TE OGH 1988/9/20 15Os66/88 (15Os67/88)

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Veröffentlicht am 20.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Janos J*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB über den Antrag des Verurteilten auf Akteneinsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofes, AZ 15 Os 66,67/88, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Einschreiter Janos J*** wird Einsicht in den hg. Akt AZ 15 Os 66,67/88 gewährt, ausgenommen jedoch in die Ordnungsnummern 6, 7, 8, 10 und in die Urschrift von ON 11.

Text

Gründe:

Der Verurteilte Janos J*** begehrt Einsicht in den ihn betreffenden Akt des Obersten Gerichtshofes mit der Behauptung einer (offenbar beabsichtigten) Beschwerdeführung nach Art. 25 MRK.

Rechtliche Beurteilung

Die Akteneinsicht war zu bewilligen, ausgenommen jedoch in das Beratungsprotokoll und alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende, die Willensbildung des Senates betreffende Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern, das sind die ON 6, 7, 8, 10 und die Urschrift von 11 (ÖJZ-LSK 1980/116).

Anmerkung

E15346

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00066.88.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19880920_OGH0002_0150OS00066_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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