TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/3 V17/00

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Veröffentlicht am 03.10.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsmaßstab
RAO §50
Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer §13a

Leitsatz

Zulässigkeit des Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Feststellungder Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung einerRechtsanwaltskammer; denkmögliche Annahme der Präjudizialitätaufgrund denkmöglicher Auslegung des zeitlichen Anwendungsbereichsder betreffenden Norm; keine gesetzliche Grundlage der Möglichkeiteiner freiwilligen Weiterversicherung auch bei Ausscheiden aus derListe der Rechtsanwaltskammer infolge gesetzlicher Beschränkung desKreises der anspruchsberechtigten Personen auf eingetrageneRechtsanwälte bzw deren Hinterbliebene

Spruch

§13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 - S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) war gesetzwidrig.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt, gemäß Art139 Abs1

B-VG

"1. fest(zu)stellen,

a.) dass §13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich (Beschluß der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 29. Juni 1974, kundgemacht in AnwBl. 1974, S. 387, ...) in der Fassung der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 23. November 1985 (kundgemacht im AnwBl. 1986, S. 30)

in eventu

b.) dass die ersten vier Absätze dieser Bestimmung, welche Absätze ihre Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, S. 470) erhielten,

in eventu

c.) dass der erste Absatz dieser Bestimmung, welcher Absatz seine Fassung durch den Beschluss der ao. Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 5. Mai 1984 (kundgemacht in AnwBl. 1984, S. 470) erhielt,

gesetzwidrig war(en),

in eventu

2.a.) die unter Punkt 1.a)

in eventu

b.) die unter Punkt 1.b)

in eventu

c.) die unter Punkt 1.c)

genannte Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufzuheben".

1.2. Dem beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (im folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 7. Juni 1937 geboren. Er wurde am 1. Februar 1967 als Rechtsanwalt in die Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer eingetragen. Am 17. Juli 1986 hat er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet. Anläßlich dieses Verzichtes gab er die Erklärung ab, freiwillig weiterversichert zu bleiben. Diese Erklärung wurde nicht widerrufen. Der Beschwerdeführer war neunzehn Jahre und fünf Monate in der Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer eingetragen.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 3. Februar 1997 die Zuerkennung von Pensionsleistungen aus der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer auf Grundlage der Dauer und Höhe der von ihm geleisteten Beiträge "und allfällige Verrechnung mit der PVA der Angestellten". Begründend führte er aus, er stehe im 60. Lebensjahr, sei "zu 50% invalid" und könne "vom Arbeitsamt nicht mehr vermittelt werden".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 21. Jänner 1998 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. Jänner 1998) wies der Ausschuß der Oö Rechtsanwaltskammer den Antrag des Beschwerdeführers ab, weil er weder die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beziehung einer Altersrente noch auf Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente erfülle: So habe der Beschwerdeführer nicht das 65. Lebensjahr vollendet, was aber gemäß §6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer 1994 (Beschluß der Vollversammlung dieser Rechtsanwaltskammer vom 4. November 1994, kundgemacht im AnwBl. 1994, S 976 - S 981; im folgenden: Satzung 1994) Voraussetzung für einen Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente wäre. Eine Berufsunfähigkeitsrente sei dem Beschwerdeführer deshalb nicht zuzuerkennen, weil er zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung im Februar 1997 nicht in die Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer eingetragen war und auch der aufrechte Bestand einer freiwilligen Weiterversicherung gemäß §13 der Satzung 1994 - aufgrund der unterbliebenen Beitragszahlung für diese freiwillige Weiterversicherung - nicht vorgelegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B315/98, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.3. Die Regelung des Instituts der freiwilligen Weiterversicherung in der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer stellt sich in ihrer Entwicklung wie folgt dar:

§3 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer 1974 (Beschluß der ao. Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 1974, kundgemacht im AnwBl. 1974, S 387 - S 394; im folgenden: Satzung 1974) statuierte für die Entstehung eines Anspruches auf Versorgungsrente - vom Fall der Hinterbliebenenrente abgesehen - als zwingende Voraussetzung die Eintragung des Rechtsanwaltes in die Liste der Rechtsanwälte der Oö Rechtsanwaltskammer bei Eintritt des Versorgungsfalles. Eine freiwillige Weiterversicherung von ausgeschiedenen Kammermitgliedern sah die Satzung 1974 in ihrer Stammfassung nicht vor.

