TE OGH 1988/10/27 12Os129/88

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Knob als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl H*** wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Oktober 1987, GZ 12 b Vr 8.391/87-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl H*** des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen die Nachgenannten zu nachteiligen Handlungen, welche andere schädigten bzw schädigen sollten,

1. zu verleiten versucht, und zwar am 14.September 1984 in Wien Dr.Heinrich G*** als zuständigen Richter des Handelsgerichtes Wien zur Erlassung eines (infolge Einwendungen außer Kraft getretenen) Wechselzahlungsauftrages über einen um 25.000 S überhöhten Betrag gegen Marianne D***, indem er sich in der zu 20 Cg 384/84 protokollierten Wechselklage auf einen zugleich vorgelegten Wechsel berief, den Marianne D*** blanko unterschrieben hatte, und den er später auf den vereinbarungswidrig um 25.000 S überhöhten Betrag von 179.000 S ausgestellt hatte, somit unter Verwendung einer verfälschten Urkunde (beabsichtigter Schaden: 25.000 S);

2. verleitet, und zwar am 14.April 1985 in Tullnerbach Dr.Peter S*** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Marianne und des Rudolf D*** durch die Vorgabe, er sei Vorbehaltseigentümer des Mikrowellenherdes der Marke National (Type 1210, GerätNr 1103742 !richtig wohl: L O3742 , Herstellungsdatum 80008), der unter PZ 3 im Akt E 462/84 des Bezirksgerichtes Purkersdorf als Pfandgegenstand verzeichnet war), zur Ausfolgung dieses Gerätes im Werte von 25.000 S (Schaden: 25.000 S).

Von der (weiteren) Anklage, er habe durch das zum Punkt 1 des Schuldspruchs beschriebene Verhalten Marianne D*** um weitere 154.000 S zu schädigen versucht, erging ein - allerdings mißverständlich formulierter - Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO, der unangefochten geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer der Sache nach zum Schuldspruchfaktum 1 des Urteilssatzes die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme eines Sachverständigen darüber, daß der Wechsel tatsächlich von Marianne D*** unterfertigt worden war. Wie dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß die genannte Zeugin den Wechsel unterschrieben hat (vgl S 57 und 61). Damit hat das Gericht jenen Umstand, der durch den beantragten Sachverständigen nachgewiesen werden sollte, ohnedies (im Sinn des Antragstellers) als erwiesen angenommen, sodaß die Beweisaufnahme ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben konnte (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 77 zu § 281 Z 4; 12 Os 101/85). Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte einen schriftlichen Vertrag über den Verkauf eines Mikrowellenherdes, Marke National 1210, an Marianne D*** um den Betrag von 25.000 S verfaßt, der von ihm als Verkäufer und der Letztgenannten als Käuferin unterfertigt und mit 18.Mai 1984 datiert worden war. In Wahrheit hat aber Marianne D*** den in Rede stehenden Herd nicht vom Angeklagten gekauft; er befand sich vielmehr schon seit 1980 im Eigentum der Eheleute D***, sodaß es sich lediglich um ein Scheingeschäft handelte, was dem Angeklagten bekannt war. Als Ende 1984 gegen die Eheleute D*** das Konkursverfahren eingeleitet wurde, berief sich der Angeklagte gegenüber dem Masseverwalter, dem er den wahren Sachverhalt verschwieg, auf den erwähnten Vertrag und sein darin vereinbartes Vorbehaltseigentum, auf Grund dessen er die Aussonderung des Herdes erwirkte. Zuvor hatte er bereits den im Vertrag angeführten Kaufpreis von 25.000 S seiner Forderung gegen Marianne D*** hinzugerechnet und solcherart in den in seinen Händen befindlichen Blankowechsel eine um 25.000 S überhöhte Wechselsumme eingesetzt, wobei ihm bewußt war, daß ein Kaufvertrag bezüglich des Herdes nicht bestand. Die Feststellung, daß der Mikrowellenherd der Marke National bereits im November 1980 vom Ehepaar D*** erworben und im Jahre 1982 vom Bezirksgericht Purkersdorf gepfändet worden war, also zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte das Ehepaar D*** noch gar nicht kannte (S 57), stützten die Tatrichter auf die vorgelegten Urkunden. Die Verantwortung des Angeklagten, er habe im Rahmen des gegen Anna M. H***, Import-Export-Vertretungen GesmbH, geführten Konkursverfahren den in Rede stehenden Mikrowellenherd, Marke National 1210, erworben und an Marianne D*** weiterverkauft, hielt das Gericht für unglaubwürdig; es nahm vielmehr auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. N*** und Gertrude ABD EL A*** als erwiesen an, daß im Rahmen dieses Konkursverfahrens ein Mikrowellenherd der Marke Husquarna an den Angeklagten verkauft worden ist.

In diesem Zusammenhang reklamiert der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe, weil sich das Erstgericht nicht mit der Aussage der Zeugin A*** - anläßlich eines Besuches in Perchtoldsdorf habe sie zwei Mikroherde gesehen, alle Mikrowellenherde würden gleich aussehen, wenn sie eingebaut sind (vgl S 493/I) - und mit den Angaben des Dr. N*** - im Schätzungsgutachten des Dorotheums scheine kein Mikrowellenherd auf (vgl S 489/I) - nicht gesondert auseinandergesetzt habe. Diese Darstellungen bedurften aber keiner gesonderten Erörterung, weil die Zeugin Gertrude ABD EL A*** ihre Angaben in der Hauptverhandlung vom 5.Oktober 1987, ON 41/II, dahin präzisiert hat, daß sie (zusammen mit ihrem Gatten) nur einen Mikrowellenherd einer schwedischen Marke besessen habe (S 42 f/II) und weil die oben erwähnten Depositionen des Zeugen Dr. N*** seiner Aussage, daß von ihm als Masseverwalter im Konkurs der Anna M. H*** GesmbH nur ein Herd der Marke Husquarna an den Angeklagten verkauft worden ist, nicht entgegensteht. Soweit der Beschwerdeführer aus diesen Aussagen den Schluß gezogen haben will, daß im Rahmen des Freihandverkaufsverfahrens mehrere Mikrowellenherde, darunter auch ein solcher der Marke National verkauft wurden, erschöpft sich die Rüge nur im Versuch, die Verfahrensergebnisse in seinem Sinn umzudeuten.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich geht nicht von den Urteilsfeststellungen aus, sondern greift auf die vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Bekundungen des Angeklagten und der Zeugin Marianne D*** zurück, wobei (abermals) versucht wird, die Beweiswürdigung des Schöffensenates zu bekämpfen. Damit entbehrt die Rüge aber einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

Anmerkung

E15592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00129.88.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19881027_OGH0002_0120OS00129_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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