TE OGH 1988/11/17 3Ob553/88

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Veröffentlicht am 17.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*** FÜR N*** registrierte Genossenschaft mbH, Wien 20, Jägerstraße 82, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer und Dr. Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***

Verwertungs-Gesellschaft mbH, Steyr, Haager Straße 52 b, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 551.718,13 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 28. Juni 1988, GZ 4 R 351/87-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 21. September 1987, GZ 4 Cg 219/86-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.002,66 (darin S 1.454,79 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von unbestrittenen S 551.718,13 für den Transport von Molke.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im April 1982 sei zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung zustandegekommen, die die Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr zum Ende eines Jahres vorsehe. Eine Kündigung dieser Vereinbarung sei nicht erfolgt. Die klagende Partei habe die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien vertragswidrig mit 1. Dezember 1985 beendet. Nur unter dem Aspekt einer Gesamtabnahmeverpflichtung und Alleinvertriebsberechtigung habe sich die beklagte Partei in der Vereinbarung vom April 1982 zur Leistung von Transportkosten verpflichtet, die über den Konkurrenzpreisen gelegen gewesen seien. Anfang 1985 habe die beklagte Partei jedoch festgestellt, daß die klagende Partei einzelne Kunden der beklagten Partei direkt und zu niedrigeren Transportpreisen mit Molke beliefere. Durch wahrheitswidrige Äußerungen des Geschäftsführers und des Chauffeurs der klagenden Partei sei eine weitere Schädigung der beklagten Partei versucht worden. Der beklagten Partei stünden aus diesen Gründen gegen die klagende Partei Gegenforderungen zu, die bis zur Höhe der Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet würden:

a) Frachtmehrkosten, die die beklagte Partei nur wegen der Vorteile

der Gesamtvereinbarung akzeptiert habe; diese betrügen bei einer

Gesamtfrachtleistung von bisher S 10,225.841,51 10 %, das seien

S 1,022.584,15

b) Gewinnentgang durch die Belieferung von Abnehmern der beklagten

Partei durch die klagende Partei zu Unterpreisen im Jahr 1985 im

Betrag von                       S    59.214,--

c) entgangener Gewinn der beklagten Partei durch Liefereinstellung

bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin, also für die Jahre 1986

und 1987, auf der Basis der Umsätze des Jahres 1984        S

598.269,60

d) die klagende Partei habe Tankreinigungen entgegen der

Branchenübung und ohne Vereinbarung verrechnet, was die beklagte

Partei immer gerügt habe                        S    23.232,--.

Die klagende Partei wendete demgegenüber ein, vertragliche Vereinbarungen seien nur mündlich getroffen worden. Die Abfassung einer schriftlichen Vereinbarung nach einer Besprechung zwischen den Vertragsteilen Mitte April 1982 sei nicht wirksam geworden, weil die klagende Partei diese nicht als endgültig angesehen und beide Vertragspartner im Schriftweg zur Unterfertigung der Vertragsurkunde aufgefordert habe. Die beklagte Partei sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sie habe sich auch nicht an eine darin vereinbarte weitgehende Gesamtabnahmeverpflichtung gehalten. Eine Alleinvertriebsberechtigung sei nie vereinbart worden. Die verrechneten Transportkosten entsprächen den Abmachungen der Parteien, sie seien ebenso wie die Tankreinigungskosten bis zum gegenständlichen Rechtsstreit auch nie beanstandet worden. Das Erstgericht erkannte, daß die Klageforderung zu Recht bestehe, daß dagegen die Gegenforderungen der beklagten Partei bis zur Höhe der Klageforderung nicht zu Recht bestehen, und gab deshalb der Klage (mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens, das es unbekämpft abwies) statt. Es traf folgende Feststellungen:

Die klagende Partei ist der Dachverband aller niederösterreichischen und zweier Wiener Molkereigesellschaften; ein Mitglied der klagenden Partei ist der M*** (Milchring Niederösterreich Mitte). Hauptaufgabe der klagenden Partei ist es, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und die Vermarktung von Milchprodukten durchzuführen. Die über Initiative von Ing. Ingomar B*** 1972 gegründete beklagte Partei befaßt sich mit dem Vertrieb und der Verwertung sowie der Förderung der Verwendung von Molkereiabfallprodukten. Ing. Ingomar B*** übernahm bei der beklagten Partei die Aufgabe, Schweinemäster zu finden und mit ihnen langfristige Verträge über den Bezug von Molke zu schließen. Walter S***, der zunächst Mitgesellschafter war, oblag es, den Transport der Molke von den Molkereien zu den Schweinemästern zu regeln.