Mit der in der ao. Vollversammlung vom 5. Mai 1984 beschlossenen Satzungsänderung (Beschluß der ao. Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer, kundgemacht im AnwBl. 1984, S 470 - S 472) wurde der Satzung 1974 folgender §13a eingefügt:

"§13a

(1) Scheidet ein Kammermitglied aus, nachdem es mindestens 15 Jahre in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war (sei es durch Verzicht auf die weitere Berufsausübung, sei es durch Streichung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses), ohne gleichzeitig durch Übersiedlung in den Sprengel einer anderen Österreichischen Rechtsanwaltskammer eine Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse dieser Kammer zu erwerben, so kann es für sich und seine Hinterbliebenen die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aus der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer dadurch aufrechterhalten, daß es sich binnen längstens 6 Wochen nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bei der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem Ausschuß schriftlich verpflichtet, die nach der jeweils geltenden Beitragsordnung zu leistenden Beiträge zur Versorgungseinrichtung zuzüglich eines Beitragszuschlages bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu leisten.

(2) Der Beitragszuschlag tritt an Stelle der entfallenden Mitwirkung in der Verfahrenshilfe und ist jeweils in der Beitragsordnung festzusetzen. Die Höhe des Beitragszuschlages hat sich zur Höhe des Beitrages so zu verhalten wie die Höhe des Anteiles der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer an der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe laut Voranschlag zur Gesamtsumme der Beiträge zur Versorgungseinrichtung laut Voranschlag. Eine angemessene Auf- oder Abrundung ist zulässig.

(3) Die schriftliche Verpflichtung des ausscheidenden Kammermitgliedes ersetzt das Erfordernis der Kammermitgliedschaft bei Eintritt des Versorgungsfalles, vorausgesetzt, daß in diesem Zeitpunkt kein Rückstand besteht oder die rückständigen Beiträge samt Beitragszuschlägen binnen drei Monaten nachentrichtet werden.

(4) Auf Antrag des ausscheidenden Kammermitgliedes kann der Ausschuß jeweils auf die Dauer eines Kalenderjahres bewilligen, daß das ausscheidende Kammermitglied eine schriftliche Verpflichtungserklärung eines im selben Gerichtshofsprengel ansässigen Kammermitgliedes erbringt, die auf das ausscheidende Kammermitglied ansonsten entfallenden Verfahrenshilfe-Vertretungen unentgeltlich ohne Anrechnung auf die eigenen Bestellungen zu leisten. Durch diese Bewilligung wird das ausscheidende Kammermitglied von der Entrichtung des Beitragszuschlages für das betreffende Kalenderjahr befreit."

Mit Beschluß der ordentlichen Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im AnwBl. 1986, S 30; im folgenden: Satzungsänderung 1985) wurde §13a der Satzung 1974 um folgenden Abs5 ergänzt:

"(5) Der Ausschuß kann auf Antrag des ausscheidenden Kammermitglieds von der Vorschreibung des Zuschlages gemäß Abs2 absehen, wenn das gemäß Abs1 ausscheidende Kammermitglied durch wenigstens 30 Jahre in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war und im Zeitpunkt seines Ausscheidens das 65. Lebensjahr vollendet hat."

Mit Beschluß der außerordentlichen Vollversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer vom 30. Jänner 1988 wurde dieser Abs5 mit Wirkung ab 1. Jänner 1989 wieder ersatzlos gestrichen.

In der Vollversammlung vom 4. November 1994 beschloß die Oö Rechtsanwaltskammer die derzeit in Geltung stehende Satzung 1994 (kundgemacht im AnwBl. 1994, S 976 - S 981). Die §§13 und 18 dieser Satzung lauten:

"§13 Freiwillige Weiterversicherung

(1) Verzichtet ein Rechtsanwalt vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Alterspension auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, oder erlischt die Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß §34 Abs1 lita oder litb RAO, oder erfolgt seine Streichung aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses, kann er spätestens sechs Wochen danach an die Rechtsanwaltskammer den Antrag auf Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung für Leistungen gemäß §3 und/oder §11 dieser Satzung stellen.

(2) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller noch vor Erreichung seines 65. Lebensjahres mindestens 15 Jahre in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen war.

