TE OGH 1988/11/16 9ObA265/88

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Veröffentlicht am 16.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinrich F***, Angestellter, Inzing, Ziegelstraße 43, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M*** OHG, Sanitäre Anlagen-Zentralheizungen, Ölfeuerungen-Lüftungen, Kematen, Dorfstraße 11, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 461.742,73 brutto (Streitwert im Rechtsmittelverfahren S 438.959,25 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 1988, GZ 5 Ra 72/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. November 1987, GZ 43 Cga 1142/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 15.426,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 1.391,50 Umsatzsteuer und S 120,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Da die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es aus, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:

Selbst wenn der Kläger durch die bloße Kenntnisnahme des Anbots der Beklagten, er könne sein Gehaltskonto bei der R*** K*** (gemeint wohl: im Umfang der rückständigen Gehaltsansprüche) überziehen und die Beklagte werde die Überziehungszinsen tragen, schlüssig einer Stundung seiner fälligen Gehaltsansprüche zugestimmt hätte, wäre damit für die Beklagte nichts gewonnen: Der Kläger hat nämlich in der Folge mit Schreiben vom 16. März 1987 wieder erhebliche Gehaltsrückstände (Gehalt für August 1986 bis Februar 1987, Weihnachtsremuneration 1986, Urlaubszuschuß) eingemahnt, worauf die Streitteile Zahlung von S 80.000,- bis 31. März 1987 und der Restsumme bis 1. Mai 1987 vereinbarten. Die Beklagte leistete zwar zeitgerecht die vereinbarte Akontozahlung (genau: S 82.810,10), hielt aber die weitere Vereinbarung, die Restsumme bis 1. Mai 1987 zu zahlen, nicht ein. Der rückständige Gehalt des Klägers für Jänner 1987 bis Mai 1987 sowie die Weihnachtsremuneration 1986 blieben - abgesehen von einer Akontozahlung von S 16.000,- - weiterhin offen. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der vom Kläger am 13. Mai 1987 unter Setzung einer weiteren Nachfrist bis 22. Mai 1987 erklärte vorzeitige Austritt ungerechtfertigt war.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E16072

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00265.88.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19881116_OGH0002_009OBA00265_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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