Diesen Transport übernahm die klagende Partei. Es war letztlich so, daß die Belieferung jeweils zwischen den bäuerlichen Schweinemästern und den Fahrern der klagenden Partei ausgehandelt wurde. Die durchgeführten Transporte wurden jedes Monatsende von der klagenden Partei an die beklagte Partei fakturiert. Die beklagte Partei hatte die Rechnungen immer ordnungsgemäß bezahlt. Der Warenwert der Molke wurde von den einzelnen Molkereibetrieben an die beklagte Partei fakturiert und diesen Betrieben von der beklagten Partei bezahlt. Die beklagte Partei verrechnete Molkepreis und Transportkosten mit einem Gewinnzuschlag für sich an die Schweinemäster weiter. Walter S*** schied 1977 aus der beklagten Partei aus. Die Organisation des Vertriebes lief wie bisher weiter. 1982 wollte der Obmann der klagenden Partei, der auch Obmann des M*** war, in dessen Bereich das Käsewerk Pöggstall fiel, einen lückenlosen Absatz der Molke aus dieser Käserei sichern. Es kam zu Gesprächen zwischen der klagenden Partei als der Frächterin, dem M*** als dem Lieferanten und Ing. Ingomar B***, dem alleinigen Geschäftsführer der beklagten Partei, als dem Abnehmer. Von der klagenden Partei wurde danach ein Vertragstext ausgearbeitet und unterfertigt. Das einzige Original sandte die klagende Partei am 14. Februar 1982 dem M*** mit der Bitte um Unterfertigung und Retournierung mit dem Hinweis, daß danach der Vertrag der beklagten Partei zur Unterfertigung übermittelt und daß nach vollständiger Vertragsunterzeichnung eine Kopie der Vereinbarung an den M*** geschickt werde. Vom M*** wurde der Vertrag am 15. April 1982 firmenmäßig gefertigt und sodann der klagenden Partei rückgemittelt. Mit Schreiben vom 19. April 1982 schickte die klagende Partei die Originalurkunde an die beklagte Partei mit der Bitte um Unterfertigung und Retournierung mit dem Beisatz, daß dann eine Fotokopie der vollständig unterfertigten Vereinbarung der beklagten Partei umgehend zugesandt werde.

Weder die Originalurkunde, noch eine gegengezeichnete Kopie sind jemals bei der klagenden Partei zurückgelangt. Die Originalurkunde befindet sich nach wie vor bei der beklagten Partei. Ob und welches Schriftstück von der beklagten Partei am 7. Mai 1982 an die klagende Partei gesandt worden ist - im Postausgangsbuch der beklagten Partei ist unter diesem Datum verzeichnet: "Vertrag - MV f. NÖ Wien - 1201 - S 4" -, vermochte das Erstgericht nicht festzustellen.

Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien und dem M*** und anderen Molkereigenossenschaften liefen auf der bisher geübten und nur mündlich abgesprochenen Basis weiter. Die beklagte Partei hat weiterhin nur den bis dahin verrechneten Molkepreis von S 2,50 g pro Liter statt wie im Vertragsentwurf 2,75 g bezahlt. Sie hat sich auch nie nach ihrem Abnahmepensum im Käsewerk Pöggstall erkundigt, sondern dies - so wie bisher geübt - der klagenden Partei bzw. deren Fahrern und den bäuerlichen Schweinemästern überlassen. Die klagende Partei hat so wie bis dahin nicht nur vom Käsewerk Pöggstall, sondern auch von anderen niederösterreichischen, burgenländischen und Wiener Molkereibetrieben den Molketransport für die beklagte Partei zu den namhaft gemachten Schweinemästern durchgeführt, wobei die gesamte Organisation weiterhin in Händen der klagenden Partei gelegen war.

Im Laufe der folgenden Jahre traten immer mehr bäuerliche Molkeabnehmer an die klagende Partei mit dem Wunsch heran, ihre Transportleistungen im direkten Weg mit ihnen abzurechnen; einige Schweinemäster besorgten sich auch die Molke selbst. Die klagende Partei entschloß sich deshalb im Herbst 1985, die in ihren Augen formlose Zusammenarbeit mit der beklagten Partei aufzukündigen, weil die Aktivitäten und materiellen Leistungen nur von ihr, der klagenden Partei, erbracht wurden. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1985 teilte die klagende Partei der beklagten Partei mit, daß sie ab 1. Dezember 1985 die Verrechnung der von ihr ausgelieferten Molke selbst in die Hand nehmen werde, und bat um Kenntnisnahme, daß ab diesem Datum auch die liefernden Molkereibetriebe die Verrechnung der von der klagenden Partei abgeholten Molke direkt mit dieser durchführen würden.

