TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/13 2005/18/0179

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Veröffentlicht am 13.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §5 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §14 Abs2 dritter Satz;
FrG 1997 §14 Abs2b idF 2002/I/126;
FrG 1997 §14 idF 2002/I/126;
FrG 1997 §34 Abs1;
FrG 1997 §9 idF 2002/I/126;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des C, geboren 1965, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. April 2005, Zl. St 310/03, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Aufwand in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 19. April 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3, § 34 Abs. 1 Z. 2 und § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Er halte sich seit 1998 als "Saisonarbeiter" im Bundesgebiet auf. Sein letzter Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltserlaubnis als befristet Beschäftigter, sei am 31. Oktober 2003 abgelaufen. Er habe rechtzeitig um Verlängerung dieses Aufenthaltstitels als befristet Beschäftigter als Hilfskraft im Hotel S. angesucht.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 12. März 2003 sei der Beschwerdeführer wegen § 202 Abs. 1 iVm § 15 StGB (Versuch der geschlechtlichen Nötigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Er habe nachgenannte Personen mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung teils genötigt und teils zu nötigen versucht, und zwar im Oktober 2000 die Michaela L., indem er sie festgehalten habe, ihr trotz Gegenwehr unter dem Pullover gegriffen und ihre Brüste betastet und sie ebenso über der Hose am Geschlechtsteil betastet habe, am 13. November 2002 die Daniela S., indem er sie festgehalten, ihr trotz Gegenwehr zwischen die Beine gegriffen und sie an den Brüsten betastet habe, und am 13. November 2002 die Kerstin W., indem er sie festgehalten und trotz Gegenwehr versucht habe, sie auf den Mund zu küssen und ihre Hose zu öffnen, um sie zu betasten, wobei die Tatvollendung infolge der Gegenwehr der Geschädigten und aus Angst vor seiner Betretung unterblieben sei.

Familiäre Beziehungen zu Österreich seien nicht ersichtlich und seien auch nicht behauptet worden. Er finanziere mit seinem Verdienst die Sanierung seines Heimathauses in Serbien. Ihm sei von einem Geldinstitut ohne entsprechende Sicherheiten ein relativ hoher Kredit gewährt worden. Es werde als wahr unterstellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Hotelbetrieb von großer Bedeutung sei und dass sie fünf Jahre lang zur vollsten Zufriedenheit ausgeübt worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG sei insofern erfüllt, als ein Versagungstatbestand gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG vorliege. Es sei keine Aufenthaltsverfestigung eingetreten. Von der Ermessensbestimmung des § 34 Abs. 1 FrG sei insofern Gebrauch zu machen gewesen, als bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 10 FrG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. eines geordneten Fremdenwesens einhergehe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Verurteilung sowohl vom zuständigen Richter als auch vom Staatsanwalt als nicht geeignet bezeichnet worden sei, sein Weiterleben in Österreich zu gefährden, sei insofern irrelevant, als zur Erlassung fremdenrechtlicher Maßnahmen die Fremdenbehörden berufen seien. Die Erlassung der fremdenrechtlichen Maßnahme sei dringend geboten, weil der Beschwerdeführer in insgesamt drei Angriffen drei verschiedene Geschädigte zu geschlechtlichen Handlungen genötigt bzw. zu nötigen versucht habe und so seinen mangelnden Respekt gegenüber der sexuellen Selbstbestimmung anderer dargetan habe. Das daraus erkennbare Charakterbild lasse die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme als dringend geboten erscheinen, um die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu schützen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgebenden gesetzlichen Grundlagen für Saisonarbeiter, die nunmehr in die Gruppe der befristet beschäftigten Fremden fallen, wurden durch die FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126, mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 geändert.

§ 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 126/2002 (samt Überschrift) lautet:

"Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

§ 5. (1) Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (§ 18 FrG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente

1. für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder

2. für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind, festzulegen.

(1a) Die nach § 18 FrG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.

(2) Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Abs. 1 Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen.

