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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer; denkmögliche Annahme der Präjudizialität aufgrund denkmöglicher Auslegung des zeitlichen Anwendungsbereichs der betreffenden Norm; keine gesetzliche Grundlage der Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung auch bei Ausscheiden aus der Liste der Rechtsanwaltskammer infolge gesetzlicher Beschränkung des Kreises der anspruchsberechtigten Personen auf eingetragene Rechtsanwälte bzw deren HinterbliebeneSpruch
§13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 - S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) war gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt, gemäß Art139 Abs1römisch eins. 1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt, gemäß Art139 Abs1
B-VG
"1. fest(zu)stellen,
a.) dass §13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich (Beschluß der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 29. Juni 1974, kundgemacht in AnwBl. 1974, S. 387, ...) in der Fassung der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 23. November 1985 (kundgemacht im AnwBl. 1986, S. 30) a.) dass §13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich (Beschluß der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 29. Juni 1974, kundgemacht in AnwBl. 1974, Sitzung 387, ...) in der Fassung der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 23. November 1985 (kundgemacht im AnwBl. 1986, Sitzung 30)
in eventu
b.) dass die ersten vier Absätze dieser Bestimmung, welche Absätze ihre Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, S. 470) erhielten, b.) dass die ersten vier Absätze dieser Bestimmung, welche Absätze ihre Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, Sitzung 470) erhielten,
in eventu
c.) dass der erste Absatz dieser Bestimmung, welcher Absatz seine Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, S. 470) erhielt, c.) dass der erste Absatz dieser Bestimmung, welcher Absatz seine Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, Sitzung 470) erhielt,
gesetzwidrig war(en),
in eventu
2.a.) die unter Punkt 1.a)
in eventu
b.) die unter Punkt 1.b)
in eventu
c.) die unter Punkt 1.c)
genannte Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufzuheben".
1.2. Dem beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (im folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 7. Juni 1937 geboren. Er wurde am 1. Februar 1967 als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer eingetragen. Am 17. Juli 1986 hat er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Anläßlich dieses Verzichtes gab er die Erklärung ab, freiwillig weiterversichert zu bleiben. Diese Erklärung wurde nicht widerrufen. Der Beschwerdeführer war neunzehn Jahre und fünf Monate in der Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer eingetragen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 3. Februar 1997 die Zuerkennung von Pensionsleistungen aus der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer auf Grundlage der Dauer und Höhe der von ihm geleisteten Beiträge "und allfällige Verrechnung mit der PVA der Angestellten". Begründend führte er aus, er stehe im 60. Lebensjahr, sei "zu 50% invalid" und könne "vom Arbeitsamt nicht mehr vermittelt werden".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1998 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. Jänner 1998) wies der Ausschuß der Oö Rechtsanwaltskammer den Antrag des Beschwerdeführers ab, weil er weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beziehung einer Altersrente noch auf Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente erfülle: So habe der Beschwerdeführer nicht das 65. Lebensjahr vollendet, was aber gemäß §6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer 1994 (Beschluß der Vollversammlung dieser Rechtsanwaltskammer vom 4. November 1994, kundgemacht im AnwBl. 1994, S 976 - S 981; im folgenden: Satzung 1994) Voraussetzung für einen Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente wäre. Eine Berufsunfähigkeitsrente sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzuerkennen, weil er zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung im Februar 1997 nicht in die Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer eingetragen war und auch der aufrechte Bestand einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß §13 der Satzung 1994 - aufgrund der unterbliebenen Beitragszahlung für diese freiwillige Weiterversicherung - nicht vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B315/98, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
1.3. Die Regelung des Instituts der freiwilligen Weiterversicherung in der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer stellt sich in ihrer Entwicklung wie folgt dar:
§3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer 1974 (Beschluß der ao. Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 1974, kundgemacht im AnwBl. 1974, S 387 - S 394; im folgenden: Satzung 1974) statuierte für die Entstehung eines Anspruches auf Versorgungsrente - vom Fall der Hinterbliebenenrente abgesehen - als zwingende Voraussetzung die Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer bei Eintritt des Versorgungsfalles. Eine freiwillige Weiterversicherung von ausgeschiedenen Kammermitgliedern sah die Satzung 1974 in ihrer Stammfassung nicht vor.
