Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Mag. Eva Maria Berger in Wien, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. Mai 2004, Zl. RU1-V- 03137/01, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Eggenburg, 3730 Eggenburg, Kremser Straße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 10. Juni 2002 beantragte die mitbeteiligte Stadtgemeinde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die "Begehbarmachung" der Stadtmauer zwischen Bürgerspitalgasse und Rathausstraße. Nach den im Akt befindlichen Beschreibungen handelt es sich dabei um die Errichtung eines Laufstegs mit einer Gesamtlänge von 150 m und einer Gesamtbreite von ca. 1,20 m in Form einer Metallkonstruktion in einer Höhe von 7,57 m im Bereich des ursprünglichen Wehrganges auf der historischen Stadtmauer, die Errichtung eines Stiegenaufganges, ebenfalls in Form einer Metallkonstruktion, die Errichtung eines kindersicheren Geländers für den Laufsteg und den Stiegenaufgang mit 1,15 m Höhe sowie die Errichtung einer Portaldrehkreuzanlage. Der auf der Stadtmauer errichtete Laufsteg führt entlang des unmittelbar an der Stadtmauer gelegenen ca. 2 bis 3 m breiten öffentlichen Gehweges. Auf der anderen Seite dieses Weges liegt u.a. die Liegenschaft der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen und brachte vor, dass sie durch das mögliche Herabwerfen von Gegenständen bei der Benützung ihres Gartens in ihrer Gesundheit gefährdet wäre, dass durch Lärmerregung bei der Begehung der Stadtmauer eine unzumutbare Belästigung entstehe, dass ihr Garten und Hofbereich einsehbar würde und dadurch eine Belästigung und Störung bei der bisherigen Nutzung einträte sowie dass das Vorhaben der Bauordnung und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widerspreche.
Nach dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. H. vom 18. Februar 2003 ergeben sich in der Wohnnachbarschaft (auf zwei anderen Liegenschaften als jener der Beschwerdeführerin) ein mittleres Besuchergeräusch bezogen auf acht Stunden von 46,0 bzw. 50,0 dBA, ein mittlerer Beurteilungspegel des Besuchergeräusches bezogen auf acht Stunden von 51,0 bzw. 55,0 dBA, mittlere Schallpegelspitzen von 65 bis 70 bzw. 65 bis 72 dBA und maximale Schallpegelspitzen von 72 bzw. 78 dBA.
In seinem amtsärztlichen Gutachten vom 27. März 2003 kam Dr. R. zu dem Schluss, dass laut ÖAL-Richtlinie Nr. 3 für (Bauland)-Kerngebiet die Grenze der zumutbaren Störung im Freien für die Tageszeit mit 60 dBA angegeben sei. Dieser Grenzwert werde nicht erreicht oder überschritten, eine Gesundheitsgefährdung der Anrainer bestehe daher nicht.
An der Bauverhandlung vom 8. Oktober 2002 nahm die Beschwerdeführerin nicht teil. In der Verhandlungsschrift ist festgehalten, dass die Stadtmauer nur während der Tageszeit für Besucher begehbar sein soll, während der Nachtzeit werde der Zugang für Besucher ohne befugte Begleitperson versperrt gehalten. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Verhandlungsprotokoll u.a. festgehalten, dass die Stadtmauer im Flächenwidmungsplan als Grünland-Park ausgewiesen ist und eine solche Widmung das Spazierengehen von Personen samt mündlicher Unterhaltung nicht ausschließe. Ein Bebauungsplan gelte nicht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Mai 2003 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt. Die Berufung der Beschwerdeführerin dagegen wurde vom Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 19. September 2003 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, welche von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen dar, hinsichtlich des Ortsbildes komme der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Im Zusammenhang mit dem Herabwerfen von Gegenständen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin hätten die Gemeindebehörden nur jene Immissionen zu prüfen, die infolge der bestimmungsgemäßen Benützung vom Bauvorhaben ausgehen. Das Herabwerfen von Gegenständen auf fremde Grundstücke entspreche nicht der bestimmungsgemäßen Benützung der Weganlage und sei daher baubehördlich nicht zu prüfen. Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Herabwerfen von Gegenständen auf ihr Grundstück als grobkörnige Immission zu werten sei, könne nicht gefolgt werden, da diese Art einer Immission im § 48 Abs. 1 Z 2 der NÖ Bauordnung 1996 (BO) nicht aufgezählt sei. Zur Lärmimmission hielt die belangte Behörde fest, einer Parkanlage sei wesensimmanent, dass dort Wege errichtet werden, die Menschen benützen, und zwar auch in Gruppen. Der Lärm, der von der Benützung eines Weges durch Menschen ausgehe, sei daher in einer Parkanlage örtlich zumutbar. Die Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen und des Amtsarztes seien schlüssig und nachvollziehbar. Auch sei die Beschwerdeführerin diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein Recht auf Sichtschutz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehe der Beschwerdeführerin nach der BO nicht zu. Hinsichtlich der Gebäudehöhe und des Abstandes von der Nachbargrundgrenze habe die Beschwerdeführerin erstmals in der Vorstellung ein Vorbringen erstattet. Dieses sei daher verspätet gewesen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Ein Nachbar habe im Übrigen keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Bestimmung des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 betreffend die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Grünland. Abgesehen davon sei eine Weganlage in einer Parkanlage üblich und zu deren Nutzung erforderlich. Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, welche von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften legte die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen dar, hinsichtlich des Ortsbildes komme der Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Im Zusammenhang mit dem Herabwerfen von Gegenständen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin hätten die Gemeindebehörden nur jene Immissionen zu prüfen, die infolge der bestimmungsgemäßen Benützung vom Bauvorhaben ausgehen. Das Herabwerfen von Gegenständen auf fremde Grundstücke entspreche nicht der bestimmungsgemäßen Benützung der Weganlage und sei daher baubehördlich nicht zu prüfen. Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das Herabwerfen von Gegenständen auf ihr Grundstück als grobkörnige Immission zu werten sei, könne nicht gefolgt werden, da diese Art einer Immission im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 1996 (BO) nicht aufgezählt sei. Zur Lärmimmission hielt die belangte Behörde fest, einer Parkanlage sei wesensimmanent, dass dort Wege errichtet werden, die Menschen benützen, und zwar auch in Gruppen. Der Lärm, der von der Benützung eines Weges durch Menschen ausgehe, sei daher in einer Parkanlage örtlich zumutbar. Die Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen und des Amtsarztes seien schlüssig und nachvollziehbar. Auch sei die Beschwerdeführerin diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ein Recht auf Sichtschutz und auf Achtung des Privat- und Familienlebens stehe der Beschwerdeführerin nach der BO nicht zu. Hinsichtlich der Gebäudehöhe und des Abstandes von der Nachbargrundgrenze habe die Beschwerdeführerin erstmals in der Vorstellung ein Vorbringen erstattet. Dieses sei daher verspätet gewesen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Ein Nachbar habe im Übrigen keinen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976 betreffend die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Grünland. Abgesehen davon sei eine Weganlage in einer Parkanlage üblich und zu deren Nutzung erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass durch das Herabwerfen von Gegenständen Gesundheitsgefährdungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 BO entstünden. Hinsichtlich des Lärmes habe der Amtsarzt festgestellt, dass eine gesundheitliche Gefährdung nicht eintrete. Es wäre aber auf eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 BO abzustellen gewesen. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Benützer nur ordentlich verhalten, wie dies der Amtssachverständige seinen Ausführungen zu Grunde gelegt habe. Ferner sei die Zumutbarkeit von Lärm zu unterschiedlichen Tageszeiten jeweils anders zu beurteilen. Öffnungszeiten seien keine vorgeschrieben worden. Es wäre erforderlich gewesen, unzumutbare Belästigungen zur Nachtzeit hintan zu halten. Außerdem sei auch keine Begrenzung der zugelassenen Personenanzahl erfolgt. Schließlich wäre zu berücksichtigen gewesen, dass Lärm, der von 7 m Höhe ausgeht, anders zu beurteilen sei, als ein solcher, dessen Quelle in derselben Höhe liegt wie die Nachbarliegenschaft. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan liege insofern vor, als Lärmimmissionen von Besucheransammlungen auf Industriegittern in mehr als 7 m Höhe in einem Park nicht üblich seien. Die Begehbarmachung der Stadtmauer sei im Übrigen nicht erforderlich und somit unzulässig im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig gegen das "Einsichtbarwerden" ihres Grundes ausgesprochen und damit auch Verletzungen der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, den Abstand von der Nachbargrenze und die zulässige Bebauungsweise vorgebracht. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine Feststellungen darüber, ob im betreffenden Bereich ein Bebauungsplan gilt und dessen Bestimmungen eingehalten werden. Zwar handle es sich nicht um Bauland, doch sei die Bestimmung des § 54 BO dennoch zu beachten. Ansonsten würde dem Gesetz ein gleichheitswidriges Verständnis unterstellt. Dieser Bestimmung widersprechend, sei eine auffallende Abweichung des Bauwerkes zu den vorhandenen historischen Bauten bzw. Wohnhäusern gegeben und sei die notwendige Belichtung zulässiger Gebäude im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen die Mangelhaftigkeit der oben genannten Gutachten. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass durch das Herabwerfen von Gegenständen Gesundheitsgefährdungen im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO entstünden. Hinsichtlich des Lärmes habe der Amtsarzt festgestellt, dass eine gesundheitliche Gefährdung nicht eintrete. Es wäre aber auf eine örtlich unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO abzustellen gewesen. Außerdem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Benützer nur ordentlich verhalten, wie dies der Amtssachverständige seinen Ausführungen zu Grunde gelegt habe. Ferner sei die Zumutbarkeit von Lärm zu unterschiedlichen Tageszeiten jeweils anders zu beurteilen. Öffnungszeiten seien keine vorgeschrieben worden. Es wäre erforderlich gewesen, unzumutbare Belästigungen zur Nachtzeit hintan zu halten. Außerdem sei auch keine Begrenzung der zugelassenen Personenanzahl erfolgt. Schließlich wäre zu berücksichtigen gewesen, dass Lärm, der von 7 m Höhe ausgeht, anders zu beurteilen sei, als ein solcher, dessen Quelle in derselben Höhe liegt wie die Nachbarliegenschaft. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan liege insofern vor, als Lärmimmissionen von Besucheransammlungen auf Industriegittern in mehr als 7 m Höhe in einem Park nicht üblich seien. Die Begehbarmachung der Stadtmauer sei im Übrigen nicht erforderlich und somit unzulässig im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG 1976. Im Übrigen habe sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig gegen das "Einsichtbarwerden" ihres Grundes ausgesprochen und damit auch Verletzungen der Bestimmungen über die Gebäudehöhe, den Abstand von der Nachbargrenze und die zulässige Bebauungsweise vorgebracht. Der angefochtene Bescheid enthalte auch keine Feststellungen darüber, ob im betreffenden Bereich ein Bebauungsplan gilt und dessen Bestimmungen eingehalten werden. Zwar handle es sich nicht um Bauland, doch sei die Bestimmung des Paragraph 54, BO dennoch zu beachten. Ansonsten würde dem Gesetz ein gleichheitswidriges Verständnis unterstellt. Dieser Bestimmung widersprechend, sei eine auffallende Abweichung des Bauwerkes zu den vorhandenen historischen Bauten bzw. Wohnhäusern gegeben und sei die notwendige Belichtung zulässiger Gebäude im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet. Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin mit näheren Ausführungen die Mangelhaftigkeit der oben genannten Gutachten.
§ 19 NÖ ROG 1976 lautet auszugsweise: Paragraph 19, NÖ ROG 1976 lautet auszugsweise:
"§ 19
Grünland
...
...
12. Parkanlagen:
Flächen, die zur Erholung und/oder Repräsentation im Freien dienen und nach einem Gesamtkonzept gestaltet und bepflanzt sind oder werden sollen.
...
..."
