TE OGH 1988/11/29 15Os126/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.November 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Tegischer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag. Ana Maria G*** C*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 Suchtgiftgesetz und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15.Juli 1988, GZ 35 Vr 517/88-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, der Angeklagten und des Verteidigers Dr. Stern, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise, und zwar dahin Folge gegeben, daß die Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre erhöht wird.

Darauf wird die Angeklagte mit ihrer gegen das Ausmaß der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung verwiesen.

Im übrigen wird den Berufungen nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde die brasilianische Staatsangehörige Mag. Ana (im erstgerichtlichen Urteil unrichtig: Anna) Maria G*** C*** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 3 Z 3 SGG sowie des Vergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat sie am 16.Februar 1988

I. den bestehenden Vorschriften zuwider dadurch, daß sie 2,88 kg Cocain (im Luftweg) von Brasilien über die Schweiz nach Salzburg brachte, ein Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich eingeführt, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindestens das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge ausmacht,

II. durch die unter I. geschilderte Tat anläßlich ihrer Einreise beim Zollamt Salzburg, Zweigstelle Flughafen, insgesamt 2.880 g eingangsabgabenpflichtiges Cocain im Zollschätzwert von 1,296.000 S, worauf Eingangsabgaben von 608.688 S, nämlich Zoll von 288.000 S, Einfuhrumsatzsteuer von 316.800 S und Außenhandelsförderungsbeitrag von 3.888 S (zu ergänzen: entfielen), vorsätzlich unter Verletzung ihrer zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren zu entziehen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil gerichteten, auf Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Formelle Begründungsmängel (Z 5) vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.

Soweit sie die Beweiskraft einzelner erstgerichtlicher Argumente bestreitet, bekämpft sie der Sache nach im Rahmen der Mängelrüge unbeachtlicherweise die Beweiswürdigung der Tatrichter, indem sie versucht, aus Umständen, die vom Schöffengericht in ihrem Zusammenhang logisch und empirisch durchaus folgerichtig ausgewertet wurden, andere, für sie günstigere Schlüsse zu ziehen. Dies gilt vor allem für die Anfechtung jener Erwägungen, mit denen es die Behauptung der Angeklagten, ihre Handtasche am Flughafen in Rio de Janeiro vorübergehend einer ihr nur mit dem Vornamen "Silvia" bekannten Frau überlassen zu haben, als völlig unglaubwürdig beurteilte, sowie für den Versuch, entgegen der Beweiswürdigung des Erstgerichtes den Umstand, daß sie sich am Flughafen Salzburg nicht als Besitzerin des Koffers mit dem Suchtgift bekannte, als für sie sprechend zu deuten. Nicht anders verhält es sich aber auch mit der Behauptung, es stelle eine bloße "Vermutung" des Gerichtes dar, daß der Transport von Kleidungsstücken verschiedenster Größe im Koffer in durchdachter und professioneller Weise der Möglichkeit dienen sollte, im Fall der Sicherstellung des Gepäckstückes den Besitz daran in Abrede zu stellen.

Daß diese Kleidungsstücke der Angeklagten zum Teil nicht paßten, stellte das Schöffengericht konform mit den Intentionen der Verteidigung ohnedies fest (US 6 f); mit dem Inhalt eines - ersichtlich auf einem Mißverständnis beruhenden (S 236, 238) - gegenteiligen Aktenvermerkes (S 42) mußte es sich dabei nicht im besonderen auseinandersetzen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Auch jene Passage aus der Aussage des Zeugen S***, wonach die Untersuchung der Handtasche der Beschwerdeführerin "negativ" verlief (S 237), war keiner gesonderten Erörterung bedürftig; ergibt sich doch aus dessen Aussage - gleichwie aus den übrigen Erhebungen - unzweifelhaft, daß dieses "negative" Ergebnis nur die Durchsuchung der Handtasche nach Suchtgift betraf, jedoch keineswegs, daß dabei der Abholstreifen des Gepäcksscheins für den Koffer mit dem Suchtgift sowie zwei dazu passende Schlüssel und ein passender Kofferanhänger übersehen worden seien (vgl. S 235 iVm S 43 ff).

Gleichfalls nicht erörterungsbedürftig war die Bekundung des Zeugen S*** über die ihm zugekommene Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres, daß die des Suchtgifttransportes verdächtige Beschwerdeführerin kein Gepäck bei sich habe und das (bei ihr vermutete) Suchtgift am Körper versteckt habe (S 236); denn jene Mitteilung beruhte augenscheinlich bloß auf den ihr vorausgegangenen Erhebungsergebnissen (vgl. S 191 und 195 iVm S 240), wonach sich die Kontrolle der Angeklagten am Flughafen Zürich auf das Handgepäck und die "Person" beschränkt hatte und ihr beim dortigen Transit, dem Beförderungsvorgang entsprechend, ein Fluggepäckstück nicht zugeordnet wurde (US 4).