Mit der in der ao. Vollversammlung vom 5. Mai 1984 beschlossenen Satzungsänderung (Beschluß der ao. Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer, kundgemacht im AnwBl. 1984, S 470 - S 472) wurde der Satzung 1974 folgender §13a eingefügt:
"§13a
Mit Beschluß der ordentlichen Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im AnwBl. 1986, S 30; im folgenden: Satzungsänderung 1985) wurde §13a der Satzung 1974 um folgenden Abs5 ergänzt:
Mit Beschluß der außerordentlichen Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer vom 30. Jänner 1988 wurde dieser Abs5 mit Wirkung ab 1. Jänner 1989 wieder ersatzlos gestrichen.
In der Vollversammlung vom 4. November 1994 beschloß die Oö Rechtsanwaltskammer die derzeit in Geltung stehende Satzung 1994 (kundgemacht im AnwBl. 1994, S 976 - S 981). Die §§13 und 18 dieser Satzung lauten:
"§13 Freiwillige Weiterversicherung
a) aus den von den Kammermitgliedern in Geld zu leistenden Beiträgen,
a) bei Eintritt eines Versorgungsfalles während der freiwilligen Weiterversicherung, daß dieser so zu behandeln ist, als ob der freiwillige
Weiterversicherte ein eingetragenes Mitglied der Rechtsanwaltskammer wäre;
b) nach einer Wiedereintragung des Rechtsanwaltes die Einrechnung der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung gleich einer als eingetragener Rechtsanwalt verbrachten Zeit.
§18 Übergangsbestimmungen
1.4.1. Die §§49 - 53 RAO lauteten zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers (17. Juli 1986) auszugsweise wie folgt:
"§49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.
§50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muß der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;
b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahrs;
c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;
d) im Fall der Witwen(Witwer-)versorgung, daß die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder entstammen;
e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, daß
aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern und solange der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat,
bb) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Abs3 Ehegesetz enthält,
cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter litdd) genannte Voraussetzung entfällt, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinn der Z1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4. ...
5. ... .
§51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat eine Leistungsordnung und alljährlich eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
§52. (1) Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung entspricht den nach §293 Abs1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 31/1973 jeweils geltenden Richtsätzen. Er erhöht sich für jedes vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt länger als die Mindestzeit (§50 Abs2 Z2) eingetragen gewesen ist, um 1 vH dieser Richtsätze.§52. (1) Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung entspricht den nach §293 Abs1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 31 aus 1973, jeweils geltenden Richtsätzen. Er erhöht sich für jedes vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt länger als die Mindestzeit (§50 Abs2 Z2) eingetragen gewesen ist, um 1 vH dieser Richtsätze.
§53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 5 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 120 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen.
1. Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht und Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;
3. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden."
1.4.2. Durch das Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 - EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 21/1993, wurde dem §50 RAO folgender Absatz 3 angefügt: 1.4.2. Durch das Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 - EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1993,, wurde dem §50 RAO folgender Absatz 3 angefügt:
Die §§49 - 53 RAO wurden bis Inkrafttreten des Bundesgesetzes, "mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden" (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999), BGBl. I Nr. 71/1999, nicht mehr novelliert, sodaß diese Bestimmungen in der zuletzt durch das EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 geänderten Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides geltendes Recht waren. Die §§49 - 53 RAO wurden bis Inkrafttreten des Bundesgesetzes, "mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden" (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,, nicht mehr novelliert, sodaß diese Bestimmungen in der zuletzt durch das EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 geänderten Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides geltendes Recht waren.
1.4.3. Mit Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 (1. Juni 1999), wurde §50 Abs3 RAO durch folgende Abs3 bis 5 ersetzt:
2.1. Zum Vorliegen der Präjudizialität des §13a der Satzung 1974 führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, erscheint es zunächst maßgeblich, ob dieser durch seine Antragstellung anläßlich seines Ausscheidens aus der Kammer im Juli 1986 den Versicherungsschutz, insbesondere im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, erworben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof geht nun von der Rechtsauffassung aus, dass §13 Abs1 der Satzung 1994 die Begründung eines Versicherungsverhältnisses im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung lediglich für jene Fälle regelt, in denen ein Rechtsanwalt nach Inkrafttreten der Satzung 1994 am 1. Jänner 1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und in der Folge die Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung beantragt.