(3) Der im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung zu leistende Beitrag ist jeweils in der Umlagenordnung festzusetzen und setzt sich

a) aus den von den Kammermitgliedern in Geld zu leistenden Beiträgen,

b)

und einem in Geld zu leistenden Beitragszuschlag zur Abgeltung der von den Kammermitgliedern erbrachten, durch die Pauschalvergütung abgedeckten Leistungen der Verfahrenshilfe zusammen,

c)

aus den in Geld zu leistenden Beiträgen zur Sterbekasse für Todfallsbeitrag.

(4) Die Umlagenordnung kann vorsehen, daß anstelle des Beitragszuschlages für die Leistungen aus der Verfahrenshilfe sich ein anderer Rechtsanwalt verpflichtet, die ansonsten vom freiwilligen weiterversicherten Rechtsanwalt zu erbringenden Verfahrenshilfeleistungen an dessen Stelle zu erbringen.

(5) Die freiwillige Weiterversicherung bewirkt

a) bei Eintritt eines Versorgungsfalles während der freiwilligen Weiterversicherung, daß dieser so zu behandeln ist, als ob der freiwillige

Weiterversicherte ein eingetragenes Mitglied der Rechtsanwaltskammer wäre;

b) nach einer Wiedereintragung des Rechtsanwaltes die Einrechnung der Zeit der freiwilligen Weiterversicherung gleich einer als eingetragener Rechtsanwalt verbrachten Zeit.

(6) Die freiwillige Weiterversicherung endet

a)

mit Wiedereintragung oder

b)

mit Verzicht darauf oder

c)

bei Nichtbezahlung eines Rückstandes an Beiträgen für mindestens ein halbes Jahr trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat.

§18 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1.1.1995 anstelle der bisher gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich.

(2) Diese Satzung ist auch auf bereits bestehende Ansprüche soweit sich höhere Leistungen aus der Versorgungseinrichtung ergeben anzuwenden, eine Verkürzung dieser Leistungen tritt nicht ein."

1.4.1. Die §§49 - 53 RAO lauteten zum Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers (17. Juli 1986) auszugsweise wie folgt:

"§49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

(2) ...

(3) ...

§50. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Anspruchsberechtigt sind nur Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen ist oder einen Anspruch auf eine Versorgungsleistung gehabt hat.

2. Voraussetzungen für den Anspruch sind

a) die Eintragung in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer durch insgesamt zehn Jahre; diese Frist erhöht sich auf fünfzehn Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist. Für den Fall der Altersversorgung muß der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalls eingetragen gewesen sein. Die Frist von zehn Jahren vermindert sich für den Fall der Berufsunfähigkeits- und der Hinterbliebenenversorgung auf fünf Jahre, wenn der Rechtsanwalt erstmals vor Vollendung seines 50. Lebensjahrs eingetragen worden ist;

b) im Fall der Altersversorgung die Vollendung des 68. Lebensjahrs;

c) im Fall der Alters- und der Berufsunfähigkeitsversorgung der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft;

d) im Fall der Witwen(Witwer-)versorgung, daß die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, daß der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 30 Jahre beträgt oder daß der Ehe Kinder entstammen;

e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, daß

aa) der verstorbene Rechtsanwalt zur Zeit des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern und solange der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat,

bb) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach §61 Abs3 Ehegesetz enthält,

cc) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

dd) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter litdd) genannte Voraussetzung entfällt, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinn der Z1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

4. ...

5. ... .

§51. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat eine Leistungsordnung und alljährlich eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

§52. (1) Der Mindestanspruch aus der Versorgungseinrichtung entspricht den nach §293 Abs1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl Nr 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 31/1973 jeweils geltenden Richtsätzen. Er erhöht sich für jedes vollendete Jahr, das der Rechtsanwalt länger als die Mindestzeit (§50 Abs2 Z2) eingetragen gewesen ist, um 1 vH dieser Richtsätze.

(2) Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehrere Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.

(3) Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistung nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des §53 Abs1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs1 und 2 aufzuteilen.

(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen, besonders höhere Versorgungsleistungen und Todfallsbeiträge, vorsehen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.

§53. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung die für die Versorgungseinrichtung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß jährlich eine Rücklage von höchstens 5 vH der erforderlichen Mittel angelegt wird, doch darf die Rücklage nie mehr als 120 vH der jährlich erforderlichen Mittel übersteigen.

(2) Die Beiträge sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, daß

1. Kammermitglieder, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;

2. die Höhe der Umlagen nach Alter, Geschlecht und Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;

3. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden."

