TE OGH 1988/10/20 7Ob645/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Josefa R***, geb. O***, Textilarbeiterin, Dornbirn, Pfarrgasse 5, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Dr. Alfons Simma und Dr. Eckehard Bechtold, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider den Antragsgegner Ferdinand R***, Hilfsarbeiter, Klaus, Im Tobel 22, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 28. Jänner 1988, GZ 1 a R 440/87-75, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 23. Oktober 1987, GZ F 2/86-68, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt zu lauten haben:

"1.) Der Hälfteanteil des Antragsgegners Ferdinand R*** an der Liegenschaft EZ 1123 KG Klaus mit den Grundstücken 202/7 Wiese und 72 Baufläche Haus Im Tobel 22 wird auf die Antragstellerin Josefa R*** übertragen. Ob dem dem Ferdinand R***

zugeschriebenen Hälfteanteil an der obgenannten Liegenschaft wird daher das Eigentumsrecht für Josefa R***, geb. O***, geboren am 17. Februar 1935, einzuverleiben sein, sodaß diese Alleineigentümerin der Liegenschaft wird.

Alle mit der Übertragung dieses Hälfteanteiles verbundenen Steuern, Gebühren und Kosten jeder Art hat die Antragstellerin Josefa R*** allein zu tragen.

2.) Alle auf der Liegenschaft EZ 1123 KG Klaus sichergestellten Darlehen bzw. Kredite, und zwar a) des Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg von S 70.000,-- s.A., b) der Vorarlberger Volksbank von S 60.000,-- s.A., c) der Vorarlberger Volksbank von S 195.000,-- s.A. und d) der Girozentrale und Bank der Österreichischen Sparkassen AG von S 361.896 s.A. sowie die Schuld an Hermann G*** von S 26.494,94 s. A. und an die Sparkasse der Stadt Feldkirch, Zweigstelle Götzis, von restl. S 37.897,-- hat die Antragstellerin Josefa R*** im Innenverhältnis zur Alleinzahlung zu übernehmen und den Antragsgegner Ferdinand R*** diesbezüglich klag- und schadlos zu halten.

3.) Ferdinand R*** ist bei sonstiger Exekution schuldig, das Haus Klaus, Im Tobel 22, samt dazugehörigem Grund binnen 3 Monaten zu räumen und der Antragstellerin Josefa R*** geräumt von allen seinen Fahrnissen zu übergeben.

4.) Die Wohnungseinrichtung und die sonstigen Fahrnisse im Haus Klaus, Im Tobel 22, insbesondere das dort vorhandene Vieh, die Futtervorräte, die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte werden dem Ferdinand R*** in sein Alleineigentum übertragen.

5.) Die Wohnungseinrichtung und die sonstigen Fahrnisse im Hause Eichberg 104 und in der bisherigen Ehewohnung in Dornbirn, Pfarrgasse 5, werden der Antragstellerin Josefa R*** in ihr Alleineigentum übertragen.

6.) Die Antragstellerin Josefa R*** ist bei sonstiger Exekution schuldig, dem Antragsgegner Ferdinand R*** binnen 3 Monaten eine Ausgleichszahlung von S 100.000,-- zu leisten.

7.) Der Antragsgegner Ferdinand R*** ist bei sonstiger Exekution schuldig, der Antragstellerin Josefa R*** zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters Dr. Eckehard Bechtold, Rechtsanwalt in Dornbirn, einen Kostenbeitrag von S 25.000,-- binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Text

Begründung:

Die Streitteile waren vom 7. August 1965 bis 30. Oktober 1984 verheiratet. Die Scheidung der Ehe erfolgte aus dem Alleinverschulden des Mannes. Der Ehe entstammten 5 Kinder: der am 26. April 1957 geborene Gerald, die am 25. April 1961 geborene Waltraud, die am 10. November 1969 geborene Silvia, die am 22. April 1973 geborene Sonja und die am 27. Mai 1977 geborene Patricia. Mit Ausnahme des Sohnes Gerald leben die Kinder im Haushalt der Antragstellerin, der auch die elterlichen Rechte über die mj. Kinder zustehen.

Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 83 KG Eichberg-Trautenburg mit dem Haus 104 und der Liegenschaft EZ 1123 KG Klaus mit dem Haus Im Tobel 22. Infolge des rechtzeitig gestellten Aufteilungsantrages der Ehefrau verfügte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang die Übertragung des Hälfteanteiles des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1123 KG Klaus an die Antragstellerin und verpflichtete diese im Innenverhältnis zur Alleinzahlung der durch Pfandrechte sichergestellten Darlehen und Schulden und weiterer Schulden von restl. S 37.897,--. Die Wohnungseinrichtung im Hause Im Tobel 22 und das auf dem Anwesen Im Tobel vorhandene Vieh, die Futtervorräte und die landwirtschaftlichen Maschinen sowie die sonstigen Fahrnisse wies das Erstgericht dem Antragsgegner zu. Die Wohnungseinrichtung im Hause Eichberg 104 und in der Ehewohnung in Dornbirn, Pfarrgasse 5, wies es der Antragstellerin zu. Es verpflichtete ferner die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 60.000,-- an den Antragsgegner binnen 3 Monaten.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes lebten die Streitteile bereits seit 1959 in Lebensgemeinschaft. Mit Kaufvertrag vom 7. Jänner 1979 erwarben sie das Haus in Eichberg mit 24.627 m2 Grund um S 38.850,--. Zur Teilfinanzierung des Kaufpreises erhielt die Antragstellerin von ihrem Vater S 13.000,--. Der Kaufpreisrest wurde durch Übernahme von Hypothekardarlehen getilgt. Der Erwerb dieses Anwesens erfolgte von einem Onkel der Antragstellerin unter dem tatsächlichen Wert zum Zwecke der Selbstbewirtschaftung. Bis 1965 lebten die Streitteile in dem Haus, wobei die Antragstellerin zwei bis drei Stück Großvieh und verschiedenes Kleinvieh betreute, während der Antragsgegner als Hilfsarbeiter tätig war. Die Streitteile trugen das alte Haus ab und begannen mit der Errichtung eines neuen Hauses. Infolge der daraus entstandenen finanziellen Schwierigkeiten zogen sie Anfang 1965 nach Dornbirn und nahmen dort beide in der Textilwirtschaft eine Arbeit an. Bald nach der Eheschließung erhielt die Antragstellerin im Rahmen ihres Dienstverhältnisses von der Firma Franz M. R*** eine Dienstwohnung in der Pfarrgasse Nr. 5. Die Wohnung besteht aus 4 Zimmern samt Nebenräumen. Die Miete beträgt derzeit monatlich S 1.864,30. Das Haus Pfarrgasse 5 ist abbruchreif und soll demnächst abgetragen werden. Der Antragstellerin wurde deshalb die Wohnung zum 31. Juli 1987 aufgekündigt.

Zum Zeitpunkt der Eheschließung war der Rohbau des Hauses in Eichberg errichtet und es waren Schulden von S 60.000,-- vorhanden, die dann während der Ehe zur Gänze getilgt wurden. Der Verkehrswert der Liegenschaft in Eichberg beträgt S 793.487,--, davon entfallen S 312.407,-- auf den Grund. Der Rohbau wurde während der Ehe nur notdürftig jeweils während der Urlaubszeit von den Streitteilen ausgebaut. Diese Investitionen haben einen Wert von S 251.894,--. Im Haus befindet sich nur die notwendigste Einrichtung, die einen Verkehrswert von S 30.000,-- hat.

