TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/13 2002/18/0250

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, geboren 1959, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Oktober 2002, Zl. 312.911/2-III/11/02, betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. Oktober 2002 wurde der vom Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, durch seinen Rechtsvertreter am 29. Jänner 2002 an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) gestellte Antrag "auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung" für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, abgewiesen.

Dieser Antrag sei von der Erstbehörde mit Bescheid vom 27. Juni 2002 mangels einer Antragstellung vor der Einreise nach Österreich abgewiesen worden. In der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung habe er im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit 1991 ununterbrochen in Österreich lebte und bis 24. Dezember 1998 eine Aufenthaltsberechtigung gehabt hätte. Auf Grund verschiedener persönlicher Probleme und finanzieller Schwierigkeiten mit seinem Unternehmen wäre es unterlassen worden, einen Verlängerungsantrag einzubringen. Der Beschwerdeführer wäre Ende November für einen kurzen Urlaubsaufenthalt nach Bosnien gereist und Anfang Jänner 2000 wieder nach Österreich gekommen. Da er auch zwischenzeitlich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet gewesen wäre, hätte er seinen Aufenthaltswillen in Österreich nie aufgegeben. Es wäre ihm daher ein weiterer Aufenthaltstitel zu erteilen, zumal er alle Voraussetzungen dafür erfüllte.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer jedenfalls vom 6. November 1991 bis 24. Dezember 1998 legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und bis einschließlich 12. Dezember 1997 über eine arbeitsrechtliche Bewilligung verfügt habe.

Bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 19. März 2002 habe er zudem angegeben, dass er von 1995 bis ca. Juli 1999 eine "Fliesenleger-Firma" gehabt hätte. Im November 1999 hätte er mit seiner Frau und den Kindern Österreich verlassen, weil er mit seinem Unternehmen Konkurs angemeldet und große Schulden gehabt hätte. In Bosnien hätte er mit seiner Familie im Haus seines Vaters gewohnt, der ihn und die Familie finanziell unterstützt hätte, und nebenbei Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Im Jänner 2000 wäre er allein nach Österreich gekommen, um eine Arbeit zur Bezahlung der Schulden zu suchen. Nach drei Monaten wäre er wieder nach Bosnien gefahren und hätte wieder dort gearbeitet.

Für die belangte Behörde ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Rückkehr mit der gesamten Familie nach Bosnien seinen Aufenthaltswillen in Österreich aufgegeben habe. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sei daher als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten. Auf den fehlenden Niederlassungswillen deute auch die Tatsache hin, dass eine Antragstellung des Beschwerdeführers bis 2002 nicht mehr erfolgt sei, obwohl er laut seinen Angaben bereits im Jahr 2000 in Österreich gewesen sei und seit August 2001 hier lebe. Er sei seit 12. Dezember 2001 polizeilich in Wien gemeldet.

Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 2 FrG führte die belangte Behörde weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe und das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfülle, weshalb sein Antrag negativ zu finalisieren gewesen sei. Die Antragstellung vor der Einreise vom Ausland aus sei als Erfolgsvoraussetzung zu werten, deren Nichterfüllung zwingend die Abweisung eines Antrages nach sich ziehe. Ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei entbehrlich.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im angefochtenen Bescheid zitierte Bestimmung des § 14 Abs. 2 FrG lautet:

"§ 14.

...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3) ..."

§ 23 Abs. 1 FrG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 23. (1) Fremden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Niederlassungsbewilligung auf Dauer niedergelassen bleiben, ist - sofern die Voraussetzungen des 2. Abschnittes weiterhin gesichert scheinen - auf Antrag eine weitere Niederlassungsbewilligung mit demselben Zweckumfang zu erteilen. ..."

2. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer trotz Ablaufes seines Aufenthaltstitels und kurzer Unterbrechungen seines Inlandsaufenthaltes auf Dauer in Österreich niedergelassen geblieben sei. Wenn er im April 2000 neuerlich zu seiner Familie nach Bosnien gefahren und (spätestens) im August 2001 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, so sei daraus noch nicht ableitbar, dass er seine Niederlassung bzw. seinen Niederlassungswillen in Österreich aufgegeben habe bzw. habe aufgeben wollen. Schon der Umstand, dass er bereits im Jänner 2000 - also knapp ein bis zwei Monate nach der Ausreise seiner Familie nach Bosnien - wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei, zeige, dass er seinen Lebensmittelpunkt bzw. Niederlassungswillen in Österreich nicht aufgegeben habe und nicht habe aufgeben wollen. Ferner habe die belangte Behörde nicht mit hinreichender Deutlichkeit ermittelt, ob der Beschwerdeführer von April 2000 bis August 2001 durchgehend von Österreich abwesend gewesen sei, und hätte sie eine Gesamtschau anzustellen gehabt und die Gründe für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt und den Willen des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. Auch habe sie nicht ausreichend begründet, weshalb sie zur Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufgegeben habe.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

