TE OGH 1988/10/13 1Nd37/88

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Veröffentlicht am 13.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH & Co KG, Wilhelm P***, Hoch- und Tiefbau Gesellschaft mbH, H*** Eigentumswohnungen Gesellschaft mbH, D*** Eigentumswohnungen

Gesellschaft mbH, Wilhelm P***, Internationale Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH, Dipl. Ing. Wilhelm P*** und Karin P***, sämtliche Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, wider die beklagte Partei Dr. Siegfried S***, Richter, p.A. Oberlandesgericht Linz, wegen Anerkennung, Unterlassung, Leistung und Feststellung (Streitwert S 30.000,--) folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Linz wies die auf Anerkennung der Rechtskraft eines Befangenheitsbeschlusses in allen Verfahren der klagenden Parteien, Anerkennung des Rechtes auf den unparteiischen Richter gemäß Art. 6 MRK, auf Unterlassung aller Handlungen, die diese Rechte in irgendeiner Weise schmälern sowie auf urteilsmäßige Verpflichtung, alles zu unternehmen, diese Rechte durchzusetzen und alle bisher dagegen verstoßenden Handlungen aufzuheben und rückgängig zu machen sowie auf Feststellung der Haftung für alle Schäden, die auf die Verweigerung dieser Rechte zurückzuführen seien, mit Beschluß vom 18. März 1988 zurück.

Dipl.Ing. Wilhelm P***, auch in Vertretung der Karin P***, beantragt innerhalb offener Rekursfrist Gewährung der Verfahrenshilfe durch Beistellung eines Rechtsanwaltes "für die Einbringung des Rekurses und der Nichtigkeitsbeschwerde", welche Rechtsmittel aber anschließend sofort von den Einschreitern ausgeführt wurden. Die Erledigung des Rechtsmittels ist noch offen. Am 26. September 1986 beantragten sämtliche klagende Parteien unter anderem die Delegierung des Verfahrens an Gerichte außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz; vorgeschlagen wurden das Landesgericht Innsbruck, das Oberlandesgericht Innsbruck und das Bezirksgericht Innsbruck.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist abzuweisen.

Soweit die Delegierung des Landesgerichtes oder des Oberlandesgerichtes Innsbruck beantragt wird, scheitert eine Delegierung schon daran, daß es sich hiebei nicht um Gerichte gleicher Gattung handelt. Die Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck wird von den klagenden Parteien deshalb angestrebt, weil alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz ausgeschlossen seien. Eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit zu erfolgende Delegierung an das Bezirksgericht Innsbruck nach § 31 JN kann aber nicht darauf gestützt werden, daß für alle Richter des ursprünglich angerufenen Gerichtes Ablehnungsgründe gegeben seien (EFSlg. 8841; EvBl. 1968/144; EvBl. 1958/366). Über die Ablehnungsanträge ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Wären die Ablehnungsanträge erfolgreich, müßte ohnedies von Amts wegen nach § 30 JN vorgegangen werden.

Anmerkung

E15160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0010ND00037.88.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19881013_OGH0002_0010ND00037_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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