TE Vfgh Beschluss 2001/10/8 B2032/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2001
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
VfGG §17a
VfGHGO §42
ZPO §419
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 17a heute
  2. VfGG § 17a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VfGG § 17a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VfGG § 17a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. VfGG § 17a gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  6. VfGG § 17a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 17a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. VfGG § 17a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. VfGG § 17a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  11. VfGG § 17a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  12. VfGG § 17a gültig von 01.08.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  1. ZPO § 419 heute
  2. ZPO § 419 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 419 gültig von 16.08.1922 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung eines Kostenspruches hinsichtlich des Ersatzes der Vollmachtsstempel; Berichtigung des Betrages an Umsatzsteuer

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird, soweit er die Kosten für Vollmachtsstempel betrifft, zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung vom 20. Juni 2001 der Beschwerde teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Oktober 1999, Zlen. RV-032.94/1-6/1994, RV-143.94/1-6/1994, RV-156.94/1-6/1994, RV-043.95/1-6/1995, soweit er die Umsatzsteuer 1985 bis 1992 betraf, aufgehoben. Darüber hinaus wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) wurde verpflichtet,

"den beschwerdeführenden Parteien die mit 21.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen".

Die Kostenentscheidung trug dem nur teilweisen Erfolg der Beschwerde Rechnung.

Mit der vorliegenden, als "Berichtigungsantrag" bezeichneten und offenbar auf §419 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG und §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes gestützten Eingabe vom 10. August 2001 beantragen die Beschwerdeführer Mit der vorliegenden, als "Berichtigungsantrag" bezeichneten und offenbar auf §419 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG und §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes gestützten Eingabe vom 10. August 2001 beantragen die Beschwerdeführer

a) "das Erk vom 20.6.2001 dahin zu berichtigen, daß der Kostenzuspruch um S 10.480.-- (d.i. die Hälfte der Vollmachtsstempel von S 21.960.--) auf S 31.980.-- berichtigt und"

b) "festgestellt wird, daß in diesem Kostenzuspruch 20% Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.375.-- enthalten sind".

2. Eine Berichtigung iS der zitierten Vorschriften ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (s. VfSlg. 7111/1973, 8850/1980, 11.364/1987; vgl. auch VfSlg. 12.219/1989 sowie die bei Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., Wien 1990, zitierten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu §419 ZPO, insb. E 2 bis 5). 2. Eine Berichtigung iS der zitierten Vorschriften ist nur zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (s. VfSlg. 7111/1973, 8850/1980, 11.364/1987; vergleiche auch VfSlg. 12.219/1989 sowie die bei Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., Wien 1990, zitierten Entscheidungen der ordentlichen Gerichte zu §419 ZPO, insb. E 2 bis 5).

Der unter Punkt a) beanstandete Kostenspruch entspricht dem am 20. Juni 2001 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Das ergibt sich schon daraus, daß die zugesprochenen Kosten die Hälfte dessen sind, was üblicherweise für eine Beschwerde samt 50 % Streitgenossenzuschlag, 20 % Umsatzsteuer und Beschwerdegebühr nach §17a VerfGG zuerkannt wird. Gesondert verzeichnete Kosten für Vollmachtsstempel waren im Hinblick auf den zuerkannten Pauschalsatz nicht zuzusprechen.

Hinsichtlich des unter Punkt b) angeführten Begehrens wurde ein Berichtigungsverfahren nach §42 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet.

Der Berichtigungsantrag ist daher, soweit er sich auf den Ersatz der Vollmachtsstempel bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Berichtigung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2032.1999

Dokumentnummer

JFT_09988992_99B02032_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten