TE OGH 1988/11/22 2Ob137/88

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton H***, Pensionist, Planseestraße 74, 6600 Breitenwang, vertreten durch Dr. Hermann Tschiderer, Dr. Reinhold Wolf, Rechtsanwälte in Reutte, wider die beklagten Parteien 1.) Firma Anton B*** KG, 6600 Pinswang,

2.) V*** DER Ö*** B***

Versicherungs-AG, 6020 Innsbruck, Boznerplatz 7, beide vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 545.457,80 S sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1988, GZ 2 R 102/88-72, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28. Dezember 1987, GZ 14 Cg 352/85-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 9.873,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von 897,60 S) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 3. September 1982 ereignete sich im Ortsgebiet von Reutte auf der Allgäuer Straße ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker des Mopeds mit dem behördlichen Kennzeichen T 77.939 und Anton H*** als Lenker des Sattelfahrzeuges der Erstbeklagten, welches bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Aufgrund des Teil- und Zwischenurteiles des Erstgerichtes, welches vom Berufungsgericht bestätigt wurde und das zufolge der Bestätigung des Berufungsurteiles durch den Obersten Gerichtshof in Rechtskraft erwuchs, haben die Beklagten für die künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall zu 3/4 - Anteilen mit entsprechenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen zu haften. In diesem Sinn schränkte der Kläger sein Leistungsbegehren von ursprünglich 727.317,07 S sA (darin enthalten 500.000 S Schmerzengeld und 121.800 S Verdienstentgang - vgl. AS 5 -) um 1/4 auf 545.487,80 S sA ein.

Demgegenüber wendeten die Beklagten ein, daß der Kläger keinen Sturzhelm getragen habe und sich daher bei allen restlichen streitig gebliebenen Schadenersatzansprüchen eine weitere Mietverschuldensquote von 1/4 anrechnen lassen müsse. Darauf entgegnete der Kläger, daß die Schadensteilung schon entschieden sei und im übrigen der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, einen Sturzhelm zu tragen. Letzten Endes wären die Verletzungen auch bei Verwendung des Sturzhelmes in gleicher Art und Schwere eingetreten. Das Erstgericht gab mit Endurteil dem Klagebegehren mit 470.566,98 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 74.920,82 S sA ab. Es traf - soweit für das Revisionsverfahren

relevant - nachstehende Feststellungen:

Der Kläger trug zur Unfallszeit keinen Sturzhelm. Bei Verwendung eines Sturzhelmes wären seine unfallsbedingten Verletzungen und Schäden mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblich geringer gewesen, wobei aber das wahrscheinliche Ausmaß der Schadensminderung nicht feststellbar ist.

Durch den Unfall erlitt der am 8. Dezember 1958 geborene Kläger ein schwerstes und lebensbedrohliches Schädel-Hirn-Trauma mit Mittelhirnsyndrom II - III samt Brüchen insbesondere an der Schädelbasis im Bereich der linken Schädelseite mit Einschlagen eines großen Knochenfragmentes (Impressionsfraktur) in die linke Zentralregion des Gehirns, verbunden mit Eintritt von Luft in die Gehirninnenteile und Zerstörung von Hirnanteilen mit Eröffnung der Hirnhäute und teilweisem Hirnaustritt. Der durch den Unfall sofort bewußtlose Kläger gelangte unmittelbar nach dem Unfall zunächst in die Behandlung des Krankenhauses Reutte und von dort unverzüglich notfallsmäßig zur weiteren Behandlung an die Universitätsklinik für Unfallchirurgie nach Innsbruck. Er wurde bis 11. September 1982 einer Intensivpflege unterzogen. Er war zunächst weiterhin bewußtlos und mußte künstlich beatmet und ernährt werden. Durch die umfangreiche Behandlung trat schließlich eine deutliche Besserung eines primären apallischen Syndroms ein. Der Kläger entwickelte aber ein ausgedehntes Psychosyndrom. Der im Zuge des Ersteingriffes ausgesägte Knochendeckel wurde am 11. Oktober 1982 wiederum durch eine Palakosplastik ersetzt. Der Kläger zeigte sodann reizlose Wundheilung. Seine stationäre Behandlung an der Universitätsklinik in Innsbruck dauerte bis 19. Oktober 1982. Anschließend mußte sich der Kläger einer bis 20. November 1982 andauernden stationären Behandlung im Krankenhaus Reutte unterziehen. Dort wurde eine bis etwa Ende Jänner 1983 andauernde ambulante Nachbehandlung seiner unfallsbedingten Verletzungen durchgeführt.