Mit dem Hinweis darauf schließlich, daß in der Ausfertigung des Urteils von 2.880 kg Cocain die Rede ist, wird keine Urteilsnichtigkeit geltend gemacht, den die allein maßgebliche Urschrift handelt ohnehin von 2,880 kg Cocain (Mayerhofer/Rieder StPO2, E 36 zu § 270).

Die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgenommene pauschale Verweisung auf die Ausführungen zur Mängelrüge aber vermag nicht im mindesten, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen darzutun.

Das an Mängel- und Tatsachenrüge anknüpfende, in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht enthaltene zusätzliche Vorbringen des Verteidigers im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Vorgänge am Flughafen in Zürich und während des Fluges, das anscheinend als Anregung zu einer außerordentlichen Wiederaufnahme gemäß § 362 StPO gedacht war, ist gleichfalls ungeeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.

Daß nämlich anläßlich der Kontrolle in Zürich trotz Nachschau im Handgepäck "niemand von den Koffern wußte" (S 191), spricht nicht im mindesten für die Angeklagte, denn sie selbst hatte in ihren wiederholten Vernehmungen stets behauptet (S 19, 31, 231) die "einzige plausible Erklärung" für das Auffinden des Fluggepäckscheines, der Kofferschlüssel und der Kofferanhänger in ihrer Handtasche sei, daß eine "Silvia" diese Gegenstände am Flughafen in Rio de Janeiro in ihre Handtasche praktiziert habe; davon, daß dies auf dem Flug von Zürich nach Wien geschehen sei, wie von der Verteidigung nunmehr dargelegt wird, berichtete sie nichts, sondern nur von einem Gefühl, von jemandem "eventuell beobachtet" worden zu sein (S 233).

Der Versuch, unter Hinweis auf eine Mitteilung der Interpol vom 3. Mai 1988 (S 201) darzutun, daß eine "Silvia" Mitglied jener Suchtgiftschmuggelorganisation sei, der auch die Angeklagte zugeschrieben wurde, geht fehl, weil dabei nur auf eine (einzige, schon nach dem Vornamen männliche) Person namens Edson S*** DOS S*** als "Silvia" Bezug genommen wurde.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) der Beschwerdeführerin, mit der sie in Ansehung beider ihr zur Last fallenden Delikte den Strafaufhebungsgrund des § 16 StGB reklamiert, ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt; mit der Behauptung, die Angeklagte habe von der Durchführung der Tat freiwillig Abstand genommen, übergeht sie jene dem entgegenstehende Urteilskonstatierung, wonach sie wegen der mittlerweiligen sicherheitsbehördlichen Kontrolle ihren Koffer nicht mehr vom Förderband nehmen konnte (US 4), demnach daran gehindert war.

Abgesehen davon kommt freiwilliger Rücktritt vom Versuch hinsichtlich des Suchtgiftverbrechens auch schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tat insoweit bis in die Entwicklungsstufe der Vollendung gediehen war.

Entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) der Angeklagten ist nämlich hinsichtlich der ihr allein zur Last liegenden Einfuhr des Suchtgiftes nach Österreich die Tat bereits mit dem Überfliegen der österreichischen Staatsgrenze vollendet, ohne daß es dabei darauf ankäme, ob sie später in die Lage kam, das solcherart eingeführte

Suchtgift tatsächlich in Verkehr zu setzen (SSt. 53/33; SSt. 52/66 =

EvBl 1982/56 = ZfRV 1982, 211; EvBl 1982/30 ua). Lediglich in Ansehung des Finanzvergehens des Schmuggels blieb - wie das Erstgericht richtig erkannte - die Tat mangels Durchführung der (erst nach der sicherheitsbehördlichen Kontrolle noch vorzunehmenden) zollamtlichen Behandlung in der Entwicklungsstufe des Versuchs.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte nach § 12 Abs 3 SGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren sowie nach §§ 22, 35 Abs 4 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 400.000 S, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten zu treten hat. Das sichergestellte Cocain wurde gemäß § 13 Abs 1 SGG eingezogen.

Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die große, weit über das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG umschriebenen Menge hinausgehende Suchtgiftquantität als erschwerend, dagegen den bisher untadelhaften Wandel der Angeklagten in Verbindung mit dem auffallenden Widerspruch der Tat zu ihrem Vorleben, den Umstand, daß das Finanzvergehen beim Versuch blieb sowie (beim Suchtgiftdelikt) die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd.

