TE OGH 1988/10/6 6Ob669/88

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Veröffentlicht am 06.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Bauer und Dr. Redl als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Otto S***, Pensionist, Innsbruck, Harterhofweg 85, vertreten durch Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Hildegard S***, im Haushalt, Innsbruck, An der Lan Straße 43/9, vertreten durch Dr. Klaus Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses der Frau gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 1. Juli 1988, GZ 3 b R 98/88-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27. April 1988, GZ 4 F 10/87-29, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rekursgerichtliche Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG wurde dem Vertreter der Frau am 28. Juli 1988 zugestellt. Der am 23. August 1988, also am 26. Tag nach der Zustellung, überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage (eine dem § 521 Abs 1, zweiter Halbsatz ZPO entsprechende Regelung gilt für das Verfahren außer Streitsachen nicht). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien finden auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO). Einer Berücksichtigung des verspäteten Rekurses steht nach § 11 Abs 2 AußStrG entgegen, daß die angefochtene Rekursentscheidung nicht ohne Beeinträchtigung der durch diese bestimmten Rechtsstellung des Mannes abgeändert werden könnte. Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E15464

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00669.88.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19881006_OGH0002_0060OB00669_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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