Mit Kaufvertrag vom 30. Oktober 1972 haben die Streitteile die Liegenschaft EZ 1123 KG Klaus um S 275.000,-- erworben. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der Volksbank Dornbirn finanziert. Dieses Darlehen wurde in der Folge zur Gänze zurückbezahlt. Die Liegenschaft ist 1.034 m2 groß, auf ihr befindet sich ein über 100 Jahre altes Bauernhaus mit einem vor etwa 10 Jahren errichteten Zubau, ein etwa 8 Jahre altes Stallgebäude mit gemauertem Schuppen. Alle Gebäude sind nicht gänzlich fertiggestellt. Der Verkehrswert der Liegenschaft beträgt S 870.000,--. Im Hause sind nur die notwendigsten Einrichtungsgegenstände vorhanden, ihr Verkehswert beträgt S 7.950,-

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Im Herbst 1976 ist der Antragsgegner gegen den Willen der Antragstellerin aus der Ehewohnung ausgezogen und nach Klaus übersiedelt. Er hat dort zusätzlich zu seiner wiederholt unterbrochenen unselbständigen Erwerbstätigkeit eine kleine Landwirtschaft betrieben. Er hielt dort zeitweise ein oder zwei Pferde bis zu drei Kühe, einige Schweine sowie verschiedenes Kleinvieh. Zum vorhandenen Grund pachtete er noch 40 ar dazu. Im Sommer 1986 hielt er eine Kuh, ein Mutterschwein und 12 Hühner (Gesamtwert etwa S 13.000,--), weiters einen 25 Jahre alten Traktor, einen Bergmäher und eine Betonmischmaschine (Gesamtwert etwa S 26.000,--). An Futtervorräten war nur eine unbedeutende Restmenge vorhanden. Die Erträgnisse der Landwirtschaft dienten nur dem eigenen Bedarf, eine Absatztätigkeit wurde nie ausgeübt. Bis etwa Mitte 1983 kam die Antragstellerin über das Wochenende nach Klaus und verrichtete dort die Hausarbeiten und arbeitete auch in der Landwirtschaft mit. Zur Renovierung des Hauses wurden bis Mitte 1983 Darlehen aufgenommen, die Schuldurkunden wurden auch von der Antragstellerin unterschrieben. Teile des Hauses sind vermietet, die Mieteinnahmen betragen monatlich rund S 5.200,-- und werden ausschließlich vom Antragsgegner eingehoben.

Nach der Übersiedlung nach Dornbirn waren die Streitteile bis April 1974 im selben Betrieb beschäftigt. In der Folgezeit wechselte der Antragsgegner mehrfach seinen Arbeitsplatz und war zeitweise auch ohne Arbeit, im Zeitraum 1983/84 war er durch ein volles Jahr arbeitslos. Die Antragstellerin verdiente mehr als der Antragsgegner, weil sie als Weberin beschäftigt, er dagegen nur als Hilfsarbeiter tätig war. Die Antragstellerin führte neben ihrer Berufstätigkeit auch den Haushalt und betreute und erzog die Kinder. Nach dem Auszug des Antragsgegners aus der Ehewohnung kam die Antragstellerin für den Unterhalt praktisch allein auf. Vom Antragsgegner wurden nur Naturalien aus der Landwirtschaft aus Anlaß von Besuchen beigesteuert.

Im Mai 1974 erhielten die Streitteile für das Anwesen in Klaus vom Landeswohnbaufonds ein Darlehen von S 70.000,-- mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 135,--. Seit seinem Auszug aus der Ehewohnung leistet diese Raten der Antragsgegner. Zum 31. Dezember 1986 haftet das Darlehen mit S 61.170,-- aus.

Ende Mai 1974 erhielt die Antragstellerin für den Umbau des Hauses in Klaus von der Arbeiterkammer Feldkirch ein Darlehen von S 18.000,--, das von ihr in monatlichen Raten von S 270,-- bis zum Jahre 1983 zurückbezahlt wurde.

