TE Vwgh Beschluss 2005/10/3 AW 2005/04/0069

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Veröffentlicht am 03.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. M als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der E GmbH, vertreten durch P Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. August 2005, Zl. E B02/11/2004.020/008, betreffend Maßnahmen gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 16. August 2005 wurden der E GmbH gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 näher beschriebene Maßnahmen aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, selbst wenn man jedoch von einer merkbaren Geruchsbelästigung der Anrainer durch den Betrieb der Kompostieranlage ausgehe, so wiege dieses Interesse geringer als jenes der Gemeinschuldnerin am Wegfall der behördlichen Zwangsmaßnahmen und der daraus resultierenden finanziellen Schäden, die schließlich zum Konkurs geführt hätten. Ohne die behördlichen Zwangsmaßnahmen wäre entweder eine Wiedereröffnung des Unternehmens möglich oder würden die Verwertungschancen für die Aktiva im Konkurs erhöht, was wiederum den Konkursgläubigern zugute käme.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, es bestehe an einer sofortigen, keinerlei Aufschub duldenden Umsetzung des angefochtenen Bescheides kein zwingendes öffentliches Interesse, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen. Diesfalls ist nämlich in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Dem Aufschiebungsantrag ist in diesem Punkt aber lediglich zu entnehmen, dass die verfügten Maßnahmen für die Gemeinschuldnerin finanziell nachteilig seien. Ein die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit übersteigender Nachteil wird damit nicht aufgezeigt, geschweige denn konkret dargetan.

Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

Wien, am 3. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040069.A00

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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