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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §14 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Fördervereins der Hundesportanlage SVÖ-Mödling, vertreten durch Mag. Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. Mai 2005, Zl. RU1-BR-265/001-2004, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Mödling in 2340 Mödling, Pfarrgasse 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 381, 90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer benützt das im Stadtgebiet von Mödling gelegene Grundstück Nr. 1742/1, KG Mödling (Guntramsdorfer Straße 109) aufgrund einer Benützungsvereinbarung mit der ÖBB als Grundeigentümerin. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 ersuchte er um Erteilung einer Baubewilligung, wobei er gleichzeitig eine Baubeschreibung und einen Einreichplan vorlegte. Gegenstand des Projekts ist die Errichtung eines Vereinshauses für die auf dem Grundstück betriebene Hundesportanlage.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2004 hielt der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Beschwerdeführer vor, dass das Vorhaben dem rechtsgültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan widerspreche. Der Beschwerdeführer verwies in seiner Äußerung insbesondere auf die Benützungsvereinbarung mit dem Grundeigentümer.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2004 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde das Bauansuchen ab. Das Vorhaben widerspreche den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 bzw. des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, da die Widmung des gegenständlichen Grundstückes laut derzeit gültigem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan als "Verkehrsfläche - Privat - Parkplatz" ausgewiesen sei. Das Vereinshaus sei für eine widmungskonforme Nutzung nicht erforderlich.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beabsichtigte Bebauung erfolge mit Zustimmung des Grundeigentümers. Es handle sich bei dem zu errichtenden Vereinshaus lediglich um ein Superädifikat, welches innerhalb weniger Tage abgetragen werden könne und die Widmung als Privat-Parkplatz sei insofern nicht gehindert. Zudem ergebe sich aus § 18 Abs 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, dass Kleinbauten und somit auch das geplante Superädifikat nicht verboten seien. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beabsichtigte Bebauung erfolge mit Zustimmung des Grundeigentümers. Es handle sich bei dem zu errichtenden Vereinshaus lediglich um ein Superädifikat, welches innerhalb weniger Tage abgetragen werden könne und die Widmung als Privat-Parkplatz sei insofern nicht gehindert. Zudem ergebe sich aus Paragraph 18, Absatz 3, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, dass Kleinbauten und somit auch das geplante Superädifikat nicht verboten seien.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte er darin aus, dass die Errichtung eines Vereinshauses für eine Hundesportanlage der Widmung Verkehrsfläche - Privat - Parkplatz widerspreche. Gebäude bzw. Bauwerke für eine Hundesportanlage seien für die Nutzung eines Grundstückes als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 nicht erforderlich. Die Errichtung von Kleinbauten sei ebenfalls nur im Zusammenhang mit einer widmungsgemäßen Nutzung möglich.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie unter anderem aus, es komme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob eine der Widmung entsprechende Verkehrsanlage bereits errichtet wurde, sondern vielmehr, welche Widmung für ein Grundstück im Zeitpunkt der Einreichung im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan vorgesehen sei. Zudem könne das gegenständliche Bauvorhaben nicht als Kleinbau iSd § 18 Abs. 3 NÖ ROG 1976 qualifiziert werden, da es nicht für die Nutzung des Grundstückes als Verkehrsfläche erforderlich sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte sie unter anderem aus, es komme entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob eine der Widmung entsprechende Verkehrsanlage bereits errichtet wurde, sondern vielmehr, welche Widmung für ein Grundstück im Zeitpunkt der Einreichung im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan vorgesehen sei. Zudem könne das gegenständliche Bauvorhaben nicht als Kleinbau iSd Paragraph 18, Absatz 3, NÖ ROG 1976 qualifiziert werden, da es nicht für die Nutzung des Grundstückes als Verkehrsfläche erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner diesbezüglich verbesserten Beschwerde in seinem aus § 20 Abs. 1 NÖ BauO ergebenden subjektiv öffentlichen Recht auf Belassung des Superädifikates an seinem derzeitigen Ort verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner diesbezüglich verbesserten Beschwerde in seinem aus Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO ergebenden subjektiv öffentlichen Recht auf Belassung des Superädifikates an seinem derzeitigen Ort verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.
Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides ebenso wie des Berufungsbescheides der mitbeteiligten Stadtgemeinde ist die Versagung der vom Beschwerdeführer beantragten Baubewilligung. Ein Beseitigungsauftrag ist dem Bescheid weder zu entnehmen, noch war er Gegenstand des Verfahrens. Ein Recht auf "Belassung" kommt nur im Zusammenhang mit der Erteilung eines Entfernungsauftrages in Betracht.
Aber auch dann, wenn man ein Recht auf "Belassung" als Recht auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung deutet, ist eine Rechtsverletzung nicht erkennbar:
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes entgegensteht. Bei Feststellen eines derartigen Hindernisses hat sie den Antrag nach Abs. 3 leg. cit abzuweisen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BauO 1996 hat die Baubehörde bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes entgegensteht. Bei Feststellen eines derartigen Hindernisses hat sie den Antrag nach Absatz 3, leg. cit abzuweisen.
§ 18 NÖ ROG 1976 idF der Novelle LGBL 8000-14 lautet: Paragraph 18, NÖ ROG 1976 in der Fassung der Novelle LGBL 8000-14 lautet:
Das hier gegenständliche Vereinsgebäude weist lt. Plan eine verbaute Fläche inklusive Terrasse von 151,04 m2 und eine Nutzfläche von 90,37 m2 auf. Schon wegen seiner Größe kann es dem durch die im § 18 Abs 3 2. Satz ROG angeführten Beispiele umschriebenen Begriff eines "Kleinbaues" (vgl. auch § 117 NÖ BTV) keinesfalls zugeordnet werden, sodass seine Bewilligungsfähigkeit deshalb nicht gegeben ist, weil es als "Bauwerk" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung nicht für eine Nutzung gemäß § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 ROG erforderlich ist. Dass das gegenständliche Gebäude einem derartigen Zweck diene, wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Qualifikation als Superädifikat, also die behauptete Entfernbarkeit, aber auch die Tatsache, dass eine Verkehrsanlage noch nicht errichtet wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Neubau eines Gebäudes (§ 14 Z 1 NÖ BauO) projektiert ist, dem die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart entgegensteht, sodass die Behörden in Anwendung des § 20 Abs. 3 NÖ BauO die begehrte Bewilligung zu Recht versagt haben. Das hier gegenständliche Vereinsgebäude weist lt. Plan eine verbaute Fläche inklusive Terrasse von 151,04 m2 und eine Nutzfläche von 90,37 m2 auf. Schon wegen seiner Größe kann es dem durch die im Paragraph 18, Absatz 3, 2. Satz ROG angeführten Beispiele umschriebenen Begriff eines "Kleinbaues" vergleiche , auch Paragraph 117, NÖ BTV) keinesfalls zugeordnet werden, sodass seine Bewilligungsfähigkeit deshalb nicht gegeben ist, weil es als "Bauwerk" im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung nicht für eine Nutzung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, oder Absatz 2, ROG erforderlich ist. Dass das gegenständliche Gebäude einem derartigen Zweck diene, wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Qualifikation als Superädifikat, also die behauptete Entfernbarkeit, aber auch die Tatsache, dass eine Verkehrsanlage noch nicht errichtet wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Neubau eines Gebäudes (Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO) projektiert ist, dem die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart entgegensteht, sodass die Behörden in Anwendung des Paragraph 20, Absatz 3, NÖ BauO die begehrte Bewilligung zu Recht versagt haben.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr.2003/333.
Wien, am 14. Oktober 2005
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050200.X00Im RIS seit
10.11.2005