TE OGH 1988/10/4 15Os127/88

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner Ludwig R*** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. Mai 1988, GZ 12 b Vr 730/87-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt (§ 285 i StPO nF).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner Ludwig R*** (zu 3.) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, (zu 2.) des Verbrechens (richtig: Vergehens) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und (zu 1.) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Als Betrugsversuch liegt ihm zur Last, daß er von Kaskoversicherer seines PKWs "Ford Escort XL 3 i" rund 77.000 S Schadenersatz verlangte, indem er vortäuschte, das Fahrzeug sei ihm gestohlen worden, wogegen er in Wahrheit veranlaßt hatte, daß es zerschnitten und in einer von ihm selbst ausgehobenen Grube, über der in der Folge ein Einfamilienhaus erbaut worden ist, vergraben wurde (Faktum 2.).

Die Erstattung der falschen Diebstahlsanzeige bei der Polizei hat er als Vortäuschung einer Straftat zu verantworten (Faktum 1.).

Rechtliche Beurteilung

Der Sache nach nur gegen diese beiden Schuldsprüche richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Sämtliche Beschwerdeargumente gegen die Ablehnung der von ihm beantragten "Abgrabung des Grundstückes in Weigelsdorf, auf welchem der Anklage zufolge das versicherte Risiko sein soll", mit der er beweisen wollte, "daß dem nicht so ist, sondern dort Wrackteile verschiedener Fahrzeuge liegen" (S 329/II), gehen schon deswegen fehl, weil ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten ohne dessen Zustimmung in der Prozeßordnung (vgl hiezu die Bestimmungen des XII. Hauptstücks der StPO) nicht vorgesehen und dementsprechend nicht zulässig ist.

Nicht stichhältig sind aber auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner Anträge auf "Beischaffung des Einreisescheines, auf dem die Fahrzeugfarbe vermerkt gewesen sein muß", und auf "Einvernahme des Zeugen W***, mit der Frage, ob er sich daran erinnern kann, diesen Wagen nach der Ungarnreise noch einmal gesehen zu haben" (S 330/II). Mit den Eintragungen im Einreiseschein sollte zur Entkräftung einer Bekundung der Zeugin B*** - wonach er ihr auf eine Frage nach dem Verbleib des tatgegenständlichen PKWs geantwortet habe, dieser sei sehr klein und liege tief unten, den finde niemand (S 277/II) - dargetan werden, daß sie beide eine gemeinsame Ungarnreise am 30.Dezember 1984 entgegen den Angaben der Zeugin nicht mit einem anderen Fahrzeug (derselben Marke), sondern sehr wohl mit dem hier interessierenden unternommen hätten, und mit der Aussage des Zeugen W*** zielte er auf den Nachweis, daß letzteres, dessen Diebstahl er am 13.Jänner 1985 in Salzburg zur Anzeige brachte, noch nach jener Ungarnreise in Österreich gewesen sei, "daher zurückgeholt wurde", und zum Verkauf angeboten worden sei. Dem solcherart unter Beweis gestellten Vorbringen maß das Erstgericht indessen keine Bedeutung bei, weil es zum einen als erwiesen annahm, daß der kaskoversicherte PKW jedenfalls erst nach der Ungarnreise zerschnitten wurde, sodaß es belanglos sei, welches Fahrzeug der Angeklagte zur betreffenden Reise benützt habe, und weil zum anderen ohnedies niemand behaupte, daß das Zerschneiden schon vor der Diebstahlsanzeige vorgenommen worden sei (ersichtlich gemeint: sodaß der PKW durchaus noch zwischen dem 1. und dem 13. Jänner 1985 in Österreich zum Verkauf angeboten worden sein könne).

Eine allfällige Unrichtigkeit der darüber, mit welchem Fahrzeug die Ungarnreise unternommen wurde, deponierten Darstellung der Zeugin B*** hat das Schöffengericht demnach ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen; durch die Ablehnung einer Beweisaufnahme zu diesem Thema ist daher der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden. Soweit er aber dagegen remonstriert, daß das Erstgericht auch für den Fall einer derartigen Unrichtigkeit die Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin in Ansehung der zuvor relevierten, ihn belastenden Bekundung über seine den Verbleib des angeblich gestohlenen PKWs betreffende Äußerung ihr gegenüber nicht als erschüttert ansah, ficht er im Rahmen der Verfahrensrüge bloß unbeachtlicherweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.

Die Vernehmung des Zeugen W*** hinwieder hat der Angeklagte selbst dann, wenn man sie mit seiner soeben erörterten Behauptung in Verbindung setzt, die Ungarnreise sei entgegen den Angaben der Zeugin B*** mit dem tatgegenständlichen Fahrzeug unternommen worden, keineswegs zur Widerlegung von deren weiterer Darstellung beantragt, derzufolge der zur Reise benützte (ihrer Aussage nach andere) PKW in Ungarn verblieben sei : daß der nunmehr in Rede stehende Beweisantrag - der darauf bezogenen Verfahrensrüge zuwider - auch der Sache nach gar nicht als in jene Richtung gezielt verstanden werden konnte, ergibt sich ganz zweifelsfrei daraus, daß die genannte Zeugin zwar ihre subjektive Überzeugung bekundet hat, das Reisefahrzeug sei auf Dauer in Ungarn verblieben, daß sie aber die Richtigkeit der letzten Version des Beschwerdeführers, es sei später wieder nach Österreich zurückgeholt worden, ausdrücklich offen ließ (S 322, 325/II). Einwände gegen die Stichhältigkeit der auf das tatsächliche Beweisthema - das versicherte Fahrzeug sei noch nach der Ungarnreise in Österreich zum Verkauf angeboten worden - gemünzten Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses jedoch, dem insoweit (ebenso wie dem damit abgewiesenen Antrag) ein ihm nicht zukommender Sinn unterstellt wird, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

In bezug auf die Relevanz der beiden zuletzt erörterten Anträge sei demnach nur noch am Rande vermerkt, daß das Schöffengericht im Rahmen der dem Schuldspruch zugrunde gelegten Beweisführung (US 7 bis 11) entgegen der (diese zur Gänze übergehenden) Verfahrensrüge augenscheinlich keineswegs entscheidend, sondern lediglich abschließend und ergänzend auf die damit in Frage gestellte Bekundung der Zeugin B*** zurückgegriffen hat (US 10). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Anmerkung

E15635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00127.88.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19881004_OGH0002_0150OS00127_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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