Der unfallsbedingte Hirnsubstanzdefekt des Klägers verursachte auf Dauer bleibende schwere neurologische Ausfälle. Er erlitt eine hochgradige Lähmung der rechten Körperhälfte, insbesondere des rechten Armes. Die Feinmotorik der rechten Hand ist hochgradig beeinträchtigt. Die rechte Hand kann vom Kläger praktisch nur zum Gegenhalten verwendet werden. Eine willkürliche Bewegung der einzelnen Finger der rechten Hand ist nicht möglich. Durch diese Halbseitenlähmung trat eine Streckspatik des rechten Beines samt angedeuteter Spitzfußstellung ein. Der unfallsbedingte Hirndefekt des Klägers hatte auch ein organisches Psychosyndrom zur Folge. Durch den Unfall wurde insbesondere eine Störung höherer hirnorganischer Leistungen bewirkt: Insbesondere die Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Aufmerksamkeit wurden erheblich beeinträchtigt. Dies führt bei Belastung des Klägers zu einem raschen Nachlassen der Konzentration, der Belastbarkeit und Aufmerksamkeit. Diese Störungen bedingen insbesondere auch eine erhebliche Störung beim Schreiben, Lesen und Rechnen, welche Fähigkeiten der Kläger vor dem Unfall beherrschte. Durch die unfallsbedingten cerebralen Störungen erlitt der Kläger auch weitreichende Störungen im Sprachbereich. Der Kläger leidet unfallsbedingt an erheblichen Wortfindungsschwierigkeiten. Er bedient sich unfallsbedingt seither eines sogenannten Primitivsprachausdruckes. Hinsichtlich der unfallsbedingten Folgen der Körperverletzung des Klägers ist zwar im Verlauf des ersten Jahres nach dem Unfall eine gewisse Besserung eingetreten, doch bestehen alle vorerwähnten Folgen in erheblichem Ausmaß als Dauerschäden weiter; eine Besserung in der Zukunft ist nicht zu erwarten.

Durch den Unfall erlitt der Kläger, jeweils komprimiert betrachtet, Schmerzen schweren Grades von 3 Wochen, Schmerzen mittleren Grades von 4 Wochen und Schmerzen leichten Grades von 4 Monaten.

Aufgrund der unfallsbedingten Verletzungen ist der Kläger seit dem Unfall und auf Dauer zur Gänze arbeitsunfähig. Bei vielen Verrichtungen des täglichen Lebens, etwa bei der Körperwäsche, beim An- und Ausziehen der Kleidung, aber auch beim Einkaufen und Zubereiten von Speisen ist der Kläger dauernd auf fremde Hilfe angewiesen.

Seit 4. März 1983 bezieht der Kläger eine Berufsunfähigkeitspension und einen Hilflosenzuschuß. Seit 7. März 1984 steht er aufgrund der unfallsbedingten Verletzungsfolgen unter Sachwalterschaft.

Bereits zur Unfallszeit war der Kläger aufgrund gelegentlich übermäßigen Alkoholgenusses eine alkoholgefährdete Persönlichkeit. Es ist aber unrichtig, daß der Kläger schon zur Unfallszeit eine durch Alkohol zerstörte und wesentlich beeinträchtigte Persönlichkeitsstruktur hatte. Alle zuvor festgestellten Verletzungen und Schäden des Klägers wurden ausschließlich durch den Unfall verursacht. Seit dem Unfall neigt der Kläger nunmehr zu regelmäßigem und übermäßigem Alkoholgenuß. Diese Neigung wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die unfallsbedingten Verletzungsfolgen begünstigt.

Die Berufsausübung des Klägers war gekennzeichnet durch häufigen Arbeitsplatzwechsel. Das Erstgericht stellte hiezu im einzelnen fest, bei welchen Unternehmungen der Kläger beschäftigt war, welche seine Aufgaben waren und wieviel der Kläger in den Zeitspannen seiner beruflichen Tätigkeit verdiente. Auf die dazu bis ins Detail getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes (AS 385 bis 391) wird verwiesen.

Die Berufsunfähigkeitspension und der Hilflosenzuschuß betrugen bis 31. Dezember 1983 monatlich netto 4.986,70 S zuzüglich zwei Sonderzahlungen, im Jahre 1984 monatlich netto 5.154,60 S, zuzüglich zweier Sonderzahlungen und seit 1. Jänner 1985 5.324,30 S. Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß über den Grund des Anspruches bereits rechtskräftig entschieden worden sei, sodaß der weitere Mitverschuldenseinwand der Beklagten rechtlich unbeachtlich bleiben müsse. Die Verletzungen des Klägers rechtfertigten ein Schmerzengeld von 500.000 S. Hievon sei ein Viertel entsprechend der rechtskräftig festgestellten Mitverschuldensquote abzuziehen. Bei Unterstellung, daß der Kläger ohne den Verkehrsunfall sein vor dem Unfall gezeigtes Arbeitsverhalten auch in der Folge fortgesetzt hätte, sei anzunehmen, daß er auch in der Zeit nach dem Unfall monatlich durchschnittlich netto 3.650,93 S verdient hätte, sodaß sich bis zum Zeitpunkt 4. März 1983 (Bezug der Berufsunfähigkeitspension und des Hilflosenzuschusses) ein fiktiver Verdienstentgang des Klägers von (ungekürzt) 21.905,58 S ergebe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Auch das Gericht zweiter Instanz vertrat die Auffassung, daß die Mitverschuldensquote des Klägers schon endgültig beurteilt worden sei. Im übrigen habe zum Unfallszeitpunkt für den Kläger eine gesetzliche Pflicht, einen Sturzhelm zu tragen, nicht bestanden, da Art. IV der 4. KFG-Novelle BGBl. 1977/615 eine Sturzhelmpflicht für das Führen eines Mopeds nicht vorsah. Die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzengeldes sei nicht zu beanstanden. Der Verdienstentgang sei vom Erstgericht auf der Grundlage des festgestellten fiktiven Arbeitseinkommens innerhalb der strittigen Zeitspannen richtig berechnet worden.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, daß in Stattgebung der Revision ein weiterer Teilbetrag von 316.429,18 S sA abgewiesen werden möge; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit rügen die Beklagten die Feststellungen der Vorinstanzen, daß die Verletzungen und Schäden des Klägers ausschließlich auf den Unfall zurückgingen. Ihrer Ansicht nach seien erhebliche Vorschäden des Klägers aufgrund seines Alkoholmißbrauches zu berücksichtigen. Damit bekämpfen die Revisionswerber jedoch im wesentlichen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, was im Revisionsverfahren nicht statthaft ist. Auch die Ausführungen zum festgestellten Verdienstentgang betreffen - soweit sie dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit unterstellt werden - im wesentlichen Beweiswürdigungsfragen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stellen sich die Beklagten auf den Standpunkt, daß das Berufungsgericht "zu dem einzig möglichen Ergebnis hätte kommen müssen, daß in Wahrheit ein Verdienstentgang des Klägers nicht vorliege". Er sei durch die stets steigenden Pensionszahlungen und Hilflosenzuschüsse nach dem Unfall deutlich besser gestellt worden, als es vorher der Fall gewesen war.

