TE Vwgh Beschluss 2005/10/11 AW 2005/13/0040

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §1175;
BAO §273;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der D Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, bestehend aus 1) DO in W,

2) DS in K und 3) DJ in W, alle vertreten durch

P Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Juni 2005, Zl. RV/1231-W/02 betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Abgabenrechtes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den zu Slg. N.F. Nr. 10.381/A wiedergegebenen Beschluss eines verstärkten Senates) schon im Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des antragstellenden Beschwerdeführers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

Soweit die beschwerdeführende Personengemeinschaft aus dem - in der Zurückweisung ihrer Berufung gegen erstinstanzliche Feststellungs- und Gewerbesteuerbescheide bestehenden - Abspruch des angefochtenen Bescheides einen von ihr als unverhältnismäßig angesehenen Nachteil für die Personen ableitet, aus denen sie sich zusammensetzt, wird mit dem Vorbringen, die Verpflichtung zur Zahlung des Abgabenrückstandes in der näher dargestellten Höhe sei "wirtschaftlich nicht tragbar", dem genannten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Dass den Mitgliedern der beschwerdeführenden Personengemeinschaft aus dem von ihr aus dem Abspruch des angefochtenen Bescheides gefolgerten Entstehen der ihr und ihren Mitgliedern entstehenden Zahlungsverpflichtungen ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte, lässt sich daher schon deshalb nicht erkennen. Hinzu kommt, dass jener Anteil des Abgabenrückstandes, der nach dem Antragsvorbringen auf den Abspruch des angefochtenen Bescheides zurückgeht (rund 3.600 EUR zu Lasten der beschwerdeführenden Personengemeinschaft), zum behaupteten Abgabenrückstand zu Lasten des angesprochenen Gemeinschaftsmitgliedes im Ausmaß von über 187.000 EUR in einem solchen zahlenmäßigen Verhältnis steht, welches die Annahme ausschließt, dass aus der durch den Abspruch des angefochtenen Bescheides ausgelösten Erhöhung des Abgabenrückstandes für das betroffene Mitglied der Personengemeinschaft noch ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen könnte.

Da sich das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG aus dem Antragsvorbringen der beschwerdeführenden Personengemeinschaft somit nicht ableiten ließ, war ihrem Antrag nicht stattzugeben. Die behauptete Erfolgsaussicht der Beschwerdeführung ist kein Tatbestandselement und war deshalb nicht zu untersuchen.

Wien, am 11. Oktober 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005130040.A00

Im RIS seit

13.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten