Gerichten des Oberlandesgerichtes Linz zu Unrecht die Verfahrenshilfe wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit verweigert worden sei, vor. Das Erstgericht vertritt dabei die Auffassung, daß sich eine Delegierung der Sache erübrige, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Den dargelegten Ausführungen des Erstgerichtes ist insoweit zuzustimmen, als gegen die Behandlung der vom Antragsteller eingebrachten Eingabe als zum Konkursakt gehörigen Beschwerde infolge der vom Rekursgericht dazu ergangenen bestätigenden Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist (§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO). Die Entscheidung ist demnach in Rechtskraft erwachsen. Eine Erledigung der Beschwerde beim Konkursgericht ist - soweit überblickbar - zwar noch nicht erfolgt; da aber im vorliegenden Verfahren nur über das zu 9 C 374/88 des Erstgerichtes anhängige Begehren zu entscheiden war, dieses aber seine endgültige Erledigung im Sinne der oben dargestellten Entscheidungen erfuhr, sind die Voraussetzungen zur Delegation gemäß § 31 Abs 1 und 3 JN weggefallen und die Delegierung der Sache an ein anderes Gericht nicht mehr möglich. Damit fehlt dem Antragsteller aber das Rechtsschutzinteresse, daß über seinen Delegierungsantrag noch entschieden wird (vgl. EvBl 1971/165 ua), weshalb sein Antrag wie im Spruch zurückzuweisen war.

Anmerkung

E14921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080ND00008.88.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19880916_OGH0002_0080ND00008_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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