In der Folge kam es zwischen den Parteien zu einem Schriftwechsel, in dessen Verlauf die beklagte Partei mit Schreiben vom 2. Jänner 1986 sowohl an die klagende Partei als auch an den M*** erklärte, auf Einhaltung der schriftlichen Vereinbarung vom April 1982 zu bestehen. In einem Erwiderungsschreiben hiezu führte die klagende Partei aus, der Vertrag vom April 1982 sei mangels Retournierung der Vertragsurkunde nie zustandegekommen, es sei darauf auch im weiteren Geschäftsverkehr nicht Bedacht genommen worden. Die beklagte Partei antwortete darauf mit Schreiben vom 17. Jänner 1986, daß sie den Vertrag am 7. Mai 1982 an die klagende Partei abgesandt habe, daß es aber "dieser Retournierung gar nicht bedurft hätte, da bereits eine einfache Annahme unsererseits durch konkludente Handlungen genügt hätte".

Da Transportfahrzeuge der klagenden Partei auch Milch transportieren, war fallweise eine Reinigung der Tanks notwendig, wenn diese zum Transport von Molke eingesetzt wurden. Die Reinigungskosten wurden der beklagten Partei verrechnet. Eine Beanstandung durch die beklagte Partei ist nicht erfolgt. In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, nach dem Begleitschreiben der klagenden Partei vom 19. April 1982 sei ausdrücklich die Unterfertigung und Retournierung der einzigen Vertragsurkunde an die klagende Partei bedungen gewesen; dem sei die beklagte Partei nicht nachgekommen. Da die Rücksendung ausdrückliche Bedingung gewesen sei, habe die bloße Annahme für das Zustandekommen der Vereinbarung nicht genügt. Darüber hinaus sei die beklagte Partei der in der Vereinbarung vorgesehenen Gesamtabnahmeverpflichtung nicht nachgekommen, und auch der im Vertragstext festgesetzte Molkepreis von 2,75 g je Liter sei von der beklagten Partei nie geleistet worden. Abgesehen davon, daß die schriftliche Vereinbarung durch bloße Annahme oder konkludente Handlungen nicht habe zustandekommen können, habe die beklagte Partei solche Handlungen im Sinne der schriftlichen Vereinbarung auch nicht gesetzt, sondern durch ihr weiteres Vorgehen zu verstehen gegeben, daß sie an der ursprünglich gepflogenen und für sie günstigeren Praxis festhalten wolle, was auch geschehen sei. Die Gegenforderungen der beklagten Partei seien nicht berechtigt. Die beklagte Partei habe nicht bewiesen, daß die Verrechnung der Tankreinigung unüblich gewesen sei. Sie habe sich mangels Rüge oder Beanstandung und infolge Bezahlung der Rechnungen jeder diesbezüglichen Einwendung entsprechend den handelsrechtlichen Bestimmungen begeben. Da die beklagte Partei sämtliche Kosten auf die bäuerlichen Schweinemäster überwälzt habe, sei ihr aus den verrechneten Transportkosten ein effektiver Schaden auch nicht entstanden.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm dessen Feststellungen als unbedenklich und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Um (im April 1982) einen (schriftlichen) Vertrag entstehen zu lassen, wären eine Annahmeerklärung der beklagten Partei in der von der klagenden Partei als der Anbieterin geforderten Form und der Zugang dieser Erklärung an die klagende Partei erforderlich gewesen. Wegen des die Annahme in einer bestimmten Form fordernden Angebotes scheide die Möglichkeit einer stillen Annahme aus. Die beklagte Partei habe nicht bewiesen, daß das nach ihrer Behauptung am 7. Mai 1982

