Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf B*** und Johann N*** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann N*** sowie über die Berufung des Angeklagten Rudolf B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.Juni 1987, GZ 9 Vr 2370/81-178, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bogensberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf B*** und Johann N*** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann N*** sowie über die Berufung des Angeklagten Rudolf B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25.Juni 1987, GZ 9 römisch fünf r 2370/81-178, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Hinsichtlich der gegen Rudolf B*** und Johann N***
ergangenen Schuldsprüche wegen des (von letzterem durch einen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB begangenen) Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB wird gemäß § 362 Abs. 1 StPO im außerordentlichen Weg zugunsten beider Angeklagten die (jeweils auch den Strafausspruch umfassende) Wiederaufnahme des Strafverfahrens verfügt;ergangenen Schuldsprüche wegen des (von letzterem durch einen Tatbeitrag nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen) Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB wird gemäß Paragraph 362, Absatz eins, StPO im außerordentlichen Weg zugunsten beider Angeklagten die (jeweils auch den Strafausspruch umfassende) Wiederaufnahme des Strafverfahrens verfügt;
demzufolge sind
1. das angefochtene Urteil (ON 178), welches im Freispruch des Angeklagten B*** und im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche unberührt bleibt, im Schuldspruch (und im Strafausspruch) betreffend den Angeklagten N***,
2. das Urteil vom 13.November 1984 (ON 151), welches im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B*** lt den Pkten I.A.1. und 2. (Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB) sowie B. (Vergehen nach § 114 ASVG) aufrecht bleibt, im Schuldspruch lt Pkt III. sowie demgemäß2. das Urteil vom 13.November 1984 (ON 151), welches im Schuldspruch betreffend den Angeklagten B*** lt den Pkten römisch eins.A.1. und 2. (Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB) sowie B. (Vergehen nach Paragraph 114, ASVG) aufrecht bleibt, im Schuldspruch lt Pkt römisch drei. sowie demgemäß
3. das angefochtene Urteil (ON 178) auch im Strafausspruch betreffend den Angeklagten B***
aufgehoben, und das Verfahren tritt insoweit in den Stand der Voruntersuchung.
Mit ihren Rechtsmitteln werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Im ersten Rechtsgang waren Rudolf B*** (zu III.) und Johann N*** des (von letzterem durch einen Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB begangenen) Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB und ersterer überdies (zu II.) des Verbrechens des Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB sowie (zu I.A.1. und 2.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und (zu I.B.) des Vergehens nach § 114 ASVG schuldig erkannt worden (ON 151).Im ersten Rechtsgang waren Rudolf B*** (zu römisch drei.) und Johann N*** des (von letzterem durch einen Tatbeitrag nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen) Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB und ersterer überdies (zu römisch zwei.) des Verbrechens des Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB sowie (zu römisch eins.A.1. und 2.) des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB und (zu römisch eins.B.) des Vergehens nach Paragraph 114, ASVG schuldig erkannt worden (ON 151).
Die mit der ersten Rechtsmittelentscheidung (ON 163) angeordnete teilweise Verfahrenserneuerung führte im zweiten Rechtszug zu einem unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten B*** von der Anklage wegen Betruges (samt Verweisung eines Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg) und zum Strafausspruch wegen der ihm bereits rechtskräftig zur Last gefallenen übrigen Delikte, den er mit Berufung bekämpft, sowie zur abermaligen Verurteilung des Angeklagten N***, gegen die letzterer Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ergriffen hat.
Bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das solcherart angefochtene Urteil (ON 178) und bei der auf Antrag des Generalprokurators unter einem vorgenommenen Prüfung der Akten bezüglich des schon in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches gegen den Angeklagten B*** wegen des Verbrechens der Untreue haben sich auf Grund der nunmehrigen Verfahrenslage erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Urteilen insoweit zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Als Untreue hat der Angeklagte B*** zu verantworten, daß er im Herbst (nach den Entscheidungsgründen indessen: im Jänner) 1980 (durch ein teils in Graz und teils in Griechenland begangenes pflichtwidriges Gesamtverhalten) die ihm als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der "B*** - Handels- und Industriegesellschaft für Baustoffe AG Athen" (im folgenden: B***) durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über (deren, also) fremdes Vermögen zu verfügen, durch die Anerkennung einer von Johann N*** als Generalunternehmer, von der "Vertrieb für Ziegelelemente GesmbH" (im folgenden: VZ) als Subunternehmer und vom (damals) abgesondert verfolgten Max T*** - gegen den das Verfahren inzwischen eingestellt wurde - als Geschäftsführer der R***
G***-R*** produzierten, in Ansehung eines Teilbetrages von 28,370.528,95 S zu Unrecht erstellten Nachtragsabrechnung als richtig wissentlich mißbraucht und dadurch der eingangs genannten Gesellschaft einen (dementsprechenden) Vermögensnachteil zugefügt habe (S 3 des Urteils ON 151 = US 3/a).
Die Erstellung und Vorlage der in Rede stehenden Abrechnung (an die B***) wird dem Angeklagten N*** als Tatbeitrag zu dieser Untreue angelastet (S 1 vso des Urteils ON 178 = US 1 vso/b). In beiden Urteilen nahm das Erstgericht als erwiesen an, daß von der in der Gesamtabrechnung des Generalunternehmers N*** gegenüber der B*** als Bauherrn über die Errichtung eines Ziegelwerks auf Kreta (mit einer Endsumme von 130,962.354,82 S) enthaltenen Nachtragsabrechnung, die das ursprünglich vorgesehen gewesene Auftragsvolumen von 85 Mio S um (die Differenz von) 45,962.354,82 S überstieg, ein Teilbetrag von 29,709.913,42 S (im angefochtenen Urteil offenbar versehentlich: 29,709.013,42 S) "keinen realen Hintergrund hatte" und "ohne jegliche Grundlage in Rechnung gestellt wurde", um (als reine "Kapitalbeschaffungsaktion") die VZ "vor dem Untergang zu retten" (US 37 vso, 47 vso bis 48 vso/a; 8 bis 9, 12 vso f., 14/b).
Von jenem Teilbetrag entfallen (US 44 f./a; 13/b) 11,500.963 S auf Leistungen, die dem Grundauftrag zufolge "bauseits", also von der B***, hätten erbracht werden sollen, nach der im zweiten Urteil (ON 178) - anders als im ersten (ON 151) - übernommenen Darstellung beider Angeklagten aber wegen der Mittellosigkeit des Bauherrn von der VZ (und vom Generalunternehmer) "vorfinanziert" werden mußten (US 37 f., 42 vso f., 45 vso bis 47 vso/a; 8/b); 9,464.829,70 S auf zusätzliche Leistungen der VZ gemäß einem Ergänzungsauftrag, von dem das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang (anders als im ersten) feststellte, daß die Auftragsbestätigung (durch N*** an die B***) erst zum Zweck der Gesamtabrechnung erstellt und um etwa ein Jahr rückdatiert wurde (US 39, 42 bis 43/a; 8 vso, 9, 13 f./b); 6,234.143,72 S auf Kreditzinsen und sonstige Aufwendungen zur Finanzierung des Grund- und des Ergänzungsauftrags, die mit 2,496.246,12 S von der VZ und mit 3,737.897,60 S von N*** verrechnet wurden (US 39, 40 vso, 44 vso/a; 13/b); 1,655.470 S auf von der VZ verrechnete Zölle und 854.507 S auf Reise- und Aufenthaltskosten, die von der VZ über den Grundauftrag hinaus in Rechnung gestellt wurden (US 39, 43 f./a; 13/b).
