Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egmont KAP-H***, Handelsvertreter, Salzburg, Alberto-Susat-Straße 13, vertreten durch Dr. Hans Estermann ua, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die verpflichtete Partei S***-S*** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG, Eugendorf, Eugenbach 20, vertreten durch Dr. Benno Binder ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen 155.826,99 S sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30.März 1988, GZ 13 Ra 1132/87-23, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 21.Oktober 1987, GZ 36 Cg a 7/87-17, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei hatte in ihrer arbeitsrechtlichen Leistungsklage behauptet, sie sei bei der verpflichteten Partei seit 25. Oktober 1985 als Handelsvertreter beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 26.August 1986 habe die verpflichtete Partei den Handelsvertretervertrag zeitwidrig gekündigt. Der betreibenden Partei stünden Provisionen aus der Zeit bis zur Vertragsauflösung und Ansprüche gemäß § 25 HVG zu.Die betreibende Partei hatte in ihrer arbeitsrechtlichen Leistungsklage behauptet, sie sei bei der verpflichteten Partei seit 25. Oktober 1985 als Handelsvertreter beschäftigt gewesen. Mit Schreiben vom 26.August 1986 habe die verpflichtete Partei den Handelsvertretervertrag zeitwidrig gekündigt. Der betreibenden Partei stünden Provisionen aus der Zeit bis zur Vertragsauflösung und Ansprüche gemäß Paragraph 25, HVG zu.
Das Erstgericht erkannte zu Recht, daß die Klagsforderung mit 560.010,94 S und die Gegenforderung mit 4.183,95 S zu Recht bestehe und daß die verpflichtete Partei daher schuldig sei, der betreibenden Partei 555.826,99 S samt Anhang zu zahlen; ein Mehrbegehren von 203.846,25 S samt Anhang wurde abgewiesen.
§ 1 Abs 1 des vom Erstgericht in diesem Urteil festgestellten Handelsvertretervertrages lautet: "Der Handelsvertreter (= betreibende Partei) übernimmt zur selbständigen und gewerbsmäßigen Ausübung: ..." § 3 Abs 2 lautet: "Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter die Interessen der Firma (= verpflichtete Partei) mit der Sorgfalt eines ordentliches Kaufmanns wahrzunehmen." § 4 Abs 2 lautet: "Bei der Erteilung von Weisungen an den Handelsvertreter hat die Firma der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen." Nach § 11 hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erstattung der Porto-, Fernsprech- und Telegrammkosten, die ihm im Verkehr mit der Firma und durch die Weiterleitung von Post an die Abnehmer entstehen. Kosten vorher abgesprochener Werbeaktionen, Rundschreiben ua sollten jedoch von der Firma getragen werden. § 13 des Vertrages enthält ein Konkurrenzverbot. Nach einer Zusatzvereinbarung stellte die betreibende Partei der verpflichteten Partei einen PKW zur Verfügung, wobei die verpflichtete Partei die Kosten des Ankaufs und der Instandsetzung übernahm, alle weiteren Kosten aber die betreibende Partei tragen sollte.Paragraph eins, Absatz eins, des vom Erstgericht in diesem Urteil festgestellten Handelsvertretervertrages lautet: "Der Handelsvertreter (= betreibende Partei) übernimmt zur selbständigen und gewerbsmäßigen Ausübung: ..." Paragraph 3, Absatz 2, lautet: "Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter die Interessen der Firma (= verpflichtete Partei) mit der Sorgfalt eines ordentliches Kaufmanns wahrzunehmen." Paragraph 4, Absatz 2, lautet: "Bei der Erteilung von Weisungen an den Handelsvertreter hat die Firma der selbständigen Stellung des Handelsvertreters Rechnung zu tragen." Nach Paragraph 11, hat der Handelsvertreter keinen Anspruch auf Erstattung der Porto-, Fernsprech- und Telegrammkosten, die ihm im Verkehr mit der Firma und durch die Weiterleitung von Post an die Abnehmer entstehen. Kosten vorher abgesprochener Werbeaktionen, Rundschreiben ua sollten jedoch von der Firma getragen werden. Paragraph 13, des Vertrages enthält ein Konkurrenzverbot. Nach einer Zusatzvereinbarung stellte die betreibende Partei der verpflichteten Partei einen PKW zur Verfügung, wobei die verpflichtete Partei die Kosten des Ankaufs und der Instandsetzung übernahm, alle weiteren Kosten aber die betreibende Partei tragen sollte.
Zur Klagsstattgebung gelangte das Erstgericht, weil es Provisionsansprüche von 160.010,94 S bis zur Vertragsauflösung und weiters einen Entschädigungsanspruch von 400.000 S für berechtigt hielt. (Die Gegenforderung von 4.183,95 S betrifft einen Provisionsrückforderungsanspruch der verpflichteten Partei.) Gestützt auf § 61 ASGG beantragte die betreibende Partei auf Grund dieses nicht rechtskräftigen Urteiles zur Hereinbringung des Betrages von 155.826,99 S (das sind die rückständigen Provisionen abzüglich Gegenforderung) die Bewilligung der Fahrnisexekution. Das Erstgericht als Titelgericht, aber ohne den Zusatz "als Arbeits- und Sozialgericht", bewilligte die Exekution. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, daß § 61 ASGG auf selbständige Handelsvertreter nicht anzuwenden sei, weil es sich hier nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern höchstens um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis handle.Zur Klagsstattgebung gelangte das Erstgericht, weil es Provisionsansprüche von 160.010,94 S bis zur Vertragsauflösung und weiters einen Entschädigungsanspruch von 400.000 S für berechtigt hielt. (Die Gegenforderung von 4.183,95 S betrifft einen Provisionsrückforderungsanspruch der verpflichteten Partei.) Gestützt auf Paragraph 61, ASGG beantragte die betreibende Partei auf Grund dieses nicht rechtskräftigen Urteiles zur Hereinbringung des Betrages von 155.826,99 S (das sind die rückständigen Provisionen abzüglich Gegenforderung) die Bewilligung der Fahrnisexekution. Das Erstgericht als Titelgericht, aber ohne den Zusatz "als Arbeits- und Sozialgericht", bewilligte die Exekution. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, daß Paragraph 61, ASGG auf selbständige Handelsvertreter nicht anzuwenden sei, weil es sich hier nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern höchstens um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis handle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach § 61 Abs 1 ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten u.a. (1.) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt, und (2.) über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt. Nach § 51 ASGG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind (Abs 1), und es stehen den Arbeitnehmern (nach Abs 3) gleichDer Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 61, Absatz eins, ASGG hemmt die rechtzeitige Erhebung der Berufung gegen das erste Urteil des Gerichts erster Instanz nur den Eintritt der Rechtskraft, nicht jedoch den der Vollstreckbarkeit in Rechtsstreitigkeiten u.a. (1.) über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und daraus abgeleitete Ansprüche auf das rückständige laufende Arbeitsentgelt, und (2.) über Ansprüche auf das bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückständige laufende Arbeitsentgelt. Nach Paragraph 51, ASGG sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes alle Personen, die zueinander in einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen oder gestanden sind (Absatz eins,), und es stehen den Arbeitnehmern (nach Absatz 3,) gleich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0030OB00163.88.1117.000Dokumentnummer
JJT_19881117_OGH0002_0030OB00163_8800000_000