TE Vwgh Beschluss 2005/10/6 AW 2005/08/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977;
ASVG;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der S GesmbH, vertreten durch die D B J Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 3. September 2004, Zl. BMSG-125155/0008- II/A/3/2004, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. B Unfallversicherungsanstalt;

2. Pensionsversicherungsanstalt; 3. Steiermärkische Gebietskrankenkasse; 4. Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark; 5. Univ. Prof. Dr. R, vertreten durch Dr. T Rechtsanwaltsgesellschaft mbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die von Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Die belangte Behörde hat die Frage, ob der Bewilligung dieses Antrages zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, in ihrer Äußerung verneint.

Die fünftmitbeteiligte Partei hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewendet, weil die Beschwerdeführerin - zusammengefasst - keine Umstände vorgebracht habe, die im vorliegenden Falle einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuteten. Auf allfällige Folgewirkungen der Entscheidung in der Hauptsache komme es nicht an.

Der vorliegende Antrag wird im Wesentlichen mit der Behauptung begründet, dass mit dem Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil deshalb verbunden wäre, weil in der Folge dieses Verfahrens eine Unzahl von Feststellungs- und Leistungsverfahren drohten, die zu Nachzahlungen von mehr als 11 Millionen Euro führen könnten. Die mögliche Nachzahlung im Beschwerdefall von EUR 55.329,-- bedrohe die Liquidität der Beschwerdeführerin nicht.

Abgesehen davon, dass nach dem Vorbringen derzeit keine weiteren Verfahren die Versicherungspflicht betreffend anhängig sind und schon deswegen nicht die Gefahr eines Nachteiles für die Beschwerdeführerin droht, enthält der Antrag keine Konkretisierung der Behauptung der "unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesundheitsvorsorge der Bevölkerung" und keine dieses Vorbringen stützende Darstellung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin. Schon aus diesem Grunde war ihr Antrag abzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 294 f referierte Judikatur). Wien, am 6. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005080005.A00

Im RIS seit

05.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten