TE OGH 1988/9/27 4Ob1517/88

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Hanns Manfred W***, Arzt, Graz, Krottendorferstraße 90/5/40, vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Erich Allmer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei A*** Handel mit Gebrauchtkraftfahrzeugen Gesellschaft mbH, Graz, Kärntnerstraße 136, vertreten durch Dr.Gerhard Richter und Dr.Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Herausgabe (Streitwert S 180.000,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1988, GZ 1 R 97/88-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung erkannt, daß die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten dann nicht anwendbar sind, wenn der Eigentümer die Sache dem Mittelsmann zur (Weiter-)veräußerung übergeben hat (JBl 1967, 367; EvBl 1979/33; SZ 53/163; F.Bydlinski,

Der Inhalt des guten Glaubens beim Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers, JBl 1967, 355 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB Rz 1 zu § 367) und zutreffend ausgesprochen, daß der Eigentumserwerb des Vertragspartners bei einer ohne Vertretungsmacht erfolgten Veräußerung einer beweglichen Sache im Namen des wahren Eigentümers vom guten Glauben des Erwerbers an die Vertretungsmacht abhängt (SZ 53/163). Das Berufungsgericht hat auch nicht etwa ausgesprochen, daß die Prüfung des Vollmachtsverhältnisses in einem solchen Fall schlechthin unterbleiben könne; es hat vielmehr dargelegt, daß diese Prüfung nach den Umständen des Einzelfalles - der im Rahmen eines Kommissionsauftrages zum Verkauf des Fahrzeuges um mindestens S 220.000 ermächtigte Mittelsmann war im Besitz des Fahrzeuges und des dazugehörigen Typenscheines - unterbleiben konnte. Auch diese Auffassung entspricht den von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Annahme sogenannter Duldungs- und Anscheinsvollmachten (SZ 53/163 mwN). Der Erwerber konnte demnach darauf vertrauen, daß der ihm gegenüber als Vertreter des Eigentümers - wenn auch nicht mit seinem richtigen

Namen - auftretende Mittelsmann, der das Fahrzeug und die für eine behördliche Ummeldung erforderlichen Urkunden innehatte, zur Veräußerung der Sache im Namen des Eigentümers bevollmächtigt war. Der Vollmachtsmißbrauch (Verstoß gegen das vom Eigentümer gesetzte Preislimit von S 220.000) aber berüht die Wirksamkeit des mit dem Dritten geschlossenen Geschäfts grundsätzlich nicht. Es liegen auch keine Umstände vor, aus denen die Beklagte (eine Gesellschaft, die gebrauchte Kraftfahrzeuge vertreibt) diesen Vollmachtsmißbrauch hätte erkennen können (vgl Strasser in Rummel aaO Rz 23 zu §§ 1016, 1017 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen), weil der vereinbarte Kaufpreis von S 165.000 nur unwesentlich unter dem durchschnittlichen Händlereinkaufspreis für das fragliche Kraftfahrzeug von S 168.000 gelegen ist.

Anmerkung

E15191

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0040OB01517.88.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19880927_OGH0002_0040OB01517_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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