1.4.2. Durch das Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 - EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 21/1993, wurde dem §50 RAO folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden. Dabei ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen."

Die §§49 - 53 RAO wurden bis Inkrafttreten des Bundesgesetzes, "mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Disziplinarstatut 1990 geändert werden" (Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999), BGBl. I Nr. 71/1999, nicht mehr novelliert, sodaß diese Bestimmungen in der zuletzt durch das EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 geänderten Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides geltendes Recht waren.

1.4.3. Mit Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 (1. Juni 1999), wurde §50 Abs3 RAO durch folgende Abs3 bis 5 ersetzt:

"(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere ein günstigeres Anfallsalter sowie günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen und Prämien berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist.

(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des §5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.

(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen."

2.1. Zum Vorliegen der Präjudizialität des §13a der Satzung 1974 führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, erscheint es zunächst maßgeblich, ob dieser durch seine Antragstellung anläßlich seines Ausscheidens aus der Kammer im Juli 1986 den Versicherungsschutz, insbesondere im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung, erworben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht nun von der Rechtsauffassung aus, dass §13 Abs1 der Satzung 1994 die Begründung eines Versicherungsverhältnisses im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung lediglich für jene Fälle regelt, in denen ein Rechtsanwalt nach Inkrafttreten der Satzung 1994 am 1. Jänner 1995 auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet und in der Folge die Gewährung der freiwilligen Weiterversicherung beantragt.

Für die Frage also, ob der Beschwerdeführer durch seine im Jahre 1986 abgegebene Erklärung die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse aufrecht erhalten hat oder nicht, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage im Zeitpunkt seines Verzichtes und der Abgabe der diesbezüglichen schriftlichen Verpflichtungserklärung maßgebend. In diesem Zeitpunkt stand aber §13a der Satzung 1974 in Kraft. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass er diese Bestimmung anzuwenden hat."

2.2. In der Sache selbst begründet der Verwaltungsgerichtshof seinen Antrag wie folgt:

"Bei der Satzung 1974 handelt es sich um eine Verordnung iSd Art139 B-VG (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1995, Slg. Nr. 14.396).

Die in §13a der Satzung 1974 vorgesehene Möglichkeit, die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse auch bei Ausscheiden aus der Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer aufrecht zu erhalten, also gegebenenfalls eine Leistung zu erlangen, obwohl der Versorgungsfall in einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Berechtigte nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, scheint nun im Widerspruch zu §49 und §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 570/1973 zu stehen:

§49 RAO sieht vor, dass durch Satzung Einrichtungen zur Versorgung der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern (und ihrer Hinterbliebenen) zu schaffen und aufrecht zu erhalten sind. §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO ordnet ausdrücklich an, dass - von Hinterbliebenen abgesehen - anspruchsberechtigt nur Rechtsanwälte sind, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind.

Mit dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe scheint §13a der Satzung 1974 nicht vereinbar zu sein.

An diesem Ergebnis vermag auch der vierte Absatz des §52 RAO (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 570/1973) nichts zu ändern. Die dort vorgesehene Ermächtigung, in der Leistungsordnung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus gehende Leistung vorzusehen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, scheint keine Ermächtigung an den Verordnungsgeber darzustellen, den Kreis der in §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO umschriebenen Anspruchsberechtigten zu erweitern.

Gegenteiliges dürfte sich auch nicht aus den wiedergegebenen Erläuterungen zu §49, §50 und §52 Abs4 RAO in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 570/1973 ergeben. So sprechen die wiedergegebenen Erläuterungen zur letztgenannten Gesetzesbestimmung ausdrücklich davon, dass diese den Rechtsanwaltskammern lediglich das Recht einräumen solle, über die in den vorstehenden Absätzen, gemeint also des §52 RAO, enthaltenen Mindestbestimmungen hinauszugehen. Eine Ermächtigung, über den in §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO umschriebenen Personenkreis hinauszugehen, war aus §52 Abs4 RAO in der in Rede stehenden Fassung nicht abzuleiten.