Im März 1975 nahmen die Streitteile bei der Volksbank Dornbirn für das Anwesen in Klaus ein Wohnungsverbesserungsdarlehen von S 60.000,-- auf, das in Halbjahresraten von S 4.565,-- innerhalb von 12 Jahren zurückzuzahlen ist. Seit der Auflösung der Lebensgemeinschaft leistet die Halbjahresraten die Antragstellerin. Ende Juni 1985 betrug die Restschuld S 10.182,13 und zum 16. März 1987 S 2.269,--.

Im Mai 1976 nahmen die Streitteile bei der Hypobank Bregenz für das Anwesen in Klaus ein Darlehen von S 350.000,-- auf. Über die Rückzahlung konnten keine Feststellungen getroffen werden. Das Pfandrecht wurde aufgrund einer Löschungsquittung vom 26. Februar 1980 gelöscht. Das Darlehen diente offensichtlich nur einer Zwischenfinanzierung.

Im Feber 1978 nahmen die Streitteile bei der Zweigstelle Götzis der Sparkasse der Stadt Feldkirch einen Kredit von S 18.000,-- auf, der bis 10. Mai 1978 zurückbezahlt werden sollte. Bisher wurden auf diesen Kredit lediglich von der Antragstellerin Rückzahlungen geleistet, und zwar S 13.710,--. Unter Berücksichtigung der inzwischen aufgelaufenen Zinsen betrug die Schuld zum 15. Juli 1985 S 37.897,-- und zum 31. Dezember 1986 S 31.129,--.

Im April 1979 nahm der Antragsgegner bei der Vorarlberger Volksbank ein Darlehen von S 141.000,-- auf, das ab Juni 1979 in 60 Monatsraten a S 2.500,-- zurückzuzahlen war. Die Antragstellerin hat für dieses Darlehen bisher insgesamt S 24.200,-- bezahlt. Der Antragsgegner hat nur zeitweise aus den Mieteinnahmen Rückzahlungen in unbekannter Höhe geleistet. Zum 1. Juli 1985 betrug die Schuld S 140.401,70, zum 13. März 1987 S 125.969,50.

Im April 1980 erhielten die Streitteile von der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen ein Darlehen von S 361.896,--, das in Monatraten a S 2.788,-- zurückzuzahlen ist. Die Antragstellerin leistete vorerst keine Zahlungen, der Antragsgegner nur wenig, weshalb die Schuld zum Jahresende 1984 auf S 442.928,56 angewachsen war. Gegen beide Streitteile wurde vom Darlehensgeber ein Versäumungsurteil erwirkt. Infolge der drohenden Zwangsversteigerung leisteten beide Streitteile Rückzahlungen, die Antragstellerin in Höhe von S 22.000,--. Zum 31. Dezember 1986 betrug die Schuld S 405.719,09. Bei der Bank für Tirol und Vorarlberg in Dornbirn haben die Streitteile ein weiteres Darlehen aufgenommen. Die Antragstellerin leistete in den Jahren bis 1979 Rückzahlungen von S 13.000,--, womit diese Schuld getilgt war.

Im Zusammenhang mit dem Ausbau des Anwesens in Klaus machte der Antragsgegner weitere Schulden, und zwar bei Hermann G*** S 18.029,10 und S 8.465,84, beim Elektrounternehmen Robert R*** S 37.083,56, bei der Baufirma Hans T*** S 28.640,-- und beim Möbelhaus Josef K*** S 7.000,--.

Außer den Rückzahlungen für die obgenannten Darlehen hat die Antragstellerin an Handwerker, Anwälte, Versicherungen, an das Finanzamt und die Bezirkshauptmannschaft weitere S 70.000,-- bezahlt. Sie ist ferner zur Gänze für die Betriebskosten des Hauses in Eichberg sowie für die Kosten der Wohnung in Dorbirn aufgekommen. In den Jahren 1983 und 1984 erhielt die Antragstellerin S 43.000,-- als Erbe ausbezahlt. Sie verwendete diesen Betrag für die Anschaffung von Wohnzimmermöbeln für die Wohnung in Dornbirn und zur Rückzahlung von Schulden.

