TE OGH 1988/11/22 5Ob630/88

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Irmgard S***, 5020 Salzburg, Otto von Lilienthal-Straße Nr. 7/II/314,

2)

Wilfriede O'D***, 4880 Vöcklabruck, Park-Straße Nr. 27,

3)

Marianne N***, 8474 Oberviechtach, Obermurach Nr. 45,

4)

Hubert S***, Heathfield, East Sussex, England, 5) Hubert S***, Heathfield, 08152 Pruske Nr. 391, CSSR, 6) Hansjörg S***, Lednicke-Rovne, CSSR, alle vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien

              1.)              G*** B*** IN LIENZ, 9900 Lienz,

Prof. Ploner-Straße Nr. 16, 2.) Ö*** ROTES KREUZ,

Bezirksstelle Lienz, 9900 Lienz, Prof. Ploner-Straße Nr. 16, und

              3.)              L*** TIROL, Gesellschaft für Behinderte, 6020 Innsbruck, Domaniweg 3, alle vertreten durch DDr. Armin Santner und Dr. Peter Lechner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31. Mai 1988, GZ 1 R 127/88-44, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. April 1987, GZ 14 Cg 126/85-35, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Die Revision wegen Nichtigkeit sowie im Kostenpunkt wird zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 18.251,31 (darin S 1.659,21 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 1. Juli 1983 verstarb die am 14. Juni 1885 geborene, zuletzt in Lienz wohnhaft gewesene Henriette K***. Sie hinterließ ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, welches sie in Lienz in der Zeit vom 13. Mai 1975 bis 13. Juli 1975 errichtet hatte. Darin waren die drei beklagten Parteien zu je einem Drittel als Erben eingesetzt worden. Bei den Klägern und Friedrich S*** handelt es sich um Nachkommen vorverstorbener Geschwister der Henriette K***. Die Kläger behaupten für sich und Friedrich S***, welcher an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt ist, daß ihnen und ihm das Erbrecht auf Grund des Gesetzes nach Henriette K*** zu im Klagevorbringen bestimmt bezeichneten Anteilen zustünde. Friedrich S*** habe auf seinen Anteil zugunsten der Drittklägerin verzichtet. Im Verfahren über die Verlassenschaft nach Henriette K*** sind sowohl von den Klägern und Friedrich S*** auf Grund des Gesetzes als auch von den beklagten Parteien auf Grund des genannten Testaments Erbserklärungen abgegeben worden. Die Kläger und Friedrich S*** wurden gemäß § 125 AußStrG auf den Rechtsweg verwiesen.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Feststellung, daß das genannte Testament der Henriette K*** ungültig und ihnen sowie Friedrich S*** auf Grund des Gesetzes das Erbrecht zum Nachlaß der Henriette K*** zustehe. Erbquoten wurden in ihrem Klagebegehren nicht genannt. Die Behauptung der Ungültigkeit des Testamentes stützten die Kläger darauf, daß Henriette K*** im Zeitpunkt der Testamentserrichtung wegen einer fortgeschrittenen hirnorganisch bedingten Demenz nicht mehr testierfähig gewesen sei. Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht nahm auf Grund seiner den Krankheitsverlauf bei Henriette K*** betreffenden Feststellungen den Mangel der Testierfähigkeit derselben im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Es stellte daher die Ungültigkeit des oben genannten Testamentes (Punkt 1. des Urteilsspruches) sowie das Erbrecht der Kläger nach Henriette K*** (Punkt 2. des Urteilsspruches) fest, wobei es darin auch die im Klagevorbringen enthaltenen Erbquoten anführte. Die von den beklagten Parteien gegen dieses Urteil erhobene Berufung blieb hinsichtlich des Punktes 1. des Urteilsspruches erfolglos. Hingegen wies das Berufungsgericht das Mehrbegehren auf Feststellung des Erbrechtes der Kläger ab, wobei es dabei die vom Erstgericht gewählte Formulierung (durch Anführung auch der Erbquoten) beibehielt. Das Berufungsgericht sah sich auf Grund der den ganzen erstgerichtlichen Urteilsspruch umfassenden Anfechtungserklärung und auf Grund der zu Punkt 1. des Urteilsspruches erstatteten gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge veranlaßt, Punkt 2. des Urteilsspruches im abweisenden Sinn abzuändern, weil nach ständiger Rechtsprechung die Erbrechtsklage nur der Bestreitung des Erbrechtes der beklagten Parteien, also der Feststellung der Ungültigkeit des Erbrechtstitels, auf den diese sich beriefen, diene, nicht aber der positiven Feststellung eines Erbrechtes der Kläger.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, sowohl hinsichtlich des bestätigenden als auch hinsichtlich des abändernden Teiles jeweils S 300.000,-- übersteige.