Im Übrigen scheint §13a der Satzung 1974 auch nicht durch die Einfügung des Absatzes 3 in §50 RAO durch die Novelle BGBl. Nr. 21/1993 im Nachhinein eine gesetzliche Deckung erhalten haben.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können zwar auch über die im §50 zweiter Absatz RAO festgelegten Grundsätze hinaus gehende, jedoch nur für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden. Wie sich auch aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ergibt, war dabei etwa an ein geringeres Pensionsalter oder günstigere Wartezeiten, nicht aber an eine Erweiterung des Kreises der Versorgungsberechtigten nach §50, zweiter Absatz, Z. 1 RAO gedacht. §50 Abs3 RAO schien daher lediglich dazu zu ermächtigen, die Anspruchsvoraussetzungen nach §50, zweiter Absatz, Z. 2 RAO günstiger zu gestalten, nicht aber den Personenkreis der Anspruchsberechtigten nach der ersten Ziffer dieser Bestimmung zu erweitern.

Erst §50 Abs3 RAO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 dürfte eine gesetzliche Grundlage dafür bilden, die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in Satzungen vorzusehen.

Selbst wenn aus den Erläuterungen zur letztgenannten Novelle zu entnehmen sein sollte, dass auch schon vor der damit bewirkten Neufassung des §50 Abs3 RAO eine Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten durch Verordnung zulässig gewesen sei, wäre diese Rechtsansicht nicht maßgeblich, weil es für die Auslegung der RAO in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 570/1973 bzw. 21/1993 ausschließlich auf den Willen des (historischen) Gesetzgebers bei Schaffung ebendieser Novellen ankommt.

Es gibt aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Neufassung des §50 Abs3 RAO mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999, rückwirkend, eine gesetzliche Deckung für §13a der Satzung 1974 für die Dauer von deren zeitlichen Bedingungsbereich (bis 31. Dezember 1994) geschaffen werden sollte.

Schließlich sei noch angemerkt, dass eine Interpretation der §§49 und 50 RAO (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 570/1973, aber auch in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 21/1993) dahingehend, dass ihnen eine Ermächtigung an die Kammern, eine Weiterversicherung vorzusehen, zu entnehmen wäre, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten scheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, zu §50 Abs2 Z. 1 RAO Folgendes ausgesprochen:

'Es ist aber auch kein Verstoß der Regelung gegen das Sachlichkeitsgebot darin zu sehen, dass sie den Versorgungsanspruch auf Grund des Versorgungsfalles des Alters von der Standeszugehörigkeit im Zeitpunkt des Eintrittes des Versorgungsfalles abhängig macht. Diese Regelung hatten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts schon mehrfach anzuwenden; dabei sind keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der Regelung entstanden (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1977, B412/75, und vom 9. Oktober 1982, Slg. Nr. 9534/1982, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1980, Zl. 515/78). Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Regelung wegen des Fehlens einer Verpflichtung der Versorgungseinrichtung, geleistete Beiträge rückzuerstatten, wenn der Versorgungsfall nicht eintritt, nicht sachlich wäre. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass es verfehlt wäre anzunehmen, der Grundsatz der Äquivalenz hätte auch für die Sozialversicherung zu gelten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1991, Slg. Nr. 12.739); unter dem Aspekt des Zusammenschlusses der Angehörigen eines Berufsstandes zu einer Risikogemeinschaft ist dieser Gedanke auch auf das System der Altersversorgung der Rechtsanwälte zu übertragen. Ebenso wenig hat der Verfassungsgerichtshof eine Einbeziehung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte in das System der Wanderversicherung als verfassungsrechtlich geboten angesehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1987, Slg. Nr. 11.469, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994, Zl. 93/08/0009).'

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt diese Auffassung auch in Ansehung der Berufsunfähigkeitspension."

3. Im Verordnungsprüfungsverfahren legte die Oö Rechtsanwaltskammer die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie - neben Darlegung des rechtspolitischen Hintergrundes, der den Anlaß für die Schaffung des §13a der Satzung 1974 bildete - die gesetzliche Deckung dieser Verordnungsbestimmung "in den Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung" mit der Begründung bejaht, daß §50 RAO nur Mindestanforderungen für die einzelnen Versorgungseinrichtungen aufstelle. Darüber hinausgehende Regelungen - wie etwa im hier vorliegenden Fall des §13a der Satzung 1974 - werden durch §50 RAO (auch) in der Fassung vor Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999 nicht ausgeschlossen. Die Oö Rechtsanwaltskammer tritt daher für eine Abweisung des Antrages auf Verordnungsprüfung ein.

