TE OGH 1988/10/25 10ObS267/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (Arbeitgeber) und Dipl.Ing. Herbert Ehrlich (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz D***,

8654 Fischbach, Falkenstein 86, vertreten durch Dr. Georg Fiedler, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1092 Wien, Roßauer

Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juli 1988, GZ 8 Rs 138/88-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. März 1988, GZ 35 Cgs 1207/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Juni 1987 ab. Es stellte fest, daß der am 7.September 1936 geborene Kläger keinen Beruf erlernt hat und in den letzten 15 Jahren vor Antragstellung als Bauhilfsarbeiter tätig war. Da der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch auf die Tätigkeiten eines Baustellenwächters, Hof-, Platz- oder Lagerarbeiters, eines Abwäschers in gastgewerblichen Betrieben oder eines Verpackers und Versandarbeiters sowie eines Sortierers in Produktions- und Handelsbetrieben verweisbar sei, sei er nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Die Unmöglichkeit, einen bestimmten Arbeitsplatz zu finden, gehöre nicht zum Invaliditätsbegriff, die vom Erstgericht angeführten Verweisungstätigkeiten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Zahl vorkämen, seien dem Kläger aber auf Grund seines Leistungskalküls zumutbar.

In der Revision macht der Kläger Verfahrensmängel, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, führt in der Folge aber lediglich die Rechtsrüge aus.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt, soferne die Voraussetzungen des § 255 Abs. 4 ASVG nicht erfüllt sind, eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt ident. In keinem Falle der Verweisung ist zu prüfen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 1/23).

§ 255 Abs. 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind, nicht, sondern soll nur in jenen Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (10 Ob S 6/88). Berücksichtigt man, daß der Kläger als Bauhilfsarbeiter tätig war, so erscheinen die vom Erstgericht herangezogenen Verweisungsberufe aber keineswegs unbillig.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E15538

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:010OBS00267.88.1025.000

Dokumentnummer

JJT_19881025_OGH0002_010OBS00267_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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