Die Angeklagte strebt mit ihrer Berufung eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe an (eine vom Verteidiger im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zur Sprache gebrachte bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe wurde in der Rechtsmittelschrift nicht begehrt, darauf war somit nicht einzugehen), die Staatsanwaltschaft dagegen begehrt mit ihrer Berufung jeweils die Erhöhung dieser Strafen.

Nur jene der Staatsanwaltschaft ist teilweise im Recht. Zur Berufung der Angeklagten ist vorerst anzumerken, daß die Strafe wegen des Finanzvergehens nach dem Inhalt der allein maßgeblichen Urteilsurschrift richtigerweise nach § 35 Abs 4 FinStrG festgesetzt wurde und ein (augenscheinlich unterlaufener) Abschreibfehler in der dem Verteidiger zugekommenen Ausfertigung, der in der Berufung aufgegriffen wird, bedeutungslos ist. Der von der Angeklagten angestrebten Annahme eines Milderungsgrundes der Einwirkung eines Dritten (§ 34 Z 4 StGB) stehen jene Urteilsausführungen entgegen, wonach die Behauptung der Angeklagten, eine Frau namens "Silvia" habe ihr den Suchtgiftkoffer unterschoben, als unglaubwürdig erachtet wurde (US 5 f). Weder aus der sonstigen Verantwortung der Angeklagten, noch aus den Erhebungsergebnissen lassen sich aber andere Anhaltspunkte für eine als mildernd in Betracht kommende Einwirkung eines Dritten gewinnen, abgesehen davon, daß bei einer Tätigkeit als "Kurier" innerhalb einer Suchtgiftschmuggelorganisation einer Einwirkung durch Dritte nur dann mildernde Bedeutung von erheblichem Gewicht beigemessen werden könnte, wenn etwa ein gravierendes Abhängigkeitsverhältnis zu einem Auftraggeber vorgelegen wäre.

Die von der Angeklagten weiters als mildernd reklamierte Sicherstellung des Suchtgiftes (§ 34 Z 13 StGB) wurde bereits vom Schöffengericht ausdrücklich berücksichtigt.

Von einem ernstlichen Bemühen der Angeklagten zur Verhinderung nachteiliger Folgen - sie zitiert in diesem Zusammenhang § 34 Z 15 StGB nur unvollständig - kann indes keine Rede sein. Angesichts des Umstandes, daß bereits das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG genannten Menge die Qualifikation des § 12 Abs 3 Z 3 SGG herstellt, ist der Umstand, daß vorliegend das Einhundertsiebzigfache dieser Suchtgiftmenge eingeführt wurde, entgegen der Meinung der Angeklagten sehr wohl als erschwerend zu werten; es entspricht dies den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung im Sinn des § 32 Abs 3 StGB.

Soweit sich die Angeklagte unter Berufung auf die von ihr behaupteten dürftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegen die Höhe der Geldstrafe wegen des Finanzvergehens wendet, ist sie darauf zu verweisen, daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht allein ausschlaggebend ist, sondern nur eine der Strafzumessungskomponenten ("... auch ... die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ..." in § 23 Abs 3 FinStrG) und demnach in ihrer Bedeutung gegenüber den sonstigen Strafzumessungsgründen abzuwägen ist.

Diese Abwägung ergibt, daß die innerhalb des durch den strafbestimmenden Wertbetrag determinierten Strafrahmens ausgemessene Geldstrafe keineswegs überhöht ist.

Die Anklagebehörde weist in ihrer Berufung zutreffend auf den sehr großen Unrechtsgehalt der von der Angeklagten zu vertretenden Tat im Hinblick auf die hohe Suchtgiftmenge und die Gefährlichkeit des eingeführten Suchtgiftes hin.

Ohne daß es eines Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft überdies herangezogenen generalpräventiven Erwägungen bedürfte, erweist sich bereits angesichts dieser eben genannten Umstände die vom Schöffengericht ausgemessene Freiheitsstrafe nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld der Angeklagten (§ 32 StGB) als zu gering. Die Freiheitsstrafe war demnach in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf fünf Jahre zu erhöhen.

Darauf war die Angeklagte mit ihrer gegen das Ausmaß der Freiheitsstrafe gerichteten Berufung, der sie nach dem Vorgesagten nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag, zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist aber die vom Schöffengericht ausgemessene Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz nach den zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründen und unter der hier zusätzlich gebotenen Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Angeklagten auch nicht erhöhungsbedürftig. Den gegen das Ausmaß der Geldstrafe gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E16746

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0150OS00126.88.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19881129_OGH0002_0150OS00126_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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