Gegen den nicht stattgebenden Teil des Urteiles des Berufungsgerichtes sowie gegen die Kostenentscheidung richtet sich die Revision der Kläger wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung abzuändern, in eventu, es dahin abzuändern, daß den Klägern die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zugesprochen würden.

Die beklagten Parteien beantragten, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise unzulässig, teilweise nicht berechtigt.

1. Zum Zurückweisungsbeschluß:

Zutreffend weisen die Revisionswerber darauf hin, daß in ihrem Klagebegehren bestimmte Erbquoten nicht angeführt waren. Selbst wenn man nun in der Anführung der in der Klageerzählung genannten Erbquoten durch das Erstgericht und das Berufungsgericht im Urteilsspruch einen Verstoß gegen § 405 ZPO erblickte, läge darin keine Nichtigkeit, weil nach ständiger Rechtsprechung Verstöße gegen § 405 ZPO nur eine Mangelhaftigkeit, nicht aber eine Nichtigkeit darstellen. Dazu kommt, daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auch diesen, von den Klägern nicht gestellten Teil des auf Feststellung ihres Erbrechtes gerichteten Klagebegehrens ohnedies abwies, sodaß die Kläger durch Abweisung eines von ihnen gar nicht gestellten Begehrens nicht beschwert sind. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ist ein in dessen Urteil aufgenommener Beschluß, der gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO als solcher nicht anfechtbar ist. Zu einer Entscheidung über die das Verfahren der Vorinstanzen betreffenden Prozeßkosten wäre das Revisionsgericht nur dann berufen, wenn es infolge Änderung der vorausgehenden Entscheidungen auch über deren Kosten als Annex zu befinden hätte.

Die Revision wegen Nichtigkeit sowie die Anfechtung der Kostenentscheidung waren daher zurückzuweisen.

2. Zur Entscheidung in der Hauptsache:

Anfechtungserklärung und Berufungsantrag der beklagten Parteien waren darauf gerichtet, das gesamte Klagebegehren der Kläger abzuweisen. Das Berufungsgericht war daher bei Erledigung der zwar nur zur Gültigkeit des Testamentes ausgeführten Berufung berechtigt, das gesamte angefochtene Urteil einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dazu war es umso mehr berechtigt, als die Kläger die Feststellung ihres Erbrechtes in einem Satz mit der Feststellung der Ungültigkeit des Testamentes, gleichsam als Folge dieser Ungültigkeit, begehrt hatten. Von einem Eingriff des Berufungsgerichtes in die Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung kann daher keine Rede sein.

Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes betreffend die Rechtsnatur der Erbrechtsklage wird vom Obersten Gerichtshof gebilligt. Ab neuerer und ständig gewordener Rechtsprechung ist die Klage des auf den Rechtsweg verwiesenen Erbansprechers eine negative Feststellungsklage, in der nur festgestellt wird, ob der Erbrechtstitel, auf den sich die beklagten Parteien beriefen, ungültig ist. Hingegen erfolgt in diesem Prozeß keine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Klägers. Es ist vielmehr Sache des Verlassenschaftsgerichtes, die sich aus der Feststellung der Ungültigkeit des in Anspruch genommenen Erbrechtstitels ergebenden Schlußfolgerungen für die Erbberechtigung bestimmter Personen zu ziehen (JBl 1984, 36; SZ 56/180; SZ 58/187). Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E15982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0050OB00630.88.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19881122_OGH0002_0050OB00630_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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