§ 6 Abs. 2 BO hat folgenden Wortlaut: Paragraph 6, Absatz 2, BO hat folgenden Wortlaut:
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4) 1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, 2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen." 3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 9,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
§ 48 BO lautet: Paragraph 48, BO lautet:
"§ 48
Immissionsschutz
Die §§ 54 und 55 BO lauten: Die Paragraphen 54 und 55 BO lauten:
"§ 54
Bauwerke im ungeregelten Baulandbereich
Ein Neu- oder Zubau eines Bauwerks ist unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk
in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder Höhe von den an allgemein zugänglichen Orten zugleich mit ihm sichtbaren Bauwerken auffallend abweicht oder
den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.
Zur Wahrung des Charakters der Bebauung dürfen hievon Ausnahmen gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
§ 55 Paragraph 55
Bauwerke im Grünland und
auf Verkehrsflächen
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 die Parteistellung behalten hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, die Parteistellung behalten hat vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196).
Die Beschwerdeführerin war nicht gehindert, auch nach der mündlichen Verhandlung neue Einwendungen zu erheben. Eine Präklusion im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft trat, konnte nicht erfolgen, weil § 42 Abs. 1 AVG in der ab diesem Tag geltenden Fassung dies nicht mehr vorsieht. Ein Verlust der Parteistellung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der genannten Novelle konnte nicht eintreten, weil in der Ladung zur Bauverhandlung vom 24. September 2002 auf diese Rechtsfolgen nicht hingewiesen wurde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249). Die Beschwerdeführerin war nicht gehindert, auch nach der mündlichen Verhandlung neue Einwendungen zu erheben. Eine Präklusion im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, die mit 1. Jänner 1999 in Kraft trat, konnte nicht erfolgen, weil Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der ab diesem Tag geltenden Fassung dies nicht mehr vorsieht. Ein Verlust der Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der genannten Novelle konnte nicht eintreten, weil in der Ladung zur Bauverhandlung vom 24. September 2002 auf diese Rechtsfolgen nicht hingewiesen wurde vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2003/05/0249).
Ein Bebauungsplan besteht im vorliegenden Fall nicht. Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BO (vgl. § 55 Abs. 1 BO) gibt es daher nicht. § 54 BO kommt nicht zum Tragen, weil er lediglich Regelungen für das Bauland enthält. Ein Bebauungsplan besteht im vorliegenden Fall nicht. Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, BO vergleiche , Paragraph 55, Absatz eins, BO) gibt es daher nicht. Paragraph 54, BO kommt nicht zum Tragen, weil er lediglich Regelungen für das Bauland enthält.
Eine Verfassungswidrigkeit vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, wenn der Gesetzgeber Regelungen für Gebiete ohne Bebauungsplan ausschließlich für den Baulandbereich trifft. Eine Normierung zwecks Wahrung der entsprechenden Nachbarrechte ist nämlich typischerweise für diesen Bereich erforderlich, nicht hingegen für das Grünland. Im Übrigen sind, wie sich aus den Aktenunterlagen ergibt, der Laufsteg mit den Gitterrosten und der Stiegenaufgang sowie das Geländer aus Gittern hergestellt, durch die keine Hinderung des Lichteinfalles in vergleichbarem Maße wie bei einem völlig lichtundurchlässigen Baumaterial entsteht. Bei einer solchen Konstruktion einer Baulichkeit im Grünland besteht kein Bedenken einer Gleichheitswidrigkeit bzw. Unsachlichkeit, wenn der Lichteinfall für die Nachbarn nicht durch Normen ebenso wie im Bauland geschützt wird.