Die Feststellung, daß es sich bei allen diesen Rechnungsposten um - mit Ausnahme eines Teiles der Kreditzinsenverrechnung durchwegs von der VZ gestellte - fingierte Ansprüche gehandelt habe, denen in Wahrheit keine Leistungen zugrunde gelegen seien (US 49 vso/a; 9/b), leitete das Erstgericht in beiden Urteilen aus einer Reihe von Indizien ab, und zwar vor allem:
Rechtliche Beurteilung
Die aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die der Verurteilung der Angeklagten wegen des in Rede stehenden Verbrechens zugrunde liegende Annahme, daß in der von B*** als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der B*** als richtig anerkannten Gesamtabrechnung über rund 130 Mio S ein Teilbetrag von 29,709.913,42 S ohne jede Leistungsgrundlage in Rechnung gestellt worden sei, geben insoweit zu einer (jeweils auch den Strafausspruch umfassenden) außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu ihren Gunsten Anlaß (§ 362 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO), derzufolge im spruchgemäß bezeichneten Umfang die Urteile ON 151 und 178 aufgehoben sind und das Verfahren in den Stand der Voruntersuchung tritt (§§ 362 Abs. 4, 358, 359 Abs. 1 StPO).Die aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die der Verurteilung der Angeklagten wegen des in Rede stehenden Verbrechens zugrunde liegende Annahme, daß in der von B*** als Vorsitzendem des Verwaltungsrates der B*** als richtig anerkannten Gesamtabrechnung über rund 130 Mio S ein Teilbetrag von 29,709.913,42 S ohne jede Leistungsgrundlage in Rechnung gestellt worden sei, geben insoweit zu einer (jeweils auch den Strafausspruch umfassenden) außerordentlichen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu ihren Gunsten Anlaß (Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), derzufolge im spruchgemäß bezeichneten Umfang die Urteile ON 151 und 178 aufgehoben sind und das Verfahren in den Stand der Voruntersuchung tritt (Paragraphen 362, Absatz 4, 358, 359, Absatz eins, StPO).
Falls deren Abschluß im Interesse der notwendigen ergänzenden Beweisaufnahme nicht innerhalb eines (auch die bisherige Verfahrensdauer berücksichtigenden) angemessenen Zeitraums zu erwarten ist, wird eine Ausscheidung des Verfahrens betreffend den Strafausspruch zur bereits rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten B*** wegen der Vergehen nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB sowie nach § 114 ASVG in Betracht zu ziehen sein (§ 57 StPO). Im Fall einer Erneuerung der Anklage werden auch über das allfällige Fehlen einer Berechtigung der Angeklagten zur Geltendmachung des mit der Gesamtabrechnung reklamierten Vergütungsanspruchs in bezug auf Zinsen und Zölle sowie Reise- und Aufenthaltskosten etc. dem Grund und/oder der Höhe nach ausreichend detaillierte und begründete Feststellungen (zur objektiven und zur subjektiven Tatseite des § 153 StGB iVm § 12 dritter Fall StGB) zu treffen sein.Falls deren Abschluß im Interesse der notwendigen ergänzenden Beweisaufnahme nicht innerhalb eines (auch die bisherige Verfahrensdauer berücksichtigenden) angemessenen Zeitraums zu erwarten ist, wird eine Ausscheidung des Verfahrens betreffend den Strafausspruch zur bereits rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten B*** wegen der Vergehen nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB sowie nach Paragraph 114, ASVG in Betracht zu ziehen sein (Paragraph 57, StPO). Im Fall einer Erneuerung der Anklage werden auch über das allfällige Fehlen einer Berechtigung der Angeklagten zur Geltendmachung des mit der Gesamtabrechnung reklamierten Vergütungsanspruchs in bezug auf Zinsen und Zölle sowie Reise- und Aufenthaltskosten etc. dem Grund und/oder der Höhe nach ausreichend detaillierte und begründete Feststellungen (zur objektiven und zur subjektiven Tatseite des Paragraph 153, StGB in Verbindung mit Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu treffen sein.
Mit ihren Rechtsmitteln waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00049.88.1018.000Dokumentnummer
JJT_19881018_OGH0002_0150OS00049_8800000_000