TE Vwgh Beschluss 2005/10/7 2003/17/0280

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Veröffentlicht am 07.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
BAO §276 Abs2;
BAO §308;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über den Antrag der S KG in W, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/17/0021-6, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte wird auf die Entscheidungsgründe des dem Wiederaufnahmeantrag zu Grunde liegenden Erkenntnisses verwiesen.

Daraus ist folgender Verfahrensgang hervorzuheben:

1.1.1. Mit Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel vom 11. Juli 2000 wurden Anträge der beschwerdeführenden (und hier antragstellenden) Partei auf Vergütung von Energieabgaben bezüglich der Wirtschaftsjahre 1. Dezember 1995 bis 30. November 1996, 1. Dezember 1996 bis 30. November 1997, 1. Dezember 1997 bis 30. November 1998 und 1. Dezember 1998 bis 30. November 1999 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei, vertreten durch eine näher genannte Wirtschaftstreuhand KEG, Berufung mit dem Antrag, den Vergütungsbetrag in der jeweils erklärten Höhe zu erstatten.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit ihrem Bescheid vom 4. August 2000 als unbegründet ab; dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, B 1395/00-6, aufgehoben.

1.1.2. Sodann erließ das Finanzamt Kitzbühel mit Datum vom 24. Juni 2002 eine Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen wurde. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften habe mit Schreiben vom 23. Mai 2002 mitgeteilt, "dass § 2 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes für den Berufungszeitraum nunmehr von ihr notifiziert worden" sei. Damit sei "das Durchführungsverbot des Art. 93 Abs. 3 EG-Vertrag für nicht notifizierte Beihilfen, auf das sich der Verfassungsgerichtshof im bezughabenden Verwaltungsverfahren gestützt" habe, "im nunmehr fortgesetzten Verfahren nicht mehr anwendbar".

Diese Berufungsvorentscheidung ist im Adressfeld an die beschwerdeführende Partei zu Handen einer näher genannten physischen Person gerichtet, enthält aber im Vorspruch neben der nochmaligen Anführung dieser Angaben auch den Hinweis auf die Vertretung der beschwerdeführenden Partei durch die näher genannte Wirtschaftstreuhand KEG.

1.1.3. In der Folge langte ein mit 20. September 2002 datierter Antrag der durch die erwähnte Wirtschaftstreuhand KEG vertretenen beschwerdeführenden Partei beim Finanzamt Kitzbühel ein, die Berufung vom 13. Juli 2000, über welche am 24. Juni 2002 eine abweisende Berufungsvorentscheidung ergangen sei, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages werde auf den gleichzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen.

In diesem Wiedereinsetzungsantrag führte die beschwerdeführende Partei unter anderem aus, dass nach einem Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt, der die beschwerdeführende Partei vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten hatte, und einem Schreiben dieses Rechtsanwaltes vom 4. September 2002 von Seiten der Kanzlei ihres steuerlichen Vertreters beim Finanzamt Kitzbühel angefragt worden sei, ob eine Berufungsvorentscheidung ergangen sei, weil dies nicht bekannt gewesen sei. Durch das Finanzamt sei daraufhin eine Zweitschrift der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 zur Verfügung gestellt worden, welche an die beschwerdeführende Partei adressiert gewesen sei. Eine Rückfrage des steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei bei dieser habe ergeben, dass diese die Berufungsvorentscheidung mit Rückscheinbrief vom 26. Juni 2002 erhalten habe. Die beschwerdeführende Partei habe unmittelbar nach dem 26. Juni 2002 "die Berufungsvorentscheidung" an die Wirtschaftstreuhand-Kanzlei gefaxt, worüber die beschwerdeführende Partei auch eine Faxbestätigung besitze.

Es sei nicht erklärlich, warum die Berufungsvorentscheidung nicht in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei aufliege "und auch von niemandem gesehen" worden sei. Das Protokoll über die eingehenden Faxnachrichten werde nur einen Monat lang aufbewahrt.

Nach Einholung entsprechender Auskünfte sei es nicht völlig auszuschließen, dass das Fax in der Kanzlei nicht angekommen sei; ein möglicher Grund könnte in einem Stromausfall liegen, welcher ab und zu vorkomme. Scheide eine technische Ursache aus, könne die Faxnachricht nur in der Kanzlei durch eine Verkettung unglücklicher Umstände in Verstoß geraten sein.

In der Folge wurden die durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei in einzelnen getroffenen Maßnahmen mit dem Zweck, solche Vorkommnisse zu vermeiden, dargelegt. Es werde daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

1.1.4. Die Abgabenbehörde erster Instanz bewilligte mit Bescheid vom 29. Oktober 2002 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO. Im vorliegenden Fall sei - so die wesentliche Begründung - herauszustellen, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und deren abgabenrechtlicher Vertretung ein "langreichendes Vollmachtsverhältnis" bestehe, wobei in der Kommunikation zwischen "den beiden Betrieben" ein gleich gelagerter oder ähnlicher Fall bislang offenkundig nicht aufgetreten sei. Die aufgezeigte Möglichkeit einer Störung des Faxgerätes könne vom Finanzamt "nicht nachempfunden werden". Sollte die von der beschwerdeführenden Partei weitergeleitete Berufungsvorentscheidung auf anderem Wege in Verstoß geraten sein, so sei zu berücksichtigen, dass der Parteienvertreter in dem für die "Postlaufsicherheit" relevanten Bereich amtskundig verlässliche, lange im beruflichen Kontakt mit Klienten und Behörden stehende Personen eingesetzt habe. Dies lasse - so wird zusammenfassend ausgeführt - den Schluss zu, dass im vorliegenden Fall, wenn schon, dann lediglich ein minderer Grad des Versehens vorliege.

1.1.5. Mit dem Bescheid der im Verfahren zu Zl. 2003/17/0021 belangten Behörde vom 3. Dezember 2002, der Gegenstand jenes Verfahrens war, hob diese den erwähnten Bewilligungsbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 29. Oktober 2002 gemäß § 299 Abs. 2 BAO auf. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteivorbringens im Wiedereinsetzungsantrag führte die belangte Behörde begründend aus, die beschwerdeführende Partei habe als Wiedereinsetzungswerberin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht noch vorgebracht, sie habe unmittelbar nach dem Erhalt der Berufungsvorentscheidung eine Telekopie dieses Schriftstückes an den steuerlichen Vertreter übermittelt. Dass sie diesem auch den Auftrag zur Einbringung eines Vorlageantrages erteilt habe, habe sie nicht behauptet. Da auch sonst keine Anhaltspunkte hiefür bestanden hätten, sei nach Ansicht der belangten Behörde davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei ihrem steuerlichen Vertreter keine Anweisungen im Bezug auf die Vornahme allfälliger Prozesshandlungen erteilt habe.

Selbst wenn man unterstelle - so die belangte Behörde in der Begründung ihres erwähnten Bescheides vom 3. Dezember 2002 weiter - , die Fristversäumnis sei darauf zurückzuführen, dass die gegenständliche Telekopie aus den von der beschwerdeführenden Partei für möglich gehaltenen Gründen in Verstoß geraten wäre, so wäre die Wiedereinsetzung nicht zu bewilligen gewesen, weil dann die beschwerdeführende Partei auffallend sorglos gehandelt hätte, in dem sie ihrem steuerlichen Vertreter nur die Telekopie der Berufungsvorentscheidung übersandt und eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Erteilung des Auftrages zur Einbringung des Vorlageantrages unterlassen habe.

1.2. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/17/0021, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Berufungsverfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (eine Wirtschaftstreuhand KEG) vertreten gewesen sei; die Berufungsvorentscheidung wäre daher an den Vertreter der beschwerdeführenden Partei, von dem im Hinblick auf die näher dargelegte Rechtslage auch anzunehmen gewesen sei, dass ihm Zustellvollmacht erteilt worden sei, zuzustellen gewesen.

Für den Fall, dass in der Ausfolgung einer Zweitschrift der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters der beschwerdeführenden Partei eine Zustellung an diese liegen sollte, habe die beschwerdeführende Partei diese Zweitschrift nach ihrem eigenen Vorbringen erst nach dem Schreiben des Rechtsanwaltes, der sie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vertreten habe, vom 4. September 2002 erhalten. Der Antrag vom 20. September 2002 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei dann aber noch innerhalb der Monatsfrist des § 276 BAO und somit rechtzeitig eingebracht worden.