Nach der Auffassung des Erstgerichtes handle es sich bei dem Anwesen in Klaus nach Art und Umfang des Betriebes um kein landwirtschaftliches Unternehmen. Die Liegenschaft samt Inventar sei daher in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Hinsichtlich der bereits vor der Eheschließung gekauften Liegenschaft in Eichberg sei dagegen nur die Wertsteigerung von S 251.894,-- zu berücksichtigen.

Es ergäben sich demnach folgende Aktiven:

Wertvermehrung in Eichberg                 S    251.894,--, Wert der

Einrichtung in Eichberg           S     30.400,--, Wert der

Liegenschaft in Klaus             S    870.000,--, Wert der

Wohnungseinrichtung in Klaus      S      7.950,--, Wert der

landwirtschaftlichen Geräte und des Viehs

S     39.672,--, Wert der Einrichtung in Dornbirn           S

43.350,--

zusammen                                   S  1,243.266,--.

Diesen Aktiven stünden Passiven von        S    693.656,--

gegenüber, sodaß sich ein Reinvermögen von S    549.610,--

ergäbe. Die Aufteilung sei im Verhältnis 3 : 1 vorzunehmen, weil die Antragstellerin einen erheblich höheren Beitrag geleistet habe als der Antragsgegner und zudem auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen sei. Dies ergebe einen Anspruch des Antragsgegners von rund S 137.400,--. Unter Berücksichtigung des Wertes der dem Antragsgegner zugeteilten Sachen und des Umstandes, daß die Antragstellerin eine auf der Liegenschaft in Klaus sichergestellte private Schuld des Antragsgegners von S 26.494,94 zu tilgen habe, ergebe sich die Notwendigkeit einer Ausgleichszahlung von S 60.000,-- an die Antragsgegnerin.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Liegenschaft EZ 1123 KG Klaus dem Antragsgegner in dessen Alleineigentum zuwies und diesem die alleinige Rückzahlung der Darlehensschulden auftrug. Die Wohnungseinrichtung des Hauses in Klaus und die auf diesem Anwesen vorhandenen Tiere und landwirtschaftlichen Maschinen wies es dem Antragsgegner, die Wohnungseinrichtung in der bisherigen Ehewohnung, die dort befindlichen Fahrnisse wies es der Antragstellerin zu. Hinsichtlich der Wertsteigerung der Liegenschaft EZ 83 KG Eichberg, der Wohnungseinrichtung und der sonstigen Fahrnisse im Haus Eichberg 104 verfügte das Rekursgericht eine Zuweisung an beide Teile entsprechend ihrem Miteigentumsanteil an der Liegenschaft. Das Rekursgericht traf folgende ergänzende bzw. von den erstgerichtlichen Feststellungen abweichende Feststellungen:

Der Zubau zum Haus Im Tobel 22 wurde von den Streitteilen in den Jahren 1974 bis 1975 errichtet. Die Errichtung des Stallgebäudes und des Schuppens erfolgte durch beide Parteien im Jahre 1980. Die Mieteinnahmen aus dem Haus wurden teilweise für Kreditrückzahlungen, teilweise für den Ausbau des Anwesens verwendet. Die Schulden bei den Firmen Hermann G*** von S 26.494,94, bei der Firma R*** von S 37.083,56, bei der Firma T*** von S 28.640 und bei der Firma K*** von S 7.000,-- betreffen zur Gänze den Ausbau des Anwesens in Klaus. Von diesen Schulden ist nur mehr die bei der Firma G*** im Betrage von ca. S 25.000,-- offen, worauf der Antragsgegner monatlich S 500,-- bezahlt. Die übrigen Darlehen und Kredite haften noch mit S 624.029,-- aus. Zur Tilgung der Darlehen und Kredite haben jeweils beide Teile beigetragen, ohne daß die Höhe der einzelnen Beiträge festgestellt werden könnte. Es kann demnach auch nicht festgestellt werden, daß die Antragstellerin höhere Beiträge zur Tilgung der gemeinsamen Schulden leistete als der Antragsgegner. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß es sich bei dem Anwesen in Klaus nicht um ein landwirtschaftliches Unternehmen handle und daß dieses daher in die Aufteilung einzubeziehen sei; desgleichen, daß der Wertzuwachs während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft auf der bereits vor der Eheschließung angeschafften Liegenschaft in Eichberg zu berücksichtigen sei. Die nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingetretene Wertsteigerung sei ohne Zutun der Streitteile entstanden und käme überdies beiden zugute. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht gelangte das Rekursgericht zu einem Wert der Aufteilungsmasse von S 1,243,266,--, dem jedoch - abweichend von den Feststellungen des Erstgerichtes - Schulden von S 649.029,-- gegenüberstünden, woraus sich ein Saldo von S 594.237,-- ergebe. Auch nach der Ansicht des Rekursgerichtes überwiege der Beitrag der Antragstellerin zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, das Rekursgericht hielt jedoch eine Aufteilung im Verhältnis von 60 : 40 zugunsten der Antragstellerin für angemessen.

Es sei auch gerechtfertigt, dem Antragsgegner die Liegenschaft in Klaus in sein Alleineigentum zu übertragen. Da die Antragstellerin trotz Kündigung noch in der Ehewohnung wohne, sei ihr Wohnbedarf zunächst gedeckt. Der Antragsgegner verfüge dagegen über keine andere Wohnmöglichkeit als die in dem Haus in Klaus. Da er dort auch eine kleine Landwirtschaft betreibe, würde ihm die Existenzgrundlage entzogen. Das dem Antragsgegner zugeteilte Vieh und die landwirtschaftlichen Geräte könnten sinnvoll auch nur als Zubehör der Liegenschaft in Klaus verwendet werden. Nach den dargelegten Grundsätzen erhielte die Antragstellerin rechnerisch S 184.497,--, der Antragsgegner dagegen S 409.740,--, sodaß eine Ausgleichszahlung an die Antragstellerin gerechtfertigt sei. Ein Betrag von S 200.000,-- entspreche der Billigkeit und könne vom Antragsgegner auch ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz noch aufgebracht werden.

Rechtliche Beurteilung

Der aufgrund eines Zulässigkeitsausspruches gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zum Teil berechtigt.

Nach § 82 Abs. 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, nicht der Aufteilung. Daß von dieser Ausnahmeregelung auch das Unternehmen selbst betroffen ist, daß es auf die Größe nicht ankommt und auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Unternehmen darstellt, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (SZ 57/19; JBl. 1986, 119; EvBl. 1985/121 uva). Fraglich kann im vorliegenden Fall nur sein, ob in Ansehung des Anwesens in Klaus überhaupt ein landwirtschaftliches Unternehmen vorliegt. Der Begriff des Unternehmens wurde in der Lehre verschiedentlich definiert, als wesentliche Merkmale eines Unternehmens lassen sich daraus das Vorliegen einer selbständigen, wirtschaftlichen, wenn auch nicht auf Gewinn gerichteten, mit dem Erfordernis einer organisierten Arbeit verbundenen Tätigkeit hervorheben, wobei der Organisation eine wesentliche Bedeutung zukommt (Edlbacher, Unternehmen in der scheidungsrechtlichen Vermögensaufteilung in FS Wagner 100 f, insbesondere 104). Dem zuletzt genannten Kriterium mag zwar gerade im landwirtschaftlichen Bereich weniger Bedeutung zukommen, es muß jedoch auch hier eine nach außen in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet werden. Erschöpft sich die Tätigkeit lediglich in der Haltung einer ganz geringen Anzahl von Vieh, insbesondere von Kleintieren für den eigenen Bedarf, ohne daß überhaupt ein Absatz angestrebt wird, kann von einem Unternehmen nicht gesprochen werden, weil ein wesentliches Kriterium einer Unternehmung das Anbieten von Produkten oder Leistungen ist. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht das Anwesen in Klaus in die Aufteilung einbezogen und dies wird auch von den Streitteilen nicht bekämpft.

