TE OGH 1988/11/22 2Ob543/88

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr. Werner Z***, geboren am 10.März 1943 in Gmünd, Rechtsanwalt, Brucknerstraße 4, 1040 Wien, wider die beklagte und widerklagende Partei Ingeborg Z***, geboren am 11.September 1947 in Wien, Hausfrau, Baslergasse 50-66/37/5/12, 1230 Wien, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3.November 1987, GZ 12 R 211/87-63, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7.Mai 1987, GZ 36 Cg 300/84-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens findet nicht statt.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 10.3.1943 geborene Kläger und Widerbeklagte (in der Folge als Kläger bezeichnet) und die am 11.9.1947 geborene Beklagte und Widerklägerin (in der Folge als Beklagte bezeichnet) haben am 6.11.1975 vor dem Standesamt Wien-Favoriten die Ehe geschlossen. Es handelte sich beim Kläger um die erste, bei der Beklagten und die zweite Ehe. Die Streitteile haben zwei eheliche Kinder, nämlich den am 13.8.1975 geborenen Sohn Andreas und die am 4.10.1976 geborene Tochter Nina. Beide Streitteile sind österreichische Staatsangehörige; sie hatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien.

Der Kläger begehrte mit seiner am 1.2.1982 eingebrachten Klage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten mit dem Ausspruch, daß die Beklagte mit Peter M*** die Ehe gebrochen habe. Er stützte sein Scheidungsbegehren auf die Behauptung, daß die Beklagte mit Peter M*** Ehebruch begangen und überdies mehrfache schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG gesetzt habe, wodurch die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet worden sei. Später (ON 18) stützte der Kläger sein Scheidungsbegehren mit der Behauptung, daß die häusliche Gemeinschaft der Streitteile seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei, auch auf § 55 EheG. Die Beklagte bestritt die ihr vorgeworfenen Eheverfehlungen und begehrte ihrerseits mit Widerklage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Klägers. Sie lastete ihm an, daß er schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG begangen und dadurch seinerseits die unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe. Für den Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 EheG beantragte die Beklagte, im Urteil auszusprechen, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger treffe.

Das Erstgericht schied die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden der Streitteile.

Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Bis zur Geburt der Tochter Nina (4.10.1976) verlief die Ehe der Streitteile harmonisch. Ab dieser Zeit begann der Kläger seine Freizeit allein zu verbringen, und die Streitteile entfernten sich innerlich voneinander. Grund dafür war einerseits die zeitliche Beanspruchung des Klägers durch seinen Beruf als Rechtsanwalt und andererseits der Umstand, daß der Kläger in seiner Freizeit eigenen Hobbies wie Fotografieren nachging, an denen die Beklagte kein Interesse zeigte. Da der Kläger bei der Gestaltung seiner Freizeit auf seine Frau und deren Interessen und Vorlieben keine Rücksicht nahm, wurde die Entfremdung der Streitteile beschleunigt. Der Kläger übernachtete immer häufiger in seiner Anwaltskanzlei. Auch die Urlaube wurden von den Streitteilen nicht mehr gemeinsam verbracht. Sie feierten auch die Weihnachtsfeste etwa ab 1979 getrennt. Im Anschluß an eine Erkrankung des Sohnes Andreas im Herbst 1980 beschlossen die Streitteile, die Ehe miteinander wieder fortzusetzen und versöhnten sich. Bereits nach kurzer Zeit lebte aber die Entfremdung der Streitteile wieder auf und der Kläger verbrachte nur mehr sporadisch seine Zeit in der ehelichen Wohnung. 1984 kurz vor seinem Geburtstag bot der Kläger seinem Bruder Dr. Robert Z*** an, ihm die in seinem Alleineigentum stehende eheliche Wohnung in 1232 Wien, Ketzergasse 62/4/2, zu schenken, damit er dort eine Ordination einrichten könne. Die Beklagte, die mit den beiden ehelichen Kindern diese Wohnung benützte, verständigte er von der beabsichtigten Schenkung an seinen Bruder nicht. Die Beklagte erfuhr erst von der erfolgten Schenkung durch die von Dr. Robert Z*** gegen sie beim Bezirksgericht Liesing zu 3 C 363/84 eingebrachten Räumungsklage. In diesem Verfahren vertrat der Kläger seinen Bruder Dr. Robert Z***. Nachdem die Räumungsklage vom Bezirksgericht Liesing abgewiesen worden war, stellte Dr. Robert Z*** die Zahlungen für diese Wohnung ein, sodaß gegen ihn von der Hausverwaltung Zahlungsbefehle erwirkt wurden. Auf Grund der rechtskräftigen Zahlungsbefehle wurde der Antrag auf Zwangsversteigerung gestellt und die Schätzung für Mai 1986 anberaumt, bei der der Kläger anwesend war. Nach Durchführung des Versteigerungsverfahrens wurde die Verteilungstagsatzung für Dezember 1986 beim Bezirksgericht Liesing anberaumt. Die Räumung der Wohnung wurde bereits durchgeführt. Die Beklagte bewohnt nunmehr mit den Kindern eine Gemeindewohnung im 23.Bezirk.

Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien im Verfahren 10 C 46/82 wurde der Kläger rechtskräftig zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Beklagte verpflichtet. Zur Hereinbringung dieser Beträge ist die Beklagte mangels Leistung durch den Kläger gezwungen, monatlich Exekution zu führen. Für die beiden Kinder leistet der Kläger monatlich einen Unterhalt von S 3.500,-- trotz rechtskräftiger Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von S 8.000,--, sodaß der Restbetrag für die beiden Kinder in Höhe von monatlich S 4.500,-- im Exekutionsweg eingbracht werden muß.

Am 8.2.1982 brachte der Beklagte beim Bezirksgericht Liesing eine Klage gegen Peter M*** mit dem Begehren auf Räumung der Ehewohnung in der Ketzergasse ein. In diesem Verfahren wurde am 28.4.1982 ein Vergleich abgeschlossen, in dem sich Peter M*** verpflichtete, die Ehewohnung der Streitteile nicht mehr zu betreten. Dennoch traf der Kläger, wenn er kurzfristig in die eheliche Wohnung kam, immer wieder Peter M*** dort an. Bei dessen Lebensversicherung PolizzenNr. 148.878 wurde die Adresse entsprechend der Nachricht vom 24.6.1982 auf "1230 Wien, Ketzergasse 62/4/2, c/o Z***" geändert. Anläßlich eines Genesungsaufenthaltes in Mönichkirchen wurde Peter M*** von der Beklagten an zwei Wochenenden besucht. Am 16.12.1982 traf der Kläger Peter M*** im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung an, als er neben der Beklagten nackt nur mit einer Decke zugedeckt lag. Daß die Beklagte den Sommerurlaub 1982 und die Energieferien 1983 gemeinsam mit Peter M*** verbracht hätte, konnte nicht festgestellt werden, ebensowenig, daß die Beklagte in Mönichkirchen mit Peter M*** gemeinsam in einem Zimmer genächtigt hätte.

In der Zeit vom 17.5.1986 bis 24.5.1986 hielt sich die Beklagte gemeinsam mit Peter M*** und dem Sohn Andreas in Zypern auf, nachdem sie vorher die Befreiung ihres Sohnes vom Schulbesuch für diesen Zeitraum erwirkt hatte. Dennoch veranlaßte sie die Direktorin der von ihrem Sohn besuchten Volksschule zur Ausstellung einer Bestätigung vom 20.10.1986, "daß die Kinder Z*** Andreas und Z*** Nina in der Zeit vom 12.5. bis 16.5.1986 und vom 21.5. bis 23.5.1986 die Schule besucht haben."

Daß sich die Beklagte vor Weihnachten 1985 bis knapp nach Silvester 1985/86 gemeinsam mit Peter M*** in Zypern aufgehalten hätte, konnte nicht festgestellt werden.

Zwischen dem Kläger und Dr. Hedwig C*** bestanden keine ehewidrigen Beziehungen.

Am 21.3.1986 kaufte Peter M*** unter Benützung einer ihm von Anna E*** zur Verfügung gestellten Kundenkarte beim Einrichtungshaus Konsum für "Z***, Ketzergasse 62/4/2, 1230 Wien" ein.