3.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im November 1999 mit seiner Frau und seinen Kindern Österreich verlassen hat, weil er im Zusammenhang mit seinem Fliesenlegerunternehmen Konkurs angemeldet und große Schulden hatte. Zwar ist er im Jänner 2000 allein nach Österreich gekommen, um eine Arbeit zur Bezahlung der Schulden zu suchen, nach drei Monaten (somit im April 2000) ist er jedoch wieder nach Bosnien gefahren und hat dort gearbeitet. Diesen Feststellungen zufolge lebt der Beschwerdeführer erst seit August 2001 wieder in Österreich.

Das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe nicht mit hinreichender Deutlichkeit ermittelt und es stehe daher nicht fest, "ob" der Beschwerdeführer in weiterer Folge von April 2000 bis August 2001 durchgehend von Österreich abwesend gewesen sei, ist nicht geeignet, die vorzitierte Feststellung (betreffend den Zeitraum von April 2000 bis August 2001) zu erschüttern, führt die Beschwerde doch nicht aus, zu welcher anderen (konkreten) Feststellung die belangte Behörde hätte gelangen müssen, und behauptet sie vor allem nicht, dass der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes in Österreich aufhältig gewesen sei.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil die belangte Behörde bei seiner Vernehmung am 19. März 2002 (lediglich) seinen Bruder als Übersetzer und keinen Dolmetscher beigezogen habe, so ist diese Verfahrensrüge bereits deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche der protokollierten Angaben den Beschwerdeführers unrichtig übersetzt worden seien.

3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung gemäß § 23 Abs. 1 FrG nur dann vor, wenn der Fremde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Niederlassungsbewilligung weiterhin auf Dauer niedergelassen bleibt. Ein Fremder kann jedoch nicht durch bloße Aufrechterhaltung seines Niederlassungswillens eine Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer beibehalten. Maßgebend ist vielmehr, dass er seine tatsächliche Niederlassung, sei es auch mit kurzfristigen Unterbrechungen seiner körperlichen Anwesenheit, aufrecht erhält. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/18/0246, mwN.)

In Anbetracht des Umstandes, dass nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits im November 1999 in sein Heimatland zurückgekehrt ist, im folgenden Zeitraum bis August 2001 - dem Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Österreich - lediglich beginnend im Jänner 2000 für die Dauer von drei Monaten hier aufhältig war und sodann wieder in Bosnien gearbeitet hat, kann von einer Aufrechterhaltung der Niederlassung (in Österreich) auf Dauer im vorgenannten Sinn keine Rede sein.

Weiters kann - entgegen der Beschwerdeansicht - auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde nicht ausreichend begründet habe, weshalb sie zur Annahme gelangt sei, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich aufgegeben habe. Die bloße Aufrechterhaltung eines Niederlassungswillens ohne körperliche Anwesenheit kann, wie dargelegt, nicht zur Beibehaltung einer Niederlassung im Bundesgebiet auf Dauer führen.

3.3. Da der Beschwerdeführer bereits seit 24. Dezember 1998 über keinen Aufenthaltstitel mehr verfügte und auch nicht mehr auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen geblieben war sowie nach seiner Einreise im August 2001 über keinen Aufenthaltstitel verfügte, hat die belangte Behörde zutreffend den von ihm am 29. Jänner 2002 gestellten Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertet, für den die Bestimmung des § 14 Abs. 2 FrG maßgebend ist.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG ist eine Anordnung an die Behörde, die beantragte Rechtsgestaltung durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist (vgl. dazu das vorzitierte Erkenntnis, mwN).

4. Im Hinblick darauf, dass - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erst nach seiner Einreise im Inland gestellt hat, er somit der Anordnung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG nicht entsprochen hat, war dieser Antrag abzuweisen, wobei eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien nicht in Betracht kam (vgl. dazu nochmals das vorzitierte Erkenntnis, mwN).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002180250.X00

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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