Sei aber davon auszugehen, dass die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 direkt an den Vollmachtgeber (die beschwerdeführende Partei) zugestellt worden sei, wäre die Zustellung gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz erst dann bewirkt, wenn das Schriftstück von diesem dem Zustellungsbevollmächtigten übergeben worden oder dem Zustellungsbevollmächtigten sonst tatsächlich zugekommen wäre. In der Übermittlung einer Fotokopie per Fax - wie im Beschwerdefall - sei aber kein "tatsächliches Zukommen des Schriftstückes" gelegen; diesfalls wäre die Berufungsvorentscheidung noch nicht zugestellt und sohin nicht erlassen.

Primäre Voraussetzung für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrages sei - wie sich dies schon aus den ersten Worten des § 308 Abs. 1 BAO ergebe - die Versäumung einer Frist. Habe der Wiedereinsetzungswerber eine Frist gar nicht versäumt, dann komme die Anwendung des Rechtsbehelfes der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist nicht in Betracht, sodass einem Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist, aus welchem sich ergebe, dass die Frist gar nicht versäumt worden sei, allein gestützt auf ein solches Vorbringen jedenfalls keine Folge zu geben sei. Ausgehend vom Vorbringen der beschwerdeführenden Partei als Wiedereinsetzungswerberin seien zwei Geschehensabläufe möglich. In beiden Fällen sei jedoch eine Frist nicht versäumt worden, weshalb die Behörde erster Instanz dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht hätte Folge geben dürfen. Eine Rechtswidrigkeit des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Behebungsbescheides gemäß § 299 Abs. 2 BAO werde daher jedenfalls im Ergebnis von der beschwerdeführenden Partei nicht aufgezeigt.

1.3. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die antragstellende Partei die Wiederaufnahme des mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und 4 VwGG.

Sie bringt vor, ihr steuerlicher Vertreter habe keine Zustellvollmacht besessen; die "Zustellklausel" sei - wie aus der beiliegenden Kopie der seit 1972 bestehenden Dauervollmacht ersichtlich - aus dem Vollmachtsformular gestrichen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof habe die damals beschwerdeführende, nunmehr antragstellende Partei zur Frage der "Zustellvollmacht" kein rechtliches Gehör gehabt. Wäre ihr dieses eingeräumt worden, hätte sie vorgebracht, dass ihre steuerliche Vertretung über keine Zustellvollmacht verfügt habe und dass daher die Zustellung an sie wirksam gewesen sei (den Fristenlauf in Gang gesetzt habe).

Es sei daher anzunehmen, dass das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis dieses Umstandes anders gelautet hätte und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wäre diesfalls nicht vom "Nichtvorliegen einer Fristversäumnis" ausgegangen.

Zum Wiederaufnahmegrund nach § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG führt die antragstellende Partei aus, unter analoger Anwendung dieser Bestimmung sei die Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zu bewilligen, wenn das Erkenntnis auf der irrigen Annahme beruht habe, dass die beschwerdeführende Partei eine Frist gar nicht versäumt habe. Ein Verschulden der antragstellenden Partei an der Annahme des Nichtvorliegens einer Fristversäumnis sei nicht gegeben, da sie die Negativaussage hätte tätigen müssen, dass ihr steuerlicher Vertreter keine Zustellvollmacht gehabt habe. Dies sei im Hinblick auf die Aktenlage jedoch entbehrlich gewesen. Schon durch den Wiedereinsetzungsantrag habe die antragstellende Partei unmissverständlich und zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass eine Frist versäumt worden sei; die belangte Behörde habe den erstinstanzlichen Bescheid auch nicht etwa deshalb behoben, weil sie vom Nichtvorliegen einer Fristversäumnis ausgegangen wäre, sondern weil sie das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes (zu Unrecht) verneint habe.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag auf Wiederaufnahme erwogen:

2.1. Die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in § 45 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, geregelt. Dieser lautet wie folgt (auszugsweise):

"(1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1.

...

2.

das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3.

...

4.

im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

              5.              ...

(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

..."

2.2. Nach Ausweis des hg. Aktes Zl. 2003/17/0021 wurde in diesem Verfahren das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2003 am 22. August 2003 zugestellt; der am 3. September 2003 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Wiederaufnahmeantrag ist daher rechtzeitig.

2.3. Zum Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Dieser von der antragstellenden Partei herangezogene Wiederaufnahmegrund läge nicht einmal bei Zutreffen ihrer Rechtsbehauptung (wonach der Verwaltungsgerichtshof von der irrigen Annahme ausgegangen sei, dass die im hg. Verfahren Zl. 2003/17/0021 beschwerdeführende Partei eine Frist gar nicht versäumt hätte) vor. § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG setzt nämlich die irrige Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz, gemeint also im Verwaltungsgerichtshofgesetz, vorgesehenen Frist voraus. Die nach der Rechtsbehauptung der antragstellenden Partei vom Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht als nicht versäumt erachtete Frist für die Stellung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2002 findet ihre Regelung jedoch in § 276 Abs. 2 erster Satz BAO und stellt daher keine solche dar, die im Verwaltungsgerichtshofgesetz vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Dezember 2004, Zl. 2004/17/0025).

2.4. Zum Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG:

Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach dieser Bestimmung ist - wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt - dass das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes anders gelautet hätte. Ausgehend von dem für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblichen Vorbringen der antragstellenden Partei ist dies jedoch nicht der Fall.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem erwähnten Erkenntnis vom 22. Mai 2003 die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung der Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war somit die Frage, ob die in diesem Verfahren beschwerdeführende, hier antragstellende Partei durch die Aufhebung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in ihren Rechten verletzt wurde. Dies ist jedoch - unter Zugrundelegung des Vorbringens der beschwerdeführenden bzw. antragstellenden Partei - aus folgenden Erwägungen zu verneinen:

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist dabei nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (so etwa die auch hier heranzuziehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 AVG; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1993, Zl. 92/17/0067, mwN und Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 20 zu § 308).

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 96/17/0302, ausgesprochen hat, ist ein Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich soll entschieden werden können. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass der Wiedereinsetzungswerber alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen hat und eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren unzulässig ist (vgl. zu § 308 BAO Stoll, BAO-Kommentar, 2975, mwN). Daraus folgt aber auch, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben. Die Berufungsbehörde war daher nicht gehalten, das von der beschwerdeführenden Partei behauptete Gespräch mit dem Leiter der Abgabenbehörde erster Instanz zu berücksichtigen.

Legt man demnach die allein maßgebenden Angaben der beschwerdeführenden Partei in ihrem schriftlichen Wiedereinsetzungsantrag zu Grunde, erweist sich dieser als nicht begründet: Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid vom 3. Dezember 2002 zutreffend davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Berufungsvorentscheidung durch die Partei an ihren steuerlichen Vertreter allein für dessen Tätigwerden nicht ausreicht (es könnte sich um eine bloße Information vom Verfahrensausgang handeln); wegen der besonderen Bedeutung eines Rechtsmittels hätte die antragstellende Partei ausdrücklich behaupten müssen, dass ein Auftrag zur Einbringung eines Rechtsmittels erteilt worden sei. Dazu kommt noch, dass für die Erhebung eines Rechtsmittels - selbst wenn der steuerliche Vertreter mit der Sachlage weitgehend vertraut sein sollte - verschiedene Angaben (etwa über den Zeitpunkt der Zustellung) in aller Regel unbedingt erforderlich sind. Die belangte Behörde, die - wie erwähnt - keine Pflicht zu weiteren Ermittlungen traf, durfte den ihr von der beschwerdeführenden Partei in deren Wiedereinsetzungsantrag bekannt gegebenen Sachverhalt daher als für die Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung nicht geeignet beurteilen.

2.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich aber weiter, dass die Abgabenbehörde erster Instanz zu Unrecht die Wiedereinsetzung bewilligt hatte. Durch die Aufhebung dieser Bewilligung wurde die im hg. Verfahren Zl. 2003/17/0021 beschwerdeführende Partei daher nicht in ihren Rechten verletzt; ein Ermessensfehler bei der Handhabung der Bestimmung des § 299 Abs. 2 BAO durch die im hg. Verfahren Zl. 2003/17/0021 belangte Behörde ist nicht ersichtlich.

Nach den oben näher ausgeführten Erwägungen ist somit davon auszugehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. Mai 2003, Zl. 2003/17/0021, zu keinem anderen Ergebnis gelangt wäre, wäre ihm das Sachvorbringen im Wiederaufnahmeantrag bekannt gewesen.

Aus diesen Gründen war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 7. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170280.X00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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