Für die Frage also, ob der Beschwerdeführer durch seine im Jahre 1986 abgegebene Erklärung die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aufrecht erhalten hat oder nicht, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage im Zeitpunkt seines Verzichtes und der Abgabe der diesbezüglichen schriftlichen Verpflichtungserklärung maßgebend. In diesem Zeitpunkt stand aber §13a der Satzung 1974 in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass er diese Bestimmung anzuwenden hat."
2.2. In der Sache selbst begründet der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag wie folgt:
"Bei der Satzung 1974 handelt es sich um eine Verordnung iSd Art139 B-VG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1995, Slg. Nr. 14.396). "Bei der Satzung 1974 handelt es sich um eine Verordnung iSd Art139 B-VG vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1995, Slg. Nr. 14.396).
Die in §13a der Satzung 1974 vorgesehene Möglichkeit, die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse auch bei Ausscheiden aus der Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aufrecht zu erhalten, also gegebenenfalls eine Leistung zu erlangen, obwohl der Versorgungsfall in einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Berechtigte nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, scheint nun im Widerspruch zu §49 und §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 570/1973 zu stehen: Die in §13a der Satzung 1974 vorgesehene Möglichkeit, die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse auch bei Ausscheiden aus der Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aufrecht zu erhalten, also gegebenenfalls eine Leistung zu erlangen, obwohl der Versorgungsfall in einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Berechtigte nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, scheint nun im Widerspruch zu §49 und §50, zweiter Absatz, Ziffer eins, RAO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, zu stehen:
§49 RAO sieht vor, dass durch Satzung Einrichtungen zur Versorgung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern (und ihrer Hinterbliebenen) zu schaffen und aufrecht zu erhalten sind. §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO ordnet ausdrücklich an, dass - von Hinterbliebenen abgesehen - anspruchsberechtigt nur Rechtsanwälte sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind. §49 RAO sieht vor, dass durch Satzung Einrichtungen zur Versorgung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern (und ihrer Hinterbliebenen) zu schaffen und aufrecht zu erhalten sind. §50, zweiter Absatz, Ziffer eins, RAO ordnet ausdrücklich an, dass - von Hinterbliebenen abgesehen - anspruchsberechtigt nur Rechtsanwälte sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind.
Mit dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe scheint §13a der Satzung 1974 nicht vereinbar zu sein.
An diesem Ergebnis vermag auch der vierte Absatz des §52 RAO (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 570/1973) nichts zu ändern. Die dort vorgesehene Ermächtigung, in der Leistungsordnung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus gehende Leistung vorzusehen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, scheint keine Ermächtigung an den Verordnungsgeber darzustellen, den Kreis der in §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO umschriebenen Anspruchsberechtigten zu erweitern. An diesem Ergebnis vermag auch der vierte Absatz des §52 RAO (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973,) nichts zu ändern. Die dort vorgesehene Ermächtigung, in der Leistungsordnung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus gehende Leistung vorzusehen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, scheint keine Ermächtigung an den Verordnungsgeber darzustellen, den Kreis der in §50, zweiter Absatz, Ziffer eins, RAO umschriebenen Anspruchsberechtigten zu erweitern.
Gegenteiliges dürfte sich auch nicht aus den wiedergegebenen Erläuterungen zu §49, §50 und §52 Abs4 RAO in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 570/1973 ergeben. So sprechen die wiedergegebenen Erläuterungen zur letztgenannten Gesetzesbestimmung ausdrücklich davon, dass diese den Rechtsanwaltskammern lediglich das Recht einräumen solle, über die in den vorstehenden Absätzen, gemeint also des §52 RAO, enthaltenen Mindestbestimmungen hinauszugehen. Eine Ermächtigung, über den in §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO umschriebenen Personenkreis hinauszugehen, war aus §52 Abs4 RAO in der in Rede stehenden Fassung nicht abzuleiten. Gegenteiliges dürfte sich auch nicht aus den wiedergegebenen Erläuterungen zu §49, §50 und §52 Abs4 RAO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1973, ergeben. So sprechen die wiedergegebenen Erläuterungen zur letztgenannten Gesetzesbestimmung ausdrücklich davon, dass diese den Rechtsanwaltskammern lediglich das Recht einräumen solle, über di