TE OGH 1988/10/6 6Ob663/88

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 1. April 1987 verstorbenen Franz Xaver B***, Landwirt i.R., zuletzt in 6373 Jochberg 110 wohnhaft gewesen, infolge Rekurses des zum Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notars Dr. Christian P*** in Kitzbühel gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 10. Juni 1988, GZ 3 b R 45/88, womit es den Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs gegen seinen Beschluß vom 8. April 1988, GZ 3 b R 45/88-57, soweit das Rechtsmittel gegen die (abgeänderte) Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs gerichtet war, zurückwies, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht genehmigte das vom Gerichtskommissär vorgelegte Inventar mit Aktiven von S 672.443,--, Passiven von S 40.197,-- und einem Reinnachlaß von S 632.246,-- (Punkt 2.), bestimmte die Gebühren des zum Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notars Dr. Christian Poley in Kitzbühel unter Zuerkennung eines Zuschlages gemäß § 5 Abs 1 GKTG im Ausmaß von 50 % mit S 24.440,40 (einschließlich der Umsatzsteuer und der Barauslagen) und trug diese dem erblichen Sohn Johann Widmann als Erben zur Zahlung an den Gerichtskommissär auf (Punkt 5. des Beschlusses vom 3. März 1988). Infolge Rekurses des erblichen Sohnes genehmigte das Gericht zweiter Instanz in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses das Inventar mit Aktiven von S 266.694,--, Passiven von S 40.197,-- und einem Reinnachlaß von S 226.497,-- und bestimmte die Gebühren des Gerichtskommissärs - gleichfalls unter Zuerkennung eines Zuschlages von 50 % - mit S 16.693,70 (einschließlich Umsatzsteuer und Barauslagen).

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß ergriff der Gerichtskommissär Revisionsrekurs, den das Gericht zweiter Instanz, soweit das Rechtsmittel gegen die (abgeänderte) Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs gerichtet war, unter Verweisung auf den Rechtsmittelausschluß gemäß § 14 Abs 2 AußStrG zurückwies. Der Revisionsrekurs des Gerichtskommissärs gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz über die Genehmigung des Nachlaßinventars ist Gegenstand gesonderter Beschlußfassung durch den Obersten Gerichtshof (6 Ob 629/88).

Der vom Gerichtskommissär gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dieses dessen Revisionsrekurs, soweit er gegen die abgeänderte Gebührenbestimmung gerichtet war, zurückwies, erhobene Rekurs ist nicht zulässig, weil Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt, gleichviel ob sie nun Sach- oder Formalentscheidungen sind, gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unanfechtbar sind (EFSlg 52.734 uva). Es ist daher auch ein Rekurs gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, mit welchem der Revisionsrekurs als unzulässig zurückgewiesen wurde, im Kostenpunkt unzulässig (EFSlg 47.197 uva; zuletzt wieder 2 Ob 705/87). Dies gilt auch für die Gebühren des Gerichtskommissäres (EFSlg 49.915 uva).

Der Rekurs des Gerichtskommissärs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E15217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00663.88.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19881006_OGH0002_0060OB00663_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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