Die Vorinstanzen sind auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufteilung quantitativ in erster Linie hauptsächlich nach dem Gewicht und Umfang des Beitrages eines jeden Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse zu erfolgen hat und daß insbesondere bei der Art der Aufteilung die für das Wohl der Kinder notwendigen Sachbedürfnisse zu berücksichtigen sind (SZ 55/44). Es ist den Vorinstanzen auch darin beizupflichten, daß hier der Beitrag der Antragstellerin beträchtlich überwiegt. Wenn auch die Einkommensunterschiede nicht ermittelt werden konnten, steht doch fest, daß die Antragstellerin mehr verdiente als der Antragsgegner, der überdies zeitweise ohne Beschäftigung war. Zugunsten der Antragstellerin fällt überdies ins Gewicht, daß sie neben ihrer Erwerbstätigkeit den Haushalt führte und fünf Kinder betreute. In Anbetracht der Zahl der Kinder ist dieser Beitrag der Antragstellerin nicht mit einer durchschnittlichen Haushaltsführung und Kinderpflege vergleichbar und muß daher besonders berücksichtigt werden. Hat aber ein Ehegatte nach Gewicht und Umfang einen erheblich größeren Beitrag geleistet als der andere, ist eine Aufteilung im Verhältnis von rund 2 : 1 zu seinen Gunsten gerechtfertigt.

Bei der Art der Aufteilung ist, wie schon oben dargelegt wurde, auf das Wohl der Kinder besonders Bedacht zu nehmen. Hier steht fest, daß das Haus, in dem sich die Dienstwohnung (Ehewohnung) befindet, abbruchreif ist und auch abgetragen werden soll. Wenn auch die Antragstellerin derzeit mit den Kindern noch in dem Haus wohnt, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Wohnungsbedarf der Restfamilie auch weiterhin gesichert ist. Die Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder, die sich bei der Antragstellerin befinden, rechtfertigt es daher, die dem Antragsgegner gehörende Liegenschaftshälfte der EZ 1123 KG Klaus auf die Antragstellerin zu übertragen. Dem steht nicht entgegen, daß auch der Antragsgegner keine andere Wohnmöglichkeit hat, weil sein Wohnbedarf geringer und es ihm eher zumutbar ist, sich eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß dadurch die Existenzgrundlage des Antragsgegners gefährdet wäre, kann nicht geteilt werden, weil der Antragsgegner die festgestellte Tätigkeit im Anwesen in Klaus nur nebenberuflich ausübte und, wie schon oben dargelegt wurde, ein Unternehmen nicht vorliegt.

Wird aber der wesentliche Teil der ehelichen Ersparnisse der Antragstellerin zugewiesen, kann, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, ein billiges Aufteilungsergebnis nur dadurch erreicht werden, daß der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung auferlegt wird. Auf der Grundlage der vom Rekursgericht festgestellten Werte und Schulden (AS 360, ON 75) und des obgenannten Aufteilungsverhältnisses hat die Ausgleichszahlung S 100.000,-- zu betragen.

Demgemäß ist dem Rekurs teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen für den Kostenausspruch nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (EFSlg. 39.916). Unter Berücksichtigung der Gesamtergebnisse der Verhandlung erscheint es billig, der Antragstellerin nur einen Teil ihrer Kosten in Höhe von S 25.000,-- zuzusprechen.

Anmerkung

E16022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00645.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0070OB00645_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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