(3) Im Rahmen der gemäß Abs. 1 festgelegten Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen

1. für befristet beschäftigte Ausländer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten und

2. für Erntehelfer mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs

Wochen erteilt werden. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen, sind dabei zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann festlegen, dass Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer gemäß Z 1 um höchstens sechs Monate verlängert werden dürfen, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Im Falle einer durchgehenden Beschäftigung bis zu einem Jahr darf eine neue Beschäftigungsbewilligung für denselben Ausländer jedoch frühestens zwei Monate nach Beendigung der letzten bewilligten Beschäftigung erteilt werden.

(4) Im Falle einer nicht durchgehenden Beschäftigung dürfen für einen Ausländer Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.

(5) Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Abs. 1 und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.

(6) Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen."

§ 9 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 (samt Überschrift) lautet:

"Aufenthaltserlaubnisse für befristet beschäftigte Fremde

§ 9. (1) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Fremden erteilt, die

1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung;

2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer.

(2) Beschäftigungsbewilligungen befristet beschäftigter Fremder gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 AuslBG, die im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer."

§ 14 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 (samt Überschrift) lautet auszugsweise:

"Verfahren bei der Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

§ 14. (1) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von den Antragstellern nachzuweisen.

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können (§ 13 Abs. 3). Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG) kann nach der Einreise gestellt werden, wenn der Fremde an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist. Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.

(2a) Verfügt der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1, ist der Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Inland nur dann zulässig, wenn ein Schul- oder Studiennachweis erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2 Abs. 5 AuslBG und § 24 AuslBG) erfüllt.

(2b) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG erteilt wurde, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur dann zulässig, wenn die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar an die erste Beschäftigungsbewilligung anschließt oder der Antrag bis zu vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate nicht überschreiten.

(2c) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 90 Abs. 4, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur für denselben Zweck und nur dann zulässig, wenn die sonstigen fremdenrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate nicht überschreiten."

Nach den Erläuterungen zur RV 1172 BlgNR 21. GP zu §§ 9 und 14 FrG idF der FrG-Novelle 2002 kann von dieser Art des Aufenthaltes (als befristet beschäftigter Fremder) kein Recht auf Familiennachzug abgeleitet werden. Da eine Aufenthaltsverfestigung mit dem Aufenthaltstitel der Niederlassungsbewilligung verknüpft sei, trete auch keine Aufenthaltsverfestigung ein. Der vorgeschlagene § 14 Abs. 2b FrG trage dem Umstand Rechnung, dass befristet beschäftigte Fremde (im Sinn des § 9 FrG) ihren Titel nur einmal im Inland verlängern können, und dies auch nur dann, wenn der nachfolgende Antrag maximal vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt werde. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis betrage sechs Monate und korrespondiere mit der maximalen Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung. - An der bisher eingeschränkten Möglichkeit von Saisonarbeitern bzw. befristet beschäftigten Fremden, den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise zu stellen (§ 14 Abs. 2 dritter Satz FrG), hat die FrG-Novelle 2002 inhaltlich nichts geändert.

2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit dem Jahr 1998 aufgrund von mehreren Aufenthaltserlaubnissen als Saisonier bzw. (auf Grund der letzten aktenkundigen Verlängerung seines Aufenthaltstitels vom 8. Juli 2003) als befristet beschäftigter Fremder (§ 9 FrG) erwerbstätig. Sachverhaltsbezogen stand daher für ihn die (mit 1. Jänner 2003 geschaffene) Möglichkeit einer Inlandsantragstellung gemäß § 14 Abs. 2b FrG für die einmalige Verlängerung seines Aufenthaltstitels (unter der weiteren Voraussetzung, dass der nachfolgende Antrag maximal vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Beschäftigungsbewilligung gestellt wurde) nicht (mehr) offen. Für seine weiteren Verlängerungsanträge schließt das Gesetz von vornherein die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für denselben Aufenthaltszweck als befristet beschäftigter Fremder zwingend aus. Daher findet § 34 Abs. 1 FrG keine Anwendung.

3. Da die belangte Behörde die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine Bestimmung gestützt hat, die auf ihn keine Anwendung findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 99/18/0127) war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. Oktober 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005180179.X00

Im RIS seit

08.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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