Als der Kläger am 15.10.1986 ohne vorhergehende Anmeldung in die eheliche Wohnung kam, um vor der Räumung im Versteigerungsverfahren noch diverse Gegenstände abzuholen, begann die Beklagte mit ihm zu schreien mit Ausdrücken wie "Schwein, verschwind, das wird Du bereuen". Als sie ein Messer aus der Lade nahm und es gegen den Kläger zückte, dachte dieser lediglich, "auf die Spitze muß man es auch nicht treiben" und ging rasch aus der Wohnung. Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile ist seit mehr als 3 Jahren aufgelöst. Beide Streitteile wollen geschieden sein. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß dem Kläger der Nachweis eines Ehebruches der Beklagten mit Peter M*** nicht gelungen sei; ebensowenig habe die Beklagte ehewidrige Beziehungen des Klägers zu anderen Frauen nachweisen können. Beide Streitteile hätten aber wegen sonstiger schwerer Eheverfehlungen aus gleichteiligem Verschulden die unheilbare Zerrüttung der Ehe herbeigeführt. Dieses Urteil des Erstgerichtes wurde (nur hinsichtlich des Verschuldensausspruches) von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil beiden Berufungen keine Folge.

Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte rechtlich im wesentlichen aus, bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile der Ehegatten am Scheitern der Ehe komme es auf ihr Gesamtverhalten und darauf an, wessen Verfehlungen die erste Ursache für die weiteren gewesen seien und inwieweit sie allenfalls andere bedingt und schließlich zum Scheitern der Ehe geführt hätten. Auch nach der Zerrüttung der Ehe begangene Verfehlungen seien bei der Verschuldensabwägung maßgeblich, weil auch eine schon bestehende Zerrüttung noch vertieft werden könne. Auch wenn eine Ehe schon einen gewissen Zerrüttungszustand erreicht habe, müßten die Partner einander weiterhin anständig begegnen und sich die eheliche Treue halten. Andernfalls werde nämlich eine schon bestehende Zerrüttung durch das ehewidrige Verhalten des anderen Teiles so vertieft, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft endgültig unmöglich werde.

Der Kläger habe seit Geburt der Tochter Nina begonnen, seine Freizeit allein zu verbringen, weil die Beklagte an seinen Aktivitäten kein Interesse gehabt habe. Hiedurch sei eine innere Entfremdung der Streitteile eingetreten, die nach einer kurzen Versöhnung im Herbst 1980 zum endgültigen Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung geführt habe. Hierin sei das auslösende Moment für die Ehezerrüttung zu erblicken. Der Beklagten sei vorzuwerfen, daß sie offenbar danach (anderes sei vom Erstgericht nicht festgestellt worden) nähere Beziehungen zu Peter M*** aufgenommen habe. Das in dieser Richtung festgestellte Fehlverhalten der Beklagten sei so gravierend, daß es in seiner Wertung einem eigentlichen Ehebruch kaum nachstehe, sodaß die Frage, ob die Beklagte mit Peter M*** die Ehe gebrochen habe, dahingestellt bleiben könne. Durch diese schweren Eheverfehlungen habe aber die Beklagte entscheidend zur Vertiefung und Unheilbarkeit der Ehezerrüttung beigetragen. Dem gegenüber stünden als weitere schwere Eheverfehlungen des Klägers, die allerdings erst nach der mit dem Auszug des Klägers und der Aufnahme der Beziehungen der Beklagten zu Peter M*** anzunehmenden unheilbaren Ehezerrüttung begangen worden seien, die Verschenkung der ehelichen Eigentumswohnung, die Einbringung einer Räumungsklage gegen die Beklagte und die Kinder sowie die lediglich teilweise Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung. Daß die Beklagte am 15.10.1986 gegen den Kläger mit einem Messer vorgehen habe wollen, sei zwar nicht zu entschuldigen, im Zusammenhang mit der zweifellos vom Kläger initiierten Räumung der Ehewohnung als Drohgebärde aber doch verständlich.

Unter diesen Umständen habe das Erstgericht zutreffend ein gleichteiliges Verschulden der beiden Streitteile an der Zerrüttung der Ehe angenommen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Beide bekämpfen sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur im Verschuldensausspruch. Der Kläger beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden der Beklagten geschieden werde; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, daß die Ehe aus dem Alleinverschulden des Klägers, allenfalls aus seinem überwiegenden Verschulden geschieden werde.

Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionen sind nicht berechtigt.

Beide Streitteile versuchen mit ihren Revisionsausführungen darzutun, daß bei ihrer Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Gegners zu scheiden gewesen sei.

Dem ist nicht zu folgen.

Soweit die Streitteile mit ihren Revisionsausführungen in Abrede zu stellen versuchen, daß sie zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe führende schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG begangen hätten, ist ihnen lediglich zu entgegnen, daß ihr von den Vorinstanzen festgestelltes Verhalten in grober Weise ihrer Verpflichtung als Ehegatten zur gegenseitigen anständigen Begegnung, zur ehelichen Treue und zur gegenseitigen Beistandsleistung widersprach und daß dieses Verhalten auf keiner Seite als entschuldbare Reaktionshandlung oder nach der Vorschrift des § 49 zweiter Satz EheG beurteilt werden kann. Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß beide Streitteile durch schwere Eheverfehlungen ihre Ehe schuldhaft so tief zerrüttet haben, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.

Bei der Verschuldensabwägung im Sinne des § 60 Abs 2 EheG kommt es nicht auf eine Gegenüberstellung der einzelnen, von den Ehegatten begangenen Verfehlungen an, sondern auf ihr Gesamtverhalten in seinem Zusammenhang (EFSlg.43.684, 46.231; 8 Ob 672,673/86; 8 Ob 517/87 uva). Das überwiegende Verschulden eines Teiles nach § 60 Abs 2 zweiter Satz EheG ist nur auszusprechen, wenn der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile erheblich ist und augenscheinlich hervortritt, sodaß das Verschulden des einen Ehegatten gegenüber dem des anderen fast vollständig in den Hintergrund tritt (EFSlg.46.242; 8 Ob 672,673/86 uva). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß die nach der Geburt der Tochter im Jahr 1976 einsetzende und nach einer kurzen Periode der Versöhnung im Herbst 1980 sich wieder fortsetzende Entfremdung der Streitteile darauf zurückzuführen war, daß einerseits der Kläger bei der Gestaltung seiner Freizeit auf die Interessen der Beklagten keine Rücksicht nahm und andererseits die Beklagte den Interessen des Klägers kein Verständnis entgegenbrachte. Der Beginn des Zerrüttungsprozesses der Ehe ist somit weder dem Kläger noch der Beklagten allein anzulasten, sondern beiden Streitteilen in annähernd gleicher Weise.

Gewiß ist es in hohem Maße ehewidrig, wenn der Kläger die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten aufhob, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten verletzte und der Beklagten die Wohnmöglichkeit in der Ehewohnung entzog. Nicht zu vernachlässigen ist aber, daß dieses Verhalten des Klägers zum Großteil erst zu einem Zeitpunkt gesetzt wurde, als die Beklagte ihrerseits zu Peter M*** ehewidrige Beziehungen aufgenommen hatte, deren Bedeutung für das Scheitern der Ehe der Streitteile keinesfalls negiert oder als gering eingeschätzt werden kann. Der in der Revision der Beklagten unternommene Versuch, diese Beziehungen als "freundschaftlich und nicht partnerschaftlich" darzustellen, ist im Hinblick auf die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen zum Scheitern verurteilt.

Insgesamt ergibt sich aus dem von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, daß das grob ehewidrige Verhalten beider Streitteile zur bestehenden unheilbaren Zerrüttung ihrer Ehe führte und daß der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile keinesfalls so groß und so augenscheinlich ist, daß es gerechtfertigt erschiene, einem der Streitteile im Sinne des § 60 Abs 2 EheG das überwiegende Verschulden anzulasten.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen entsprechen somit der Sach- und Rechtslage. Es muß daher beiden Revisionen ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Kosten ihrer erfolglosen Revisionen haben beide Parteien selbst zu tragen; hingegen haben sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen. Da diese gleich hoch sind, hat ein Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens nicht stattzufinden.

Anmerkung

E16167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00543.88.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19881122_OGH0002_0020OB00543_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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