4. Auch der zur Äußerung eingeladene Bundesminister für Justiz, welcher mit Bescheid vom 13. Juli 1984, Zl. JMZ 16.203/8-I 6/84, die von der außerordentlichen Plenarversammlung der Oö Rechtsanwaltskammer beschlossene Satzungsänderung 1984 gemäß §27 Abs5 RAO genehmigt hatte, gab zur Frage der gesetzlichen Deckung des §13a der Satzung 1974 eine Stellungnahme ab. Darin vertritt er - ebenso wie die Oö Rechtsanwaltskammer - die Auffassung, daß §50 Abs2 RAO nur Mindestgrundsätze für die im Verordnungswege zu normierende nähere Ausgestaltung der rechtsanwaltlichen Versorgungseinrichtungen festlege. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes erweitere der angefochtene §13a der Satzung 1974 nicht den in den §§49 und 50 Abs2 Z1 RAO geregelten Kreis der Anspruchsberechtigten, sondern es werde durch ihn lediglich für die eingetragenen Kammermitglieder die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, die Anwartschaft auf die gesetzliche Pension auch für den Fall des Ausscheidens aus der Rechtsanwaltschaft durch Zahlung eines Beitragszuschlages aufrechtzuerhalten. Diese für die Kammermitglieder günstige Satzungsregelung, die dazu beiträgt, mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Rechtsanwaltschaft verbundene Härtefälle zu vermeiden, sei bereits im Zeitpunkt ihrer Beschlußfassung im Jahr 1984 gesetzeskonform gewesen. Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes erweise sich daher als unbegründet.

5. Auch der Beschwerdeführer in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Bescheidprüfungsverfahren legte eine Äußerung vor, worin er der Stellungnahme der Oö Rechtsanwaltskammer entgegentritt und die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung behauptet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf ein Antrag iS des Art140 B-VG oder des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989). Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde.

Die inhaltliche Gesetzmäßigkeit von Verordnungen ist bezogen auf jenen Zeitpunkt zu prüfen, in dem sie angewendet wurden oder anzuwenden waren (vgl. VfSlg. 12163/1989 mwH).

Die Frage, welches Recht konkret für die Beurteilung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides anzuwenden ist, stellt eine Auslegungsfrage jener Bestimmungen dar, die den zeitlichen Anwendungsbereich der betreffenden Norm zum Gegenstand haben (VwSlg. 9315 A/1977 - verstärkter Senat; vgl. weiters VwSlg. 12280 A/1986 und VwGH 26.2.1987, Zl. 86/08/0115). Daraus ergibt sich für die Frage der Präjudizialität der vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Verordnungsbestimmung, daß die Rechtsmittelbehörde im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise ist nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber oder die verordnungserlassende Behörde in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch die bisher geltende Norm anzuwenden ist oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum Rechtens war ("Zeitbezogenheit" der Norm; so etwa VwGH 19.9.1979, Zl. 2475/79, VwGH 21.11.1989, Zl. 88/08/0287, VwGH 27.3.1990, Zl. 89/08/0050, uam.; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 215 f.).

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschuß der Oö Rechtsanwaltskammer die Regelungen über das Institut der freiwilligen Weiterversicherung in der Satzung 1974 (idF der Satzungsänderung 1985) oder in der Satzung 1994 anzuwenden hatte, erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung der Frage "zunächst (für) maßgeblich", ob der Beschwerdeführer durch seine Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung im Juli 1986 anläßlich seines Ausscheidens aus der Kammer Versicherungsschutz - insbesondere im Bereich der Berufsunfähigkeitspension - erworben habe. Wenn der Verwaltungsgerichtshof sohin zur Beurteilung des Entstehens der Pensionsanwartschaft die für diesen Zeitpunkt der Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung (und danach) in Geltung stehende Bestimmung des §13a der Satzung 1974 herangezogen hat, kann nicht gefunden werden, daß die Präjudizialität dieser Bestimmung denkunmöglich bejaht wurde. Ob im vorliegenden Fall auch der vom Kammerausschuß angewendete §13 der Satzung 1994 (denkmöglich) präjudiziell ist, ist nicht zu untersuchen, weil der Verwaltungsgerichtshof diese Vorschrift nicht angefochten hat.

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzeskonformität hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind - wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für die von Amts wegen als auch auf Antrag eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren (siehe VfSlg. 14044/1995; zu Art140 B-VG VfSlg. 6674/1972, 8155/1977, 9374/1982, 11455/1987) schon wiederholt darlegte, - notwendig so zu ziehen, daß einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß anderseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden.

Da der Verfassungsgerichtshof davon ausgeht, daß die Absätze 1 bis 5 des §13a der Satzung 1974 in einem inhaltlich derart engen Zusammenhang stehen, daß sie nicht isoliert gesehen werden können, weil es offensichtlich die Absicht der verordnungserlassenden Behörde war, darin das Institut der freiwilligen Weiterversicherung als einheitliches Ganzes zu regeln (vgl. VfSlg. 15203/1998), kommt für ihn nur eine Aufhebung bzw. eine Feststellung der Gesetzwidrigkeit des gesamten §13a (dh. der Absätze 1 bis 5) in der im Spruch angefochtenen Fassung in Betracht, sodaß der (Primär-)Antrag zulässig ist.

2. In der Sache selbst:

Der Antrag ist auch begründet:

Bei der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oö Rechtsanwaltskammer handelt es sich um eine Verordnung gemäß Art139 Abs1 B-VG (vgl. etwa jüngst VfGH 13.6.2001, V4/01).

2.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind auch Organe der Selbstverwaltungskörper zur Erlassung von Verordnungen nur "auf Grund der Gesetze" iS des Art18 Abs2 B-VG befugt (vgl. VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13464/1993; explizit ablehnend zum Gedanken eines "gelockerten Legalitätsprinzipes" für autonome Satzungen bereits VfSlg. 7903/1976). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Auffassung fest.

2.2. Die Frage, ob §13a der Satzung 1974 für die Frage des Entstehens des Pensionsanspruches des Beschwerdeführers - nur diese Frage hatte der Kammerausschuß zu lösen - eine zeitbezogene Regelung darstellt und damit einhergehend die Frage, an welcher Fassung der RAO §13a der Satzung 1974 inhaltlich zu prüfen ist (nämlich bei der Annahme der Zeitbezogenheit dieser Regelung an jener Fassung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Juli 1986 in Kraft stand (vgl. VfGH 7.3.2001, V28/99), andernfalls an der Fassung, die im Zeitpunkt der Erlassung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides in Kraft war (vgl. VfSlg. 12755/1991 mwH)), ist für die Beurteilung des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes deshalb nicht von Relevanz, denn sowohl nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der RAO-Novelle BGBl. Nr. 21/1993 als auch im darauffolgenden Zeitraum (bis Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999) findet §13a der Satzung 1974 in der RAO im Ergebnis keine gesetzliche Grundlage iS des Art18 B-VG; diese Bestimmung steht für diesen Zeitraum vielmehr aus folgenden Erwägungen im Widerspruch zur maßgeblichen gesetzlichen Regelung in der RAO:

2.3. Nach §49 Abs1 RAO haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Nach §50 Abs1 RAO haben jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Nach §50 Abs2 RAO ist der Anspruch nach festen Regeln in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen festzusetzen, wobei dabei die in den Ziffern 1 bis 5 des Abs2 leg.cit. normierten Grundsätze zu beachten sind. Nach Ziffer 1 dieses Absatzes sind nur Rechtsanwälte, "die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe bzw. der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen war oder bereits einen Anspruch auf Versorgungsleistung gehabt hat", bei Vorliegen weiterer in Z2 (in Grundsätzen) geregelter Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs zum Bezug von Leistungen aus der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berechtigt. Nach §50 Abs2 Z3 RAO wird der Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des verfassungsrechtlich unbedenklichen §50 Abs2 Z1 RAO (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 12739/1991 oder VwGH 6.7.1999, Zl. 99/10/0104), welcher den Kreis der anspruchsberechtigten Personen unmißverständlich auf Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind bzw. auf die Hinterbliebenen eines Rechtsanwaltes, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen war oder einen Anspruch auf Versorgungsleistung gehabt hat beschränkt, steht die in §13a der Satzung 1974 mit dem Institut der freiwilligen Weiterversicherung vorgesehene Möglichkeit in Widerspruch, die Anwartschaft auf Versorgungsgenüsse auch bei Ausscheiden aus der Liste der Rechtsanwaltskammer aufrechtzuerhalten, weil damit Pensionsansprüche aus der Satzung der Versorgungseinrichtung für jene (ehemaligen) Rechtsanwälte geschaffen werden, die zum maßgebenden Zeitpunkt bereits aus der Kammer ausgeschieden sind.

Aber auch mit dem Inkrafttreten des §50 Abs3 RAO in der Fassung des EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992, BGBl. Nr. 21/1993 ist diesbezüglich keine Änderung der Rechtslage eingetreten: Die mit dieser Bestimmung eingeführte Ermächtigung für die Satzung, "für den Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen" festzusetzen, ermächtigt einerseits nicht auch dazu, an die Stelle eines gesetzlichen Erfordernisses für einen Versorgungsanspruch (Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte) ein ganz anderes (nämlich eine Fortzahlung der Beiträge für Zeiten, während derer mangels Eintragung keine Kammerzugehörigkeit besteht) vorzusehen, welches sich wegen seiner Andersartigkeit einem Vergleich der Günstigkeit mit der anderen Voraussetzung entzieht (mag es auch in einer Konstellation, wie der vorliegenden, vom Betroffenen als für ihn günstig angesehen werden). Zum anderen ist aber nach der hier zu beurteilenden Fassung des §13a der Satzung die Erhaltung der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen für die Dauer des Ausscheidens aus der Kammer auch in dem Fall von einer Weiterzahlung der Beiträge abhängig gemacht worden, in welchem die gesetzlichen Voraussetzungen des §50 Abs2 Z1 und 2 RAO vorgelegen sind. Diese Bestimmungen sahen aber - abgesehen vom Erfordernis der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls - nur die Erfüllung einer Wartezeit von zehn bzw. fünfzehn Jahren, bzw. das Erfordernis der Eintragung für einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalls vor. Für jene Kammermitglieder, welche diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten, bewirkte somit die Satzung das Hinzutreten eines im Gesetz nicht vorgesehenen weiteren Erfordernisses der Anwartschaftserhaltung durch Zahlung von freiwilligen Beiträgen während einer Unterbrechung der Kammermitgliedschaft, sodaß insoweit eine ungünstigere Regelung vorlag, als die im Gesetz vorgesehene.

Dieses schon aus dem Wortlaut des §50 Abs3 RAO abzuleitende Ergebnis wird durch die Materialien erhärtet:

So wird etwa in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu §52 Abs4 RAO (zur RAO-Novelle BGBl. Nr. 570/1973) ausdrücklich davon gesprochen, daß diese Bestimmung den Rechtsanwaltskammern lediglich das Recht einräumen solle, über die in den vorstehenden Absätzen des §52 leg.cit. enthaltenen Mindestbestimmungen (über die Höhe der Leistungen aus der jeweiligen Versorgungseinrichtung) hinauszugehen (RV 847 BlgNR XIII. GP 17). Aus dem Bericht des Justizausschusses ergibt sich zu §50 Abs3 RAO (idF des EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992), daß der Gesetzgeber etwa ein günstigeres Pensionsalter oder günstigere Wartezeiten vor Augen hatte - nicht aber an eine Erweiterung des in §50 Abs2 Z1 RAO festgelegten Kreises der Anspruchsberechtigten gedacht war (JAB 853 BlgNR XVIII. GP 2).

§13a der Satzung 1974 war daher - bezogen auf die Bestimmungen der §§49 bis 53 RAO idF vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999, welches erstmals der Satzung die Einrichtung einer freiwilligen Versicherung eröffnet hat - wegen des dargelegten Widerspruchs zu den (jeweiligen) gesetzlichen Vorgaben gesetzwidrig, ist aber bereits mit Inkrafttreten der Satzung 1994 mit Ablauf des 31. Dezember 1994 (Absatz 5 bereits durch die Aufhebung mit Wirkung vom 1. Jänner 1989) außer Kraft getreten.

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich daher gem. Art139 Abs4 B-VG auf den Ausspruch zu beschränken, daß §13a der Satzung 1974 in der im Spruch genannten Fassung gesetzwidrig war.

4. Der Ausspruch der Verpflichtung zur Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

5. Dem vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als beteiligte Partei des verfassungsgerichtlichen Verordnungsprüfungsverfahrens gestellten Antrag auf Ersatz der Kosten für die Erstattung einer Stellungnahme war keine Folge zu geben. Der Ersatz dieser Kosten ist vielmehr in dem beim antragstellenden Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geltend zu machen (vgl. zB VfSlg. 12063/1989).

6. Dies konnte gem. §19 Abs4 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.

Schlagworte

Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Rechtsanwälte Versorgung, Selbstverwaltung, Verordnungsbegriff,VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang, Legalitätsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V17.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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