TE OGH 1988/9/27 10ObS190/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Dafert (AG) und Dr. Renate Klenner (AN) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Emma W***, Große Neugasse 32/3, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Leopold Schön, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer

Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschuß infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 1988, GZ 31 Rs 273/87-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. September 1987, GZ 4 Cgs 1069/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Die Revision wird, soweit die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes angefochten wird, zurückgewiesen;

2.) zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden ausschließlich auf von der Klägerin bereits in der Berufung behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, also darauf gestützt, daß weitere Sachverständigengutachten nicht eingeholt wurden und die Vernehmung von zwei beantragten Zeugen unterblieben sei.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung SSV-NF 1/32 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde.

Da die rechtliche Beurteilung zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

§ 47 Abs. 1 ASGG normiert eine Ausnahme lediglich von den Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO. Die Bestimmung des § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO, derzufolge Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind, hat demzufolge auch in Sozialrechtssachen Anwendung zu finden. Die Anfechtung der Kostenentscheidung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf

§ 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E15554

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00190.88.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19880927_OGH0002_010OBS00190_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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