abgesandte Schreiben mit der von ihr unterfertigten Vereinbarung der klagenden Partei zugegangen sei. Die behauptete schriftliche Vereinbarung sei daher nicht zustandegekommen, sodaß die beklagte Partei daraus auch keine Ansprüche ableiten könne. Daß ihr bei Bezahlung der Tankreinigungskosten ein Irrtum im Sinne des § 1431 ABGB unterlaufen sei, habe die beklagte Partei nicht behauptet. In ihrer Revision wendet sich die beklagte Partei weiterhin gegen die Ansicht, es sei zu einer Vereinbarung im Sinne des ihr von der klagenden Partei im April 1982 übermittelten Vertragstextes nicht gekommen. Sie macht geltend, es sei die Absicht der an der Vereinbarung beteiligten Personen nicht erforscht worden, und führt hiezu aus, der Vertragstext sei von der klagenden Partei erarbeitet, von dieser (und vom M***) auch unterfertigt und sodann der beklagten Partei übermittelt worden, sodaß davon auszugehen sei, daß die klagende Partei den Vertragsinhalt gewünscht habe und an ihn habe gebunden sein wollen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Wunsch der klagenden Partei, im April 1982 eine Vereinbarung wie Beilage 4 abzuschließen (und an diese in der Folge gebunden zu sein), niemals zweifelhaft war. Es war deshalb entbehrlich, eine derartige Absicht festzustellen. Daß eine förmliche Aufkündigung des in der Vereinbarung Beilage 4 vorgesehenen Vertragsverhältnisses erfolgt wäre, steht entgegen den Revisionsausführungen keineswegs fest. Das Schreiben der klagenden Partei vom 22. Oktober 1985, in dem sie erklärt, die Verrechnung der von ihr ausgelieferten Molke ab 1. Dezember 1985 selbst in die Hand zu nehmen, enthält keinen Bezug auf eine Vereinbarung vom April 1982; die klagende Partei hat damit vielmehr, wie festgestellt wurde, die in ihren Augen formlose Zusammenarbeit mit der beklagten Partei "aufgekündigt". Es kann auch entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht davon ausgegangen werden, daß die der beklagten Partei von der klagenden Partei im April 1982 übermittelte Vertragsurkunde "von beiden Parteien ihren Geschäftsbeziehungen zugrundegelegt wurde", sodaß ein Vertrag des Inhalts dieser Urkunde gemäß § 863 ABGB zustandegekommen sei. Festgestellt wurde vielmehr, daß die Geschäftsbeziehungen auch nach April 1982 "auf der bisher geübten Basis weiterliefen", und daß die beklagte Partei weder den in dem Vertragstext vom April 1982 vorgesehenen höheren Molkepreis bezahlt noch auch die gesamte Molke des Käsewerkes Pöggstall (mit Ausnahme der auf Selbstabholer entfallenden Molkemenge von etwa 10 % des Gesamtanfalls) abgenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, daß ein ausdrücklicher Vorbehalt der klagenden Partei in der Form, der Vertrag werde nur bei schriftlicher Annahme innerhalb "gewisser" Frist rechtswirksam, nicht behauptet und auch nicht festgestellt wurde. Wurde jedoch eine Frist für die Annahme nicht bestimmt, so muß diese - bei einem Antrag unter Abwesenden - entsprechend der Regelung des § 862 ABGB "rechtzeitig", jedenfalls aber innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist erfolgen (vgl. Gschnitzer in Klang2 IV/1, 65), und es muß innerhalb dieser Frist die Annahmeerklärung dem Antragsteller zugegangen sein (1 Ob 589, 590/77). Da es die beklagte Partei ist, die aus dem von ihr behaupteten Vertragsabschluß vom April 1982 Rechte ableitet, oblag ihr der Beweis, daß ihre Annahmeerklärung der klagenden Partei (rechtzeitig) zugegangen ist. Nach den Feststellungen aber ist der beklagten Partei der Beweis, daß der klagenden Partei eine derartige Erklärung jemals zugegangen sei, nicht gelungen.

Daß eine Vereinbarung des Inhalts der Beilage ./4 bereits bei den dem Schriftwechsel vorangegangenen Gesprächen mündlich getroffen wurde und die schriftliche Abfassung rechtlich bedeutungslos gewesen wäre, wurde weder behauptet noch auch festgestellt. Es wurde auch nicht festgestellt, daß die klagende Partei auf die Rücksendung des - von der beklagten Partei unterfertigten - Vertragstextes verzichtet hätte; ohne Belang für die Entscheidung des Rechtsstreites bleibt daher, daß die Parteien von einer vereinbarten Form hätten einvernehmlich abgehen können.

Ist der klagenden Partei die von der beklagten Partei unterfertigte "Vereinbarung" Beilage 4 nicht zugekommen und wurde der Inhalt dieser "Vereinbarung" den vertraglichen Beziehungen der Streitteile in der Folge auch nicht tatsächlich zugrundegelegt, sodaß ein Vertragsverhältnis im Sinne dieser Vereinbarung konkludent zustandegekommen wäre, so wurde ein solches Vertragsverhältnis nicht rechtswirksam. Nicht verständlich ist, wodurch die klagende Partei einen "Rechtsschein der Bindung an die unterfertigte Vertragsurkunde" geschaffen hätte.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00553.88.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19881117_OGH0002_0030OB00553_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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