TE OGH 1988/10/11 2Ob107/88

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P***, Zimmermann, 8552 Eibiswald 270, vertreten durch Dr. Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard B***, 8444 Sausal 45, und 2.) W*** A*** V*** AG,

8011 Graz, vertreten durch Dr. Heinz Leitinger und Dr. Gerolf Haßlinger, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 26.058,50 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 7. Juli 1988, GZ 5 R 166/88-23, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 1. April 1988, GZ 2 C 39/88z-15, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Graz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil vom 7. Juli 1988 durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Am 1. Juli 1987 ereignete sich im Bereiche des Straßenkilometers 23,6 der Landesstraße 303 zwischen Preding und Gleinstätten ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Halter und Lenker des PKW Subaru, Kennzeichen St 808.425, und Hermann B*** als Lenker des dem Erstbeklagten gehörigen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Ford Fiesta, Kennzeichen St 219.144, beteiligt waren. Am Fahrzeug des Klägers entstand ein Schaden von 26.058,40 S, am PKW des Erstbeklagten ein solcher von 25.632 S. Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz seines Schadens mit der Behauptung, daß Hermann B*** das Alleinverschulden am Unfall treffe. Dieser sei, ohne auf den in Überholstellung befindlichen PKW des Klägers zu achten, aus einer benachrangten Straße in die Landesstraße eingefahren. Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten Alleinverschulden des Klägers ein. Der Unfall sei auf ein verbotswidriges Überholmanöver des Klägers zurückzuführen, der trotz Gegenverkehrs ein Überholmanöver eingeleitet habe. Eine Vorrangverletzung seitens des Hermann B*** liege nicht vor. Den Schaden des Erstbeklagten wendeten die Beklagten aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 17.372,30 S und die Gegenforderung mit 8.544 S als zu Recht bestehend, verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 8.828,30 S sA und wies das Mehrbegehren von 17.230,10 S sA ab.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Klägers nicht Folge; hingegen wurde der Berufung der Beklagten Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teiles das Klagebegehren insgesamt zur Gänze abgewiesen wurde.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Da das Erstgericht die Klagsforderung mit 17.372,30 S als zu Recht bestehend erkannte und zur Abweisung des Mehrbegehrens von 17.230,10 S sA durch Heranziehung der mit 8.544 S als zu Recht bestehenden Gegenforderung der Beklagten gelangte, das Berufungsgericht jedoch zur Gänze das Bestehen der Klagsforderung verneinte und deshalb das Klagebegehren abwies, liegt ein abänderndes Urteil des Berufungsgerichtes vor (vgl. RZ 1970, 168; ZVR 1977/71 u.a.).

Der von der Abänderung betroffene Streitgegenstand übersteigt somit 15.000 S, sodaß der Revisionsausschluß nach § 502 Abs. 2 Z 2 ZPO nicht Platz greift. Da andererseits im vorliegenden Fall der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 300.000Snichtübersteigt,wäredasBerufungsgerichtgemäߧ500 Abs. 3 ZPO verpflichtet gewesen auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Ohne diesen Ausspruch läßt sich derzeit nicht beurteilen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsmittel des Klägers um eine außerordentliche Revision oder eine (zu Unrecht als außerordentliche Revision bezeichnete) ordentliche Revision handelt; über solche Rechtsmittel wäre nach den Bestimmungen der ZPO in verschiedener Weise zu verfahren. Da das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO unterlassen hat, war ihm die entsprechende Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung und der Nachtrag der erforderlichen Begründung aufzutragen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die Revisionsschrift an den Revisionsgegner zur allfälligen Erstattung einer Revisionsbeantwortung zuzustellen (§ 507 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ZPO); sodann wäre nach § 508 Abs. 1 ZPO vorzugehen. Sollte die Revision nicht für zulässig erklärt werden, wären die Akten dem Revisionsgericht wieder vorzulegen (§ 508 Abs. 2 ZPO).

Anmerkung

E15385

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00107.88.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19881011_OGH0002_0020OB00107_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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