Demgegenüber haben die Vorinstanzen aber festgestellt, daß der Kläger in der Zeit vom 4. September 1982 bis 4. März 1983 netto insgesamt 21.905,58 S verdient hätte (S 17 des Ersturteiles), ohne daß ihm in dieser Periode Sozialversicherungsleistungen zugekommen wären. Erst seit diesem Zeitpunkt bezieht der Kläger einen Hilflosenzuschuß und eine Berufsunfähigkeitspension. Es stellte einen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz von Deckungsfonds und Sozialversicherungsleistungen dar, wollte man im Sinne des dargelegten Standpunktes der Beklagten Leistungen des Sozialversicherers für einen späteren Zeitraum auf die früher entstandenen Deckungsansprüche des Verletzten anrechnen (vgl. SZ 51/57 uza). Davon abgesehen besteht zwischen dem Hilflosenzuschuß, der dem Kläger gewährt wird, und dem Verdienstentgang, den er erlitt, auch keine sachliche Kongruenz (2 Ob 258/77; 8 Ob 139/80; 8 Ob 93/87 ua). Die Ausführungen der Beklagten zum Verdienstentgang, den die Vorinstanzen dem Kläger zuerkannt haben, sind daher nicht stichhältig.

Die Beklagten stellen sich weiters auf den Standpunkt, daß dem Kläger nur ein Schmerzengeld von maximal 200.000 S gebühre. Dem sind jedoch die überaus schweren Unfallsfolgen entgegenzuhalten, unter denen der Kläger sein Leben lang zu leiden haben wird. Kopfverletzungen der vorliegenden Art gehören zu den schwersten Schäden, die aus Unfällen resultieren können. Der Kläger mußte über zwei Monate einer Intensivpflege unterzogen werden. Die mit dem überaus schweren und lebensbedrohlichen Schädelhirntrauma verbundenen Folgen wirkten sich für den Kläger verheerend aus, indem sie seine gesamte Persönlichkeit schwer beeinträchtigen. Es besteht keine Aussicht auf Besserung. Unter diesen Umständen ist der Schmerzengeldbetrag von 500.000 S, von welchem die Vorinstanzen bei der Bemessung ausgingen, keinesfalls als überhöht zu erachten. Aber auch die Auführungen der Beklagten dahin, daß der Kläger verpflichtet gewesen wäre, einen Sturzhelm zu tragen, sind im Ergebnis nicht stichhältig. Zum Zeitpunkt des Unfalles waren nach Art. IV der 4.Kraftfahrgesetznovelle BGBl. 1977/615 in der damals geltenden Fassung nur der Lenker eines Motorrades und eine mit einem Motorrad beförderte Person zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sturzhelmes verpflichtet. Erst durch Art. II des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1984, BGBl. 1984/253, wurde diese Verpflichtung auf den Lenker eines einspurigen Kraftrades und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person ausgedehnt. Diese legistische Maßnahme erfolgte nach dem Bericht des Verkehrsausschusses (314 der Beilagen zu den stenogr. Protokollen GP XVI IA) aufgrund der Beobachtung der Unfallsnetwicklung der letzten Jahre, sodaß die Helmpflicht auch für Motorfahrräder ("Mopeds") eingeführt werden sollte. Dem Kläger kann daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er vor dieser gesetzlichen Anordnung das Moped ohne Sturzhelm lenkte. Damit sind aber alle weiteren Erwägungen der Beklagten dahin, daß die Unfallsfolgen geringer gewesen wären, wenn der Kläger einen Sturzhelm getragen hätte, irrelevant geworden.

Auch auf die abschließende Rüge der Beklagten, daß die Vorinstanzen zu Unrecht die Schadensteilung des vorliegenden Falles infolge des Teil- und Zwischenurteiles als bereits ausjudiziert behandelten, ist nicht mehr einzugehen, weil die gesonderte Anrechnung eines weiteren Mitverschuldensanteiles des Klägers infolge Verstoßes gegen die Helmtragungspflicht aufgrund der dargelegten Umstände nicht in Betracht kommt.

Der Revision der Beklagten war somit der Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E15944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0020OB00137.88.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19881122_OGH0002_0020OB00137_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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