§ 48 Abs. 1 BO hat Emissionen zum Gegenstand, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Dabei kann nur von dem bewilligten Verwendungszweck ausgegangen werden (vgl. zu Verboten anderer als der bewilligten Nutzung § 35 Abs. 3 BO). Die bestimmungsgemäße Benützung der gegenständlichen Bauanlage besteht im "Begehen". Das Herabwerfen von Gegenständen gehört nicht dazu. Ein mitunter beim Begehen wohl vorkommendes bloßes "Herabfallen" von Gegenständen kann im Übrigen schon im Hinblick auf den zwischen der Stadtmauer und dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Gehweg keine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Eine Verletzung des § 48 Abs. 1 Z 1 BO vermag die Beschwerdeführerin daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen. Paragraph 48, Absatz eins, BO hat Emissionen zum Gegenstand, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen. Dabei kann nur von dem bewilligten Verwendungszweck ausgegangen werden vergleiche , zu Verboten anderer als der bewilligten Nutzung Paragraph 35, Absatz 3, BO). Die bestimmungsgemäße Benützung der gegenständlichen Bauanlage besteht im "Begehen". Das Herabwerfen von Gegenständen gehört nicht dazu. Ein mitunter beim Begehen wohl vorkommendes bloßes "Herabfallen" von Gegenständen kann im Übrigen schon im Hinblick auf den zwischen der Stadtmauer und dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegenen Gehweg keine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Eine Verletzung des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO vermag die Beschwerdeführerin daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht aufzuzeigen.
§ 6 Abs. 2 BO gewährt kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes schlechthin. Auch weist die vorliegende Widmung Grünland-Park keinen Immissionsschutz auf, sodass auch im Zusammenhang mit den Lärmbelästigungen der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung zusteht. Dennoch kommt der Beschwerdeführerin ein Immissionsschutz, nämlich jener, der in § 48 BO festgelegt ist, zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111). Paragraph 6, Absatz 2, BO gewährt kein Nachbarrecht auf die Einhaltung des Flächenwidmungsplanes schlechthin. Auch weist die vorliegende Widmung Grünland-Park keinen Immissionsschutz auf, sodass auch im Zusammenhang mit den Lärmbelästigungen der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Einhaltung der Widmung zusteht. Dennoch kommt der Beschwerdeführerin ein Immissionsschutz, nämlich jener, der in Paragraph 48, BO festgelegt ist, zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, Zl. 2002/05/0111).
Die Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass sich Baubehörden auf ein unzureichendes amtsärztliches Gutachten gestützt haben. Dieses Gutachten hält zwar fest, dass die Grenze der zumutbaren Störung (und nicht nur jene der Gesundheitsgefährdung) nicht überschritten wird, geht aber im Übrigen nur davon aus, dass zur Tageszeit die Grenzwerte für das Bauland-Kerngebiet nicht überschritten werden. Da aber eine Benützung zur Nachtzeit, wie sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 2002 ergibt, nicht ausgeschlossen ist (vgl. zur Relevanz von Betriebszeiten z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183), wäre auch auf Lärmimmissionen zur Nachtzeit einzugehen gewesen. Außerdem wurde nicht begründet, weshalb als Richtwert für Belästigungen durch Lärmimmissionen jener für das Bauland-Kerngebiet - und nicht etwa jener für das Wohngebiet - herangezogen worden ist. Die Beschwerdeführerin zeigt zutreffend auf, dass sich Baubehörden auf ein unzureichendes amtsärztliches Gutachten gestützt haben. Dieses Gutachten hält zwar fest, dass die Grenze der zumutbaren Störung (und nicht nur jene der Gesundheitsgefährdung) nicht überschritten wird, geht aber im Übrigen nur davon aus, dass zur Tageszeit die Grenzwerte für das Bauland-Kerngebiet nicht überschritten werden. Da aber eine Benützung zur Nachtzeit, wie sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 2002 ergibt, nicht ausgeschlossen ist vergleiche , zur Relevanz von Betriebszeiten z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/05/0183), wäre auch auf Lärmimmissionen zur Nachtzeit einzugehen gewesen. Außerdem wurde nicht begründet, weshalb als Richtwert für Belästigungen durch Lärmimmissionen jener für das Bauland-Kerngebiet - und nicht etwa jener für das Wohngebiet - herangezogen worden ist.
Der angefochtene Bescheid war, da die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit nicht erkannte, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war, da die belangte Behörde diese Mangelhaftigkeit nicht erkannte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 14. Oktober 2005
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050173.X00Im RIS seit
15.11.2005