TE Vfgh Beschluss 2001/10/8 B2032/99

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Veröffentlicht am 08.10.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
VfGG §17a
VfGHGO §42
ZPO §419

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung eines Kostenspruches hinsichtlich des Ersatzes der Vollmachtsstempel; Berichtigung des Betrages an Umsatzsteuer

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird, soweit er die Kosten für Vollmachtsstempel betrifft, zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 20. Juni 2001 der Beschwerde teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Oktober 1999, Zlen. RV-032.94/1-6/1994, RV-143.94/1-6/1994, RV-156.94/1-6/1994, RV-043.95/1-6/1995, soweit er die Umsatzsteuer 1985 bis 1992 betraf, aufgehoben. Darüber hinaus wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) wurde verpflichtet,

"den beschwerdeführenden Parteien die mit 21.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen".

Die Kostenentscheidung trug dem nur teilweisen Erfolg der Beschwerde Rechnung.

Mit der vorliegenden, als "Berichtigungsantrag" bezeichneten und offenbar auf §419 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes gestützten Eingabe vom 10. August 2001 beantragen die Beschwerdeführer

a) "das Erk vom 20.6.2001 dahin zu berichtigen, daß der Kostenzuspruch um S 10.480.-- (d.i. die Hälfte der Vollmachtsstempel von S 21.960.--) auf S 31.980.-- berichtigt und"

b) "festgestellt wird, daß in diesem Kostenzuspruch 20% Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.375.-- enthalten sind".

2. Eine Berichtigung iS der zitierten Vorschriften ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (s. VfSlg. 7111/1973, 8850/1980, 11.364/1987; vgl. auch VfSlg. 12.219/1989 sowie die bei Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., Wien 1990, zitierten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu §419 ZPO, insb. E 2 bis 5).

Der unter Punkt a) beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 20. Juni 2001 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten die Hälfte dessen sind, was üblicherweise für eine Beschwerde samt 50 % Streitgenossenzuschlag, 20 % Umsatzsteuer und Beschwerdegebühr nach §17a VerfGG zuerkannt wird. Gesondert verzeichnete Kosten für Vollmachtsstempel waren im Hinblick auf den zuerkannten Pauschalsatz nicht zuzusprechen.

Hinsichtlich des unter Punkt b) angeführten Begehrens wurde ein Berichtigungsverfahren nach §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet.

Der Berichtigungsantrag ist daher, soweit er sich auf den Ersatz der Vollmachtsstempel bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2032.1999

Dokumentnummer

JFT_09988992_99B02032_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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