TE Vwgh Beschluss 2005/10/10 AW 2005/04/0029

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Veröffentlicht am 10.10.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §118;
MinroG 1999 §119 Abs4;
MinroG 1999 §119 Abs6 Z3;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde W, vertreten durch Mag. M und Mag. A, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22. April 2005, BMWA-67.100/5084-IV/10/2004, betreffend Bewilligung einer Bergbaustraße nach dem MinroG (mitbeteiligte Partei: K Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß den §§ 118 und 119 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2003 (MinroG) sowie § 94 ASchG und § 12 Abs. 2 ArbIG die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bergbaustraße auf näher bezeichneten Grundstücken der KG U, unter Vorschreibung von 25 näher bezeichneten Auflagen erteilt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass der Behörde über die Durchführung der Maßnahmen bzw. das hiezu Veranlasste umgehend, längstens bis zum 1. August 2005, zu berichten ist.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Errichtung und der Betrieb der Lagerstättenzufahrt (Bergbaustraße) diene dem Aufschluss eines künftigen Gipsbergbaues auf näher bezeichneten Grundstücken der KG U, im Verwaltungsbezirk

B. Über dieses Ansuchen seien zwei mündliche Verhandlungen an Ort und Stelle durchgeführt worden. Die Genehmigungskriterien des § 119 Abs. 3 MinroG seien erfüllt: Die Bergbauanlage werde auf Grundstücken der mitbeteiligten Partei errichtet bzw. lägen Zustimmungserklärungen der beiden anderen Grundeigentümer vor. Bei Errichtung und Betrieb der Bergbaustraße würden ausschließlich Geräte, die dem modernsten Stand der Technik - vor allem hinsichtlich der Emissionen - entsprächen, eingesetzt, wobei vermeidbare Emissionen unterblieben. Auf Grund der Gutachtens des medizinischen Sachverständigen wie auch des geologischen und hydrogeologischen Sachverständigen sei keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit sowie keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten. Dies gelte auch auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen für Wasserbautechnik hinsichtlich einer nicht vorhandenen Gefährdung von den der mitbeteiligten Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen und hinsichtlich keiner über das unzumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern. Aus der Natur der Anlage ergebe sich, dass sowohl bei Errichtung als auch bei Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstünden. Im übrigen werden durch die vorgeschriebenen Auflagen sichergestellt, dass Personen nicht gefährdet würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zahl 2005/04/0116 protokollierte Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, dass mit dem Beginn der Errichtung und dem Betrieb der Bergbaustraße für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben sei. Für den Fall der Bewilligung würde die Beschwerdeführerin jedenfalls grobe Nachteile erleiden, da der Bau der Straße einen schwer reversiblen Eingriff darstelle und für den Fall "der Abweisung des Antrag auf Bewilligung" ein Rückbau schwer möglich sei. Diese groben Nachteile würden über dem Interesse der mitbeteiligten Partei stehen, da noch keine Einigung mit dem Grundeigentümer Land Steiermark erzielt worden wäre, weswegen an einen Beginn der Bautätigkeit ohnehin noch nicht zu denken sei. Die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung stelle jedenfalls einen Eingriff in das geschützte Interesse der Beschwerdeführerin dar.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache des Beschwerdeführers, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A). Diesem Erfordernis (Konkretisierungsgebot) ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen:

5. Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als subjektive Rechte ihre Nachbarrechte gemäß § 119 Abs. 6 Z 3 MinroG geltend.

Gemäß § 119 Abs. 6 Z 3 MinroG sind Nachbarn Parteien im Verfahren zur Bewilligung einer Bergbauanlage. Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Eine juristische Person kann nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt sein (vgl. hiezu das zu § 75 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2005/04/0065, mwN). Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte bringt die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages auf aufschiebende Wirkung nicht vor. Soweit in der Beschwerde selbst "Auswirkungen auf sämtliche Gewerbetreibenden" neben der Gefährdung eines näher bezeichneter Tourismusprojektes als "massive Gefährdung des Eigentums" der Beschwerdeführerin angeführt werden, "da naturgemäß aus den Gewerbebetrieben Einnahmen lukriert werden", ist damit eine Gefährdung des Eigentums gemäß § 119 Abs. 4 MinroG nicht dargetan (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2005, Zl. 2004/04/0099, mwN).

6. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 10. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040